RS Lvwg 2020/1/17 LVwG-S-1575/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §7
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
VStG 1991 §5 Abs2

Rechtssatz

Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl VwGH Ro 2018/03/0047; ua).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigungsbewilligung; Verlängerung; materiell-rechtliche Frist; Verschulden;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1575.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten