Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.01.2020Norm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl VwGH Ro 2018/03/0047; ua).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigungsbewilligung; Verlängerung; materiell-rechtliche Frist; Verschulden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1575.001.2019Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020