TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/1 W129 2172309-1

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Veröffentlicht am 01.08.2019
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Entscheidungsdatum

01.08.2019

Norm

AVG §1
AVG §6
B-VG Art. 133 Abs4
StudFG §33
StudFG §34
StudFG §35
StudFG §37
StudFG §45
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W129 2172309-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Eugenio GUALTIERI, Rechtsberatung der ÖH WU, Welthandelsplatz 1, Gebäude SC, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.06.2017, Zl. 01453839, zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsbürgerin, studiert seit dem Wintersemester 2014/15 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

1.2. Am 14.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin erstmals die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Der Antrag ist am selben Tag in der Stipendienstelle Wien eingelangt. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass beide Elternteile der Beschwerdeführerin kroatische Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Kroatien haben.

1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 04.01.2017, Zl. 371084001, wurde der Beschwerdeführerin ab September 2016 eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von € 442 zuerkannt.

1.4. Mit Schreiben vom 11.01.2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters das Rechtsmittel der Vorstellung ein und monierte den Abzug des Jahresbetrages der österr. Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbetrag) in Höhe von € 2.533,20. Zusammengefasst und sinngemäß begründete die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit mehreren Zitaten aus europarechtlicher Judikatur und Literatur dahingehend, dass die österreichische Rechtslage nicht mit Unionsrecht vereinbar sei. Der pauschale Abzug des Jahresbetrages der österreichischen Familienbeihilfe stelle eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin dar.

1.5. In weiterer Folge entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. 01453839, dass der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 14.11.2016 abgewiesen werde. Die Beschwerdeführerin habe die bezogene Studienbeihilfe in Höhe von €

4.862,00 Euro zurückzuzahlen.

Zusammengefasst und sinngemäß wurde dies dahingehend begründet, dass aufgrund von Ermittlungen anlässlich des Rechtsmittelverfahrens zu Tage getreten sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2006 bis 2014 nicht in Österreich gemeldet gewesen sei. Da sie keine Berufstätigkeit ausübe, könne sie sie nicht nach § 4 Abs 1a Z1 StudFG gleichgestellt sein. Sie sei mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht in Österreich gemeldet gewesen und habe daher ihr Recht auf Daueraufenthalt in Österreich gem. Art 16 Abs 4 der Richtlinie 2004/38/EG verloren und sei somit auch nicht gemäß § 4 Abs 1a Z 2 StudFG gleichgestellt.

1.6. Mit Schreiben vom 31.07.2017 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben vom 29.09.2017, eingelangt am 04.10.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.10. Am 15.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Vertreter sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen und in welcher der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert wurde.

1.11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W129 2172309-1/11E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde die Ansicht der belangten Behörde in Bezug auf die unzureichende Integration der Beschwerdeführerin in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem und die daraus folgende fehlende Gleichstellungsvoraussetzung nach § 4 StudFG geteilt.

1.12. Über das dagegen eingebrachte Rechtsmittel der (ordentlichen) Revision entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2019, Zl. Ro 2018/10/0028-4, dahingehend, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

In den Entscheidungsgründen wurde insbesondere ausgeführt (Rz 37-39), dass die Vorstellung nach dem StudFG ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel sei, über welches zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln der Willensbildung zu entscheiden habe. Beim Senat der Studienbeihilfenbehörde handle es sich um ein Kollegialorgan, welches als Teil der Studienbeihilfenbehörde ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig sei. Ausgehend von dieser funktionellen Zuständigkeit wäre aber nicht der Senat berufen gewesen, über die Rückzahlungsverpflichtung abzusprechen, sondern die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Das BVwG hätte daher den Ausspruch über die Rückzahlungsverpflichtung wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.11.2017 wurde ihr mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 04.01.2017, Zl. 371084001, eine Studienbeihilfe in Höhe von € 442,-

gewährt (ab September 2016).

In weiterer Folge kam ein Gesamtbetrag in Höhe von € 4.862,- zur Auszahlung.

2. Aufgrund des gegen den genannten Bescheid erhobenen Rechtsmittels der Vorstellung entschied der Senat der Studienbeihilfenbehörde Wien mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.06.2017, Zl. 01453839, auf Abweisung des Antrages vom 14.11.2016 auf Gewährung von Studienbeihilfe und - erstmals - auf Rückzahlung des Gesamtbetrages von € 4.862,-.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels entsprechender gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Studienförderungsgesetzes lauten (auszugsweise) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung wie folgt:

7. Abschnitt

Studienbeihilfenbehörde

Einrichtung

§ 33. (1) Die Studienbeihilfenbehörde hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde untersteht in allen ihre Organisation betreffenden Angelegenheiten unmittelbar der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Sie ist anweisende Stelle. Ihre Buchhaltungsaufgaben sind von der für das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständigen Buchhaltung wahrzunehmen. Die Befugnisse der übrigen mit der Vollziehung der Studienförderungsangelegenheiten betrauten Bundesminister werden dadurch nicht berührt.

