TE OGH 2020/1/7 10Nc50/19p

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Faber (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Kostenerstattung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Sozialrechtssache an das Landesgericht Krems an der Donau wird abgewiesen.

Text

Begründung:

1. Der in Linz wohnhafte Kläger begehrte vor dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht die Erstattung von Kosten für ein Arzneimittel. Das klageabweisende Urteil des Landesgerichts Linz wurde ihm am 21. 6. 2019 zugestellt. Innerhalb der Frist des § 464 Abs 1 ZPO brachte der Kläger eine nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Berufung sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts ein. Der Verfahrenshilfeantrag wurde vom Landesgericht Linz nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mit Beschluss vom 24. 10. 2019 abgewiesen und dem Kläger der Auftrag erteilt, die Berufung binnen 14 Tagen durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder einen qualifizierten Vertreter zu verbessern. Innerhalb der Verbesserungsfrist stellte der Kläger – unter anderem – den Antrag auf Delegierung an das Landesgericht Krems an der Donau.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof mit der Mitteilung vor, dass die Delegierung nicht für zweckmäßig gehalten werde.

Rechtliche Beurteilung

2. Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts – ausnahmsweise (RS0046589; RS0046441) – ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe sprechen etwa dann für eine Delegierung, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichts wohnen (vgl RS0046528).

3. Der Oberste Gerichtshof hat bei seinen nach § 31 JN anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen vom Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Delegierungsantrag auszugehen (RS0046213 [T1]). Eine Delegierung kommt nur so lange in Frage, als noch eine Verhandlung durchzuführen und eine Entscheidung zu fällen ist (RS0046312). Ist das Beweisverfahren bereits beendet und die Verhandlung geschlossen, bestehen keine Zweckmäßigkeitsgründe mehr für eine Delegierung (9 NdA 5/90).

4. Da im vorliegenden Fall die mündliche Verhandlung bereits geschlossen und das Urteil ergangen ist, war der Delegierungsantrag abzuweisen.

Textnummer

E127407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0100NC00050.19P.0107.000

Im RIS seit

29.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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