RS Lvwg 2020/1/17 LVwG-S-1575/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

AuslBG §3 Abs1
AuslBG §7
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
VStG 1991 §5 Abs2

Rechtssatz

Die in § 7 Abs 7 AuslBG vorgesehene Frist ist als materiellrechtliche Frist – und nicht bloß prozessuale Frist – zu qualifizieren, weil diese schon dem Wortlaut nach auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, und nicht nur prozessualer Verfahrenshandlungen, gerichtet ist.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigungsbewilligung; Verlängerung; materiell-rechtliche Frist; Verschulden;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1575.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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