TE Bvwg Beschluss 2019/8/2 W122 2205590-1

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Veröffentlicht am 02.08.2019
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Entscheidungsdatum

02.08.2019

Norm

AVG §8
BDG 1979 §207 Abs1
BDG 1979 §207f
BDG 1979 §207m Abs2
B-VG Art. 132 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W122 2205590-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung Wissenschaft und Forschung vom 05.06.2018, Zl. BMBWF-712/0018-III/5/2018, betreffend Auswahl der mitbeteiligten Partei XXXX beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die mitbeteiligte Partei, XXXX , für die ausgeschriebene Leitungsfunktion eines Abteilungsvorstandes für die Abteilung XXXX ausgewählt wurde. Mit näheren Ausführungen begründend angeführt wurde, dass der Mitbeteiligte der am besten geeignete Kandidat gewesen wäre.

2. Mit Beschwerde vom 11.06.2018 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Leitungsfunktion ausgewählt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Ernennungsverfahren unsachlich und ungleich behandelt worden. Es sei ihm verwehrt worden, die für seine Ernennung sprechenden Umstände entsprechend vorzubringen und falsche Annahmen zu widerlegen. Im Zuge der Akteneinsicht sei ihm der Akt nur unvollständig vorgelegt worden. Die Stellungnahme vom 19.02.2014 sei im Verfahren materiell nicht behandelt worden. Der Beschwerdeführer wäre zu ernennen gewesen.

Am 10.07.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der gegenständlichen Schule zur Dienstleistung zugewiesen.

Das Kollegium des Stadtschulrates für Wien hat den Beschwerdeführer in seinen Besetzungsvorschlag aufgenommen und an die zweite Stelle gereiht. Als Bestgeeigneter wurde der Mitbeteiligte gewertet und mit der Position betraut.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Bescheid und den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu A)

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der historisch im gegenständlichen Verfahren (und zT bis zum 31.12.2018) zur Anwendung gebrachten Fassung lauten (auszugsweise) wie folgt:

"BDG 1979:

5. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

Ausschreibungspflicht

§ 207 (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

Auswahlkriterien

§ 207f (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

§ 207m (1) [...]

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. ..."

§ 207m Abs. 2 erster Satz hat auch in der aktuellen Fassung nach Einführung der Bildungsdirektionen und Schulcluster denselben Wortlaut.

Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/16/0038 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/12/0147 mwN).

Eine solche "rechtliche Verdichtung" kann aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f Abs. 1 und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher nicht vor (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/12/0147).

Darüber hinaus ist ein Rechtsanspruch durch § 207m Abs. 2 BDG 1979 ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen.

Den Ausschluss der Parteistellung nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt als im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers gelegen beurteilt, da die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren auch auf andere Weise als durch Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber sichergestellt werden kann. Zwar kommt dem Beschwerdeführer als in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber ungeachtet der genannten Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 im Lichte des am 31.12.2018 durch BGBl. I Nr. 138/2017 außer Kraft getretenen, aber im gegenständlichen Verfahren noch zur Anwendung gelangten Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers bestand aber lediglich darin, dass nur ein in den Besetzungsvorschlag aufgenommener Bewerber vertraglich bestellt bzw. bzw. ernannt wird. Da dies im vorliegenden Fall aber geschehen ist, war eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers auszuschließen (vgl. zuletzt VwGH 11.11.2016, Zl. Ro 2016/12/0010). Eine diesbezügliche allfällige Überbindung durch den Verfassungsgerichtshof bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt dahingestellt.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Ernennungsverfahren keine Parteistellung. Daher kommt ihm auch keine Beschwerdelegitimation zu.

Die Beschwerde ist aus diesen Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der Frage der Parteistellung im Ernennungsverfahren auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (vgl. VwGH 11.11.2016, Zl. Ro 2016/12/0010; 03.10.2018, Ra 2017/12/0073).

Schlagworte

Ausschreibung, Beschwerdelegimitation, Besetzungsvorschlag,
Bewerbung, Ernennungsverfahren, Leitungsfunktion, Parteistellung,
Rechtslage, Selbstbindungsnorm, subjektive Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2205590.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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