Norm
WEG 2002 §24 Abs3Rechtssatz
Diejenigen wenn auch nicht namentlich im Beschluss genannten Mit? und Wohnungseigentümer sind vom Stimmrecht ausgeschlossen, die durch die Beschlussfassung pauschal einen bestimmten Prozentsatz der von ihnen bereits aufgewendeten Kosten für einen Fensteraustausch unabhängig davon zuerkannt erhalten, ob der Austausch der Fenster tatsächlich eine der Eigentümergemeinschaft obliegende Erhaltungsmaßnahme war und wann diese Maßnahme vorgenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0132962Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020