TE Vfgh Beschluss 1996/9/24 B1532/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

EWR-RechtsanwaltsG 1992 §4 Abs2
VfGG §17 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. April 1996, Z20/97-1/1996.

Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 - zugestellt am 17. Mai 1996 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde entweder durch einen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen, bevollmächtigten Rechtsanwalt oder durch einen im Einvernehmen mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handelnden (bevollmächtigten) ausländischen Rechtsanwalt (aus dem Europäischen Wirtschaftsraum) einzubringen, wobei das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof nachzuweisen ist (§4 Abs2 EWR-RAG 1992). Eine Beschwerde, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gilt als nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht (§4 Abs2 EWR-RAG 1992).

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1996 konnte angesichts dieser Lage des Verfahrens vom Verfassungsgerichtshof nicht eingegangen werden.

Schlagworte

VfGH / Vertreter, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, EWR, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1532.1996

Dokumentnummer

JFT_10039076_96B01532_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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