(3) Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich über die Tätigkeit im zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat auch Informationen über die in der Studienbeihilfenbehörde angefallenen Kosten, gegliedert nach Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträger zu enthalten und die zur kostengünstigen Erreichung der Förderungsziele getroffenen Maßnahmen und deren Auswirkung auf die Gestaltung und Zuerkennung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz darzustellen.

Stipendienstellen

§ 34. (1) Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde bestehen in Wien, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Klagenfurt.

(2) Bei entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durch Verordnung auch weitere Stipendienstellen unter gleichzeitiger Festlegung ihres Zuständigkeitsbereiches errichten.

Zuständigkeit der Studienbeihilfenbehörde

§ 35. (1) Die Studienbeihilfenbehörde ist in erster Instanz zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1. Studienbeihilfen,

2. Studienzuschüsse und

3. Beihilfen für Auslandsstudien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers

1. für die Gewährung von Studienabschluss-Stipendien,

2. für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,

3. für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,

4. für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und

5. für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

Örtliche Zuständigkeit der Stipendienstellen

§ 36. Vorbehaltlich der Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 sind zuständig

1. die Stipendienstelle in Wien für Studierende an Einrichtungen in Burgenland, Niederösterreich und Wien,

2. die Stipendienstelle in Graz für Studierende an Einrichtungen in der Steiermark,

3. die Stipendienstelle in Innsbruck für Studierende an Einrichtungen in Tirol und Vorarlberg,

4. die Stipendienstelle in Linz für Studierende an Einrichtungen in Oberösterreich,

5. die Stipendienstelle in Salzburg für Studierende an Einrichtungen in Salzburg und

6. die Stipendienstelle in Klagenfurt für Studierende an Einrichtungen in Kärnten.

Senate der Studienbeihilfenbehörde

§ 37. (1) Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Förderungen nach diesem Bundesgesetz aufgrund von Vorstellungen und Vorlageanträgen sowie über Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

(2) Bei jeder Stipendienstelle ist mindestens ein Senat einzurichten, der für Studierende aller zum örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle gehörenden Ausbildungseinrichtungen zuständig ist.

(3) Die Senate haben eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

Zusammensetzung der Senate

§ 38. (1) Die Senate bestehen jeweils aus einer rechtskundigen Lehrperson der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, zwei Studierenden der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen und einem Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Senate bestellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, nach Anhörung der Rektoren (Leiter) der in § 3 genannten Ausbildungseinrichtungen, des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und des Leiters der Studienbeihilfenbehörde. Steht keine ausreichende Zahl rechtskundiger Lehrpersonen zur Verfügung, so sind andere rechtskundige Bedienstete der jeweiligen Ausbildungseinrichtungen zu bestellen.

(3) Vorsitzender des Senates ist das rechtskundige Mitglied. Diesem gebührt ein Sitzungsgeld, das durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Berücksichtigung der zeitlichen Belastung festzulegen ist, und der Ersatz des durch die Sitzungen verursachten Baraufwandes.

[...]

Vorstellung

§ 42. Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen Vorstellung erheben.

Vorentscheidung über die Vorstellung

§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.

Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung

§ 44. Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daß die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.

Entscheidung des Senates

§ 45. (1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden über

1. Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist,

2. Förderungen nach diesem Bundesgesetz auf Grund von Vorlageanträgen gegen eine Vorentscheidung sowie

3. Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

(2) Der Senat ist beschlußfähig, wenn außer dem rechtskundigen Mitglied (Ersatzmitglied) ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied anwesend ist und alle Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung eingeladen wurden. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.

(3) Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

Beschwerde

§ 46. (1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.

(3) Gemäß § 19 VwGVG kann der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.

(4) Gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG ist der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

[...]

Zu A)

3.3. Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Senates in Bezug auf die (erstmalige) Absprache über die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 25.06.2019, Ro 2018/10/0028-4, festgehalten, dass die Vorstellung nach dem StudFG ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel ist, über welches zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln der Willensbildung zu entscheiden hat. Beim Senat der Studienbeihilfenbehörde handelt es sich um ein Kollegialorgan, welches als Teil der Studienbeihilfenbehörde ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist. Ausgehend von dieser funktionellen Zuständigkeit ist aber nicht der Senat berufen gewesen, über die Rückzahlungsverpflichtung abzusprechen, sondern die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien.

3.4. Da somit eine (funktionell) unzuständige Behörde - der Senat der Studienbeihilfenbehörde - entschieden hat, war daher der Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 30.06.2017, Zl. 01453839, ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes ab (im Gegenteil: sie folgt ausdrücklich der in der Revisionsentscheidung vom 25.06.2018, Zl. Ro 2018/10/0028-4, festgehaltenen Rechtsansicht), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ersatzlose Behebung, funktionelle Unzuständigkeit, Kollegialorgan,
Rückzahlungsverpflichtung, Senat, Studienbeihilfenbehörde,
unzuständige Behörde, Vorstellung, Willensbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2172309.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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