Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.01.2020Norm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Um sich auf eine irrige Gesetzesauslegung berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl VwGH Ro 2018/03/0047).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigungsbewilligung; Verlängerung; materiell-rechtliche Frist; Verschulden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1575.001.2019Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020