TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/21 93/14/0176

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

33 Bewertungsrecht;

Norm

BewG 1955 §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der G O in W, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien I, Elisabethstraße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 16. August 1993, Zl 123-5/93, betreffend Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1992 (Nachfeststellung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war zum 1. Jänner 1992 Eigentümerin eines forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von rd 132 ha, für den mit Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1988 (Hauptfeststellung) der Einheitswert mit S 863.000,-- festgestellt worden war. Im Jahr 1991 errichtete die Beschwerdeführerin auf einem zu diesem forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstück ein Holzgebäude im Ausmaß von ca 35 m2. In einer Erklärung für unbebaute Grundstücke zum 1. Jänner 1992 bezeichnete die Beschwerdeführerin das Gebäude als Forstwirtschaftshütte. Das Finanzamt stellte den Einheitswert dieses bisher als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundbesitzes zum 1. Jänner 1992 im Wege der Nachfeststellung als sonstiges bebautes Grundstück mit S 18.000,-- fest. Als Begründung wurde angeführt, die Nachfeststellung sei erforderlich gewesen, weil eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet worden sei.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde ausgeführt, gemäß § 32 Abs 4 BewG seien Gebäude, die zu einem forstwirtschaftlichen Betrieb gehörten, nicht besonders zu bewerten, und ersucht, von der Feststellung eines eigenen Einheitswertes für die gegenständliche Forstwirtschaftshütte abzusehen. Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung ab. Gemäß § 46 Abs 1 BewG gehörten zum forstwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Betrieb diene (forstwirtschaftlicher Betrieb). Gemäß § 46 Abs 4 BewG werde bei Feststellung der Hektarsätze als regelmäßig angesehen und unterstellt, daß Nebenbetriebe, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen sowie Gebäude nicht vorhanden seien und Nebennutzungen nicht erzielt würden. Nach der Verkehrsanschauung würden Gebäude einer forstwirtschaftlichen Einheit nur zugerechnet, wenn sie dem eigentlichen Forstbetrieb dauernd und unmittelbar dienten (Befriedigung des Wohnbedarfes der Forstangestellten, Kanzleiräume, gegebenenfalls Wirtschaftsgebäude). Die dem Jagdbetrieb dienenden Gebäude seien dem Grundvermögen zuzurechnen. Ebenso Gebäude, die gelegentlich oder dauernd zu Erholungszwecken genutzt werden (Wochenendhäuser). Da es sich beim gegenständlichen Objekt weder um ein Wirtschaftsgebäude, noch um ein dauernd und unmittelbar dem Forstbetrieb dienendes Wohngebäude handle, fehle die gesetzliche Voraussetzung zur Zurechnung zum forstwirtschaftlichen Vermögen.

