Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.01.2020Norm
AuslBG §3 Abs1Rechtssatz
Die in § 7 Abs 7 AuslBG vorgesehene Frist ist als materiellrechtliche Frist – und nicht bloß prozessuale Frist – zu qualifizieren, weil diese schon dem Wortlaut nach auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, und nicht nur prozessualer Verfahrenshandlungen, gerichtet ist.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Ausländerbeschäftigung; Verwaltungsstrafe; Beschäftigungsbewilligung; Verlängerung; materiell-rechtliche Frist; Verschulden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1575.001.2019Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020