TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/17 LVwG-2020/38/0099-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Index

L8206 Energieeinsparung Heizung Wärmeschutz

Norm

TGHKG 2013 §5
TGHKG 2013 §2 Abs55

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.12.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass sich alle Grundstücke in der KG X befinden.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 29.11.2019 durch die Bezirkshauptmannschaft Y konnten bei der Überprüfung der Flüssiggasanlage, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.1993, Zl ***** auf Gst **1 bzw **2 (Tank), KG X, genehmigt wurde, im Bereich des Flüssiggastanks konsenslose durchgeführte Änderungen festgestellt werden.

Aufgrund dieser Tatsache erließ die Bezirkshauptmannschaft Y am 03.12.2019, Zl *****, gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid, mit dem verfügt wurde, dass gemäß § 9 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl Nr 111/2013, der weitere Betrieb der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.1993, Zl ***** bewilligten Gasanlage auf den Gp **3, Gp **4 und Gp **1, sowie Gp **2, alle samt KG X, untersagt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführt, dass er zunächst darauf hinweise, dass alle konsenslosen Änderungen nicht von den Anlagenbetreibern, sondern von den Grundeigentümern des Grundstückes **2, KG X, durchgeführt worden seien. Auf dieser Grundparzelle befinde sich der unterirdische Flüssiggastank. Das Grundstück **2, KG X, befinde sich im Eigentum von BB und CC. Im Kaufvertrag für dieses Grundstück sei eine außerbücherliche Dienstbarkeit für die Erhaltung und den Betrieb der Flüssiggasanlage zu Gunsten der jeweiligen Betreiber festgelegt worden.

Nach der Bestimmung des § 5 Abs 1 TGHKG habe die Behörde dem Betreiber einer Flüssiggasanlange die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb der Gasanlage mit schriftlichem Bescheid nur dann zu untersagen, wenn diese entweder ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung oder wesentlich geändert werde. Im angefochtenen Bescheid sei nicht nachvollziehbar, ob die in Rede stehenden Änderungen tatsächlich solche wesentlichen Änderungen mit erheblichem Einfluss auf die allgemein technischen Erfordernisse seien.

Eine bloße Änderung der Grundstückseigentumsverhältnisse/Grundstücksgrenzen führe schließlich per se zu keinem erheblichen Einfluss auf die allgemeinen, technischen Erfordernisse der Anlage.

Die Aufzählung der wesentlichen Änderungen im Sinne des § 2 Abs 55 TGHKG sei nur demonstrativ, die gegenständlichen Änderungen seien jedenfalls nicht explizit angeführt. Die Behörde hätte aus diesen Grund darlegen müssen, warum und welche der nicht näher konkretisierten Mängel in Ansehung des erheblichen Einflusses auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse von etwa gleicher Relevanz seien.

Insgesamt leide der angefochtene Bescheid daher jedenfalls an unrichtiger rechtlicher Beurteilung und an Begründungsmängeln.

Angesichts des Umstandes, dass sämtliche Änderungen von der Familie DD und nicht von den Anlagenbetreibern vorgenommen worden seien, führe der angefochtene Bescheid auch zu einer unverhältnismäßigen Härte gegenüber den Anlagenbetreibern, wobei sich in diesem Zusammenhang auch die Frage stelle, ob nicht überhaupt ein Fall des § 8 TGHKG vorliege.

Die Anlage sei jedenfalls rechtmäßig in Betrieb genommen worden, den vorgeschriebenen Auflagen sei entsprochen worden. Jedenfalls könne laut Bescheid aufgrund der vorgefundenen Änderungen keine Gefahr in Verzug festgestellt werden.

Adressat eines Bescheides betreffend die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß § 9 Abs 2 TGHKG sei schließlich lediglich die Familie DD, die Grundeigentümer sei und nicht die Anlagenbetreiber selbst. Es werde deshalb der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde schließlich ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen EE eingeholt und zwar zur Fragestellung, ob wesentliche Änderungen im Sinne des § 2 Abs 55 TGHKG 2013 vorliegen würden.

Dieses Gutachten wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.02.2020 mündlich erörtert.

II.      Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.1993, Zl *****, eine Flüssiggasanlage für die Parzelle Gst **5, KG X, heute Gst. **4, **1, **3 und **2, alle KG X, bewilligt wurde. Der Flüssiggastank befindet sich auf Gst **2.

Weiters steht fest, dass nördlich und östlich des Flüssiggastankes fundierte Mauern errichtet wurden. Die massive Einfriedung läuft quer über den Tank von Nordwest nach Südost. Diese Einfriedung stellt eine mechanische Belastung für den unterirdisch verlegten Flüssiggaslagerbehälter dar und stellt somit eine wesentliche Änderung der Anlage im Sinn des § 2 Abs 55 TGHKG dar.

