Entscheidungsdatum
20.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W128 2166677-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien vom 29.06.2017, Zl. 378965501, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 15.03.2015 lehnte die belangte Behörde den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss auf Grund ihres Antrages vom 24.02.20154 im Zeitraum Sommersemester 2017, Wintersemester 2017, ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21.03.2017 Vorstellung.
2. Daraufhin erließ der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien den verfahrensgegenständlichen Senatsbescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen wurde. Begründend wird ausgeführt, dass die Bescherdeführerin 65 ECTS-Punkte für ihr Masterstudium erreicht habe. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 StudFG sei für die Gewährung einer Studienbeihilfe ein Studienerfolg im Umfang von 90 ECTS-Punkte erforderlich.
3. In ihrer Beschwerde vom 21.07.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Masterstudium "Sprachen und Kulturen Südasiens" einen Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Punkten aufweise. Davon würden 30 ECTS-Punkte auf die Masterarbeit entfallen und 10 ECTS-Punkte auf die Masterprüfung. Es sei daher nicht möglich, einen Studienerfolg von 90 ECTS-Punkte nachzuweisen, ohne das Studium abgeschlossen zu haben. Die Behörde habe auch nicht ihre Tätigkeit als Vorsitzende der Studienvertretung berücksichtigt.
4. Mit Schreiben vom 02.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung von, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 01.03.2014 zum Masterstudium Sprachen und Kulturen Südasien UG2002 (A 066 697) an der Universität Wien inskribiert.
Mit Ablauf des Wintersemesters 2016 betrug die Studiendauer der Beschwerdeführerin für dieses Studium 6 Semester. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte sie Studienleistungen im Umfang von 65 ECTS-Punkten
Ab Juli 2011 übte die Beschwerdeführerin die Funktion der Vorsitzenden einer Studienvertretung Südasienwissenschaften aus. Dafür wurde ihr die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um 2 Semester - bis Sommersemester 2017 - verlängert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 6 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe vor, wenn der Studierende Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).
Gemäß § 16 Abs. 2 StudFG muss der Nachweis des günstigen Studienerfolges spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.
Gemäß § 19 Abs. 1 StudFG ist die Anspruchsdauer zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist auf Antrag der Studierenden
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs.2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2),die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4} nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z4 StudFG ist an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen der Nachweis eines günstigen Studienerfolges nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden zu erbringen.
Gemäß § 31 Abs. 2 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, idgF sind Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern zur Erlangung von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, nicht in die darin vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Gemäß § 3 Ab.2 Z 4 wird die höchstzulässige Studienzeit um drei Viertel der Semester, in denen die Funktionen einer bzw. eines Vorsitzenden einer Studienvertretung ausgeübt wurde, verlängert.
3.2.2. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin unstrittig nach 6 Semestern 65 ECTS-Punkte absolviert. Für einen positiven Studienerfolg im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 wären 90 ECTS-Punkte notwendig gewesen.
Wie der VwGH bereits in seiner Entscheidung vom 28.04.1981, 81/07/0029 erkannt hat, rechtfertigt ein wichtiger Grund oder die Tätigkeit als Funktionär der ÖH nur eine Studienzeitüberschreitung, nicht aber das Fehlen eines günstigen Studienerfolges. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verordnung BGBl. II Nr. 245/2015 sieht nur eine Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit, nicht jedoch die Fiktion eines günstigen Studienerfolges vor.
Die Grenze für den günstigen Studienerfolg mit 90 ECTS-Punkte erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht unangemessen, da das European Credit Transfer System (ECTS) unabhängig von der Studienrichtung davon ausgeht, dass nach 6 Semestern eine Studienleistung von 180 ECTS-Punkten erreichbar wäre. Dies ändert auch nichts daran, dass das Masterstudium der Beschwerdeführerin insgesamt nur 120 ECTS-Punkte umfasst, da der Studienerfolg nach § 20 Abs. 1 Z 4 konsequent von der Hälfte der zu diesem Zeitpunkt erreichbaren ECTS-Punkte ausgeht und nicht von der Dauer des Studiums (vgl. Marinovic, Egger, Studienförderungsgesetz6, S. 119).
Da die Beschwerdeführerin somit keinen günstigen Studienerfolg nachweisen konnte, wurde ihr Antrag auf Studienbeihilfe zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen.
3.2.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
günstiger Studienerfolg, Masterstudium, Studienbeihilfe -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2166677.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020