Die Beschwerdeführerin beantragte eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, daß die Forstwirtschaftshütte im wesentlichen folgenden ausschließlich betrieblichen Zwecken diene: Lagerung von Arbeitsgeräten, Kochgelegenheit für Arbeiter, Unterstand für Schlechtwetter und gelegentliche Nächtigungsmöglichkeit für Forstarbeiter. Auf Grund der geringen Größe und der bescheidenen Ausstattung (kein Strom, kein Wasser, WC außen) der Forstwirtschaftshütte sei auch keine zumindest wesentliche Ertragswerterhöhung gegeben, sodaß auch die Berechnung eines Zuschlages gemäß § 46 Abs 5 BewG zum forstwirtschaftlichen Einheitswert nicht gerechtfertigt wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bewertung einer Fläche als forstwirtschaftlich genutzte Fläche setze ua voraus, daß der Grundbesitz dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck diene. Als forstwirtschaftliche Hauptzwecke gelten in erster Linie die Holzzucht, Holzgewinnung, aber auch andere Zwecke, die damit in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, wie etwa Forstdienstgebäude, Holzlagerplätze, Holzbringungsanlagen und forstwirtschaftliche Betriebe. Es könne nicht erkannt werden, "inwieweit" durch die von der Beschwerdeführerin dargelegte Nutzung der Liegenschaft dem forstwirtschaftlichen Hauptzweck entsprochen werden solle. Neben den bereits in der Berufungsvorentscheidung angeführten Gründen führte die belangte Behörde aus, daß der bauplanmäßig vorgesehene Geräteraum nicht errichtet, sondern die dafür vorgesehene Fläche mit der Fläche des Schlafraumes zusammengefaßt worden sei, sodaß ein großer Schlafbereich (mit zwei Stockbetten) entstanden sei, in welchem anläßlich eines durchgeführten Ortsaugenscheines neben einer Jagdtrophäe eine Schaufel und vier Sapine (Geräte zur Holzbearbeitung) aufbewahrt gewesen seien. Die gelegentliche Nutzung des Holzgebäudes durch Forstarbeiter sei angesichts der Tatsache, daß ein Forstdienstgebäude dem Wohnbedarf der eigentlichen Forstangestellten (das sind leitende Forstorgane wie Forstmeister, Förster udgl) und dem Verwaltungsbedarf (Forstkanzlei, Forstverwaltung) zu dienen habe, unbeachtlich. Es liege weder ein Forstdienstgebäude noch ein Betriebsgebäude vor, weshalb der vorliegende Grundbesitz nicht in die sonstige Forstbetriebsfläche miteinzubeziehen sei. Angesichts der baulichen Gestaltung (Wohn- und Schlafbereich) der Ausstattung des Holzgebäudes (vier Bettstellen, Kommode, Herd, Sitzecke), des vorliegenden Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführerin und des in unmittelbarer Nähe des Gebäudes befindlichen Hochstandes werde deutlich, daß der streitgegenständliche Grundbesitz Jagdzwecken diene.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht der belangten Behörde, daß Gebäude nur dann der forstwirtschaftlichen Einheit zuzurechnen sind, wenn sie nach der Verkehrsauffassung dem eigentlichen Forstbetrieb dauernd und unmittelbar dienen, nicht entgegen. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Ansicht im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 46 Abs 1 und 4 BewG verfehlt wäre. Die Beschwerdeführerin rügt vielmehr die Annahme der belangten Behörde, es handle sich bei der Baulichkeit um eine Jagdhütte, als reine, durch nichts bewiesene Spekulation. Die bei der Baudurchführung vorgenommenen Änderungen gegenüber dem Einreichplan wären gerade deshalb notwendig gewesen, weil die seinerzeit geplante Ausführung den forstwirtschaftlichen Notwendigkeiten nicht gerecht geworden wäre. Der ursprünglich geplante Geräteraum habe sich als zur Lagerung der forstwirtschaftlichen Geräte und Werkzeuge als zu klein erwiesen, weshalb der Wohnraum entsprechend vergrößert worden sei und in diesem nunmehr die Gerätschaften ausreichend hätten gelagert werden können. Die Dusche sei infolge des Platzbedarfes des vergrößerten Geräte- und Wohnraumes im Freien ausgeführt worden. Der im angefochtene Bescheid erwähnte Hochstand stehe schon länger als das Gebäude.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es ist nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde den Verzicht auf einen Geräteraum zugunsten eines größeren Schlafraumes dahin beurteilt hat, daß dies gegen eine entsprechende Gerätschaften erfordernde forstwirtschaftliche Nutzung der Baulichkeit spricht. Vielmehr widerspricht das Beschwerdevorbringen der Lebenserfahrung, daß auf einen zur Aufbewahrung von für die Holzbearbeitung eines forstwirtschaftlichen Betriebes notwendigen Geräten und Werkzeugen behaupteterweise zu klein geplanten Geräteraum deswegen völlig verzichtet wird, damit diese in dem um die Fläche des Geräteraumes größeren Schlafraum untergebracht werden können. Wird damit doch - abgesehen von den zwangsläufig damit verbundenen Verschmutzungen des Wohnraumes und Beeinträchtigungen des Gebrauches der Einrichtung bei Gerätschaften in tatsächlich größerem Umfang - in keiner Weise tatsächlich mehr Platz für die Geräte und Werkzeuge geschaffen. Inwiefern der Umstand, daß die Verlegung der Dusche entgegen der ursprünglichen Planung zugunsten einer - wie sich aus den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotos ergibt - größeren als ursprünglich geplanten Kücheneinrichtung für eine forstwirtschaftliche Verwendung spricht, ist ebenfalls nicht zu ersehen. Zu Recht durfte die belangte Behörde aber auch unter Berücksichtigung der unbestrittenen Eigenjagd der Beschwerdeführerin den in unmittelbarem Nahebereich des Gebäudes stehenden Hochstand als Indiz dafür werten, daß das Gebäude zumindest auch als Jagdhütte verwendet wird. Der Zeitpunkt der Errichtung des Hochstandes bereits vor der Errichtung des Gebäudes spricht - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig ausführt - ebenfalls nicht gegen diese Beurteilung.

Das Beschwerdevorbringen, die Errichtung des Gebäudes sei auf Grund der geänderten betriebswirtschaftlichen Führung des Forstbetriebes durch den Sohn der Beschwerdeführerin zur Benützung als Kanzlei für die Abwicklung aller für einen geordneten Forstbetrieb notwendigen Geschäftstätigkeiten erforderlich geworden, muß - abgesehen davon, daß diese Umstände nach den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde erst nach dem Stichtag 1. Jänner 1992 eingetreten seien - schon im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot unbeachtlich bleiben, weil im Verwaltungsverfahren eine derartige Verwendung nicht behauptet worden war.

Letztlich ist entgegen der Beschwerdebehauptung auch nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde "bekannte Gegebenheiten" übergangen habe. Die belangte Behörde hat vielmehr die ihr bekannt gewordenen Gegebenheiten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung - wenn auch mit einem anderen als von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis - in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise berücksichtigt.

Da die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140176.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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