Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.11.2019Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §103 Abs2Rechtssatz
Wird der Erhalt einer Hinterlegungsanzeige bzw. die Hinterlassung einer den Zustellvorgang betreffenden Hinterlegungsnachricht an der Abgabestelle glaubhaft bestritten, ist auch die lapidare fernmündliche Auskunft der Post AG kein hinreichender Beweis dafür, dass es eine solche gegeben hat und diese ordnungsgemäß ausgefüllt an der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen wurde.
Schlagworte
Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft; Zustellung, Hinterlegung; NachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.068.7991.2018Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020