Die Umgebung des Domschachtes ist auch geändert worden, sodass die Bedienung der Armaturen innerhalb des Domschachtes vom angrenzenden Gelände aus (Gelände der Anlagenbetreiber) nicht mehr mühelos erfolgen kann und ein Hinabsteigen in den Schacht erfordern. Des Weiteren resultiert aus dem Überwachungsbericht der Kesselprüfstelle, dass die Domschachttiefe nunmehr 110 cm beträgt. Durch die Gelände- und bauliche Veränderung um den Domschacht ist das Leben und die Gesundheit von Menschen, die den Domschacht nunmehr betreten müssten, nicht gewahrt und es ist dies aus sicherheitstechnischer Sicht eine wesentliche Änderung der Anlage im Sinn des § 2 Abs 55 TGHKG.

Des Weiteren wurde im Nahbereich der Flüssiggaslagerung ein gemauertes Blumen- bzw Gemüsehochbeet errichtet. Es ist nicht auszuschließen, dass es durch dieses Hochbeet eine mechanische Beeinträchtigung des Behälters gibt und deshalb ist die Ausführung dieses Beetes aus sicherheitstechnischer Sicht ebenfalls nicht zulässig.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl ***** sowie durch Einsichtnahme in das ergänzende sicherheitstechnische Gutachten des EE vom 24.01.2020, Zl *****.

Die Feststellungen betreffend den Genehmigungsstand ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Die Feststellung betreffend die Änderungen und auch die Feststellung, dass es sich um wesentliche Änderungen handelt, resultieren aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des EE.

IV.      Rechtslage:

Gemäß § 9 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl Nr 111/2013, idF LGBl Nr 138/2019 (kurz: TGHKG), hat die Behörde, wenn ein nach § 5 Abs 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung errichtet oder wesentlich geändert wird, oder bei der Ausführung eines Vorhabens von der Errichtungsbewilligung abgewichen wird und die Abweichung eine wesentliche Änderung des Vorhabens darstellt, dem Betreiber die Fortsetzung der Arbeiten oder den weiteren Betrieb der Gasanlage mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Sucht der Betreiber nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich um die Errichtungsbewilligung an oder wird diese versagt, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der Gasanlage bzw der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.

Gemäß § 2 Abs 55 TGHKG versteht man unter wesentlichen Änderungen von Anlagen jene, die auf die allgemeinen technischen Erfordernisse im Sinn des § 3 Abs 1 von erheblichem Einfluss sein können, wie insbesondere die erhebliche Vergrößerung oder Verkleinerung der Leistungen der Anlage oder die Änderung der Bauart bzw der Brennstofflagerung, der Austausch von Bauteilen einer Anlage, sofern sich durch den Austausch Auswirkungen auf den Wirkungsgrad der Anlage oder die von ihr ausgehenden Emissionen ergeben können, sowie Änderungen an brennstoffführenden Leitungen.

V.       Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer moniert zu nächst, dass zwar im Bescheid der belangten Behörde die durchgeführten Änderungen im Bereich des Flüssiggastankes aufgezählt wurden, dass aber in keiner Weise festgestellt wurde, ob diese Änderungen auch wesentliche Änderungen im Sinne des § 5 Abs 1 iVm § 2 Abs 55 TGHKG sind.

Auch das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol ist zum Ergebnis gekommen, dass die Frage der Wesentlichkeit jedenfalls von einem Sachverständigen zu begutachten ist.

In seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 24.01.2020, zur Zl *****, kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass es sich jedenfalls bei den im Bereich des Flüssiggastanks durchgeführten Änderungen um derartige wesentliche Änderungen im Sinn des § 2 Abs 55 TGHKG handelt, die erheblichen Einfluss auf die allgemeinen technischen Erfordernisse haben können. Speziell begründet er dies bei den baulichen Anlagen damit, dass ein Druck auf den Flüssiggastank ausgeübt wird. Zur Erhöhung des Domschachtes führt er näher aus, dass eine Bedienung der Armaturen vom angrenzenden Gelände aus nicht mehr mühelos erfolgen kann, sodass ein Hinabsteigen in den Schacht bei Bedienung der Armaturen notwendig ist, was zu einer Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen führen kann.

Aus diesem Grund steht für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls fest, dass die durchgeführten Änderungen im Bereich des Flüssiggastankes jedenfalls solche sind, die eine Wesentlichkeit im Sinne des § 2 Abs 55 TGHKG darstellen, sodass zu Recht von Seiten der belangten Behörde gemäß § 5 Abs 1 TGHKG die Benützung untersagt wurde. Die Untersagung der Benützung ist gänzlich unabhängig davon, wer diese Änderungen vorgenommen hat, da Schutzzweck der Norm rein die Verhinderung von Gefahren ist.

Was schließlich das Vorbringen betreffend die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes betrifft, so ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass dieser Auftrag jedenfalls an die Grundeigentümer des Gst **2, KG X, zu richten ist. Wer Adressat des Wiederherstellungsauftrages sein wird, ist aber im gegenständlichen Verfahren unerheblich.

Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu und es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

Schlagworte

wesentliche Änderungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.38.0099.3

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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