RS OGH 2020/1/16 5Ob182/19d

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Veröffentlicht am 16.01.2020
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Norm

WEG 2002 §24 Abs3

Rechtssatz

Diejenigen wenn auch nicht namentlich im Beschluss genannten Mit? und Wohnungseigentümer sind vom Stimmrecht ausgeschlossen, die durch die Beschlussfassung pauschal einen bestimmten Prozentsatz der von ihnen bereits aufgewendeten Kosten für einen Fensteraustausch unabhängig davon zuerkannt erhalten, ob der Austausch der Fenster tatsächlich eine der Eigentümergemeinschaft obliegende Erhaltungsmaßnahme  war und wann diese Maßnahme vorgenommen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132962

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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