Entscheidungsdatum
22.08.2019Norm
AVG §8Spruch
W176 2221181-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) der XXXX GmbH bzw. (2.) XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Fabian MASCHKE, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 03.06.2019, Zl. Jv 2476/19d-33, betreffend Gerichtsgebühren
AI.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
AII.) den Beschluss gefasst:
Soweit die Beschwerde vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, wird sie gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 30.01.2019, Zl. XXXX , verhängte das Bezirksgericht XXXX gegen die Erstbeschwerdeführerin aufgrund Verstoßes gegen ein sie treffendes Unterlassungsgebot eine Geldstrafe von EUR 100.000,--.
2. Am 10.05.2019 wurde bezüglich dieses Beschlusses ein Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsvermerk erteilt und von der zuständigen Richterin die Einhebung der damit verhängten Geldstrafe verfügt.
3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.05.2019, Zl. XXXX , schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten für dessen Präsidenten der Erstbeschwerdeführerin die mit dem unter Punkt 1. dargestellten Beschluss verhängte Geldstrafe idHv EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 100.008,--, zur Zahlung vor.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführer das Rechtmittel der Vorstellung. Darin wird zunächst ausgeführt, dass das erkennende Gericht bei der Bemessung der Strafe verkenne, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und in Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Erstbeschwerdeführerin mit einer Geldstrafe von maximal EUR 1.000,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Außerdem sei der Zahlungsauftrag nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, was "rechtlich gesehen nicht möglich" sei. Weiters könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines in Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten der Erstbeschwerdeführerin die mit dem unter Punkt 1. dargestellten Beschluss verhängte Geldstrafe von EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 10.008,--, (abermals) zur Zahlung vor.
In der Bescheidbegründung wird zunächst der Verfahrensganges dargestellt. Sodann wird in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass es gemäß § 6b Abs. 4 GEG unzulässig sei, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in dem die Hereinbringung betreffenden Verwaltungsverfahren neuerlich aufzurollen. Der angefochtene Zahlungsauftrag entspreche dem rechtskräftigen Beschluss des Gerichtes.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt;
ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden.
Des Weiteren weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf;
dessen Begründung sei der maßgebliche Sachverhalt überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von 14 Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der betreffende Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten; dabei wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. W183 2010980-1/2E, verwiesen.
Überdies müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glückspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird.
Schließlich wird das bereits in der Vorstellung erstattete Vorbringen, wonach bei der Bemessung der Geldstrafe die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei, wiederholt und dabei nunmehr vorgebracht, dass in Hinblick darauf mit einer Geldstrafe von EUR 100,-- das Auslangen zu finden gewesen wäre.
7. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag (Bescheid) vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Das - zu Punkt 1.2. festgestellte - Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Erstbeschwerdeführerin (hier: Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.01.2019, Zl. XXXX ) steht anhand des Akteninhaltes fest und wurde von den Beschwerdeführern (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der unter Punkt I.1. genannte gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde von den Beschwerdeführen nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt AI.):
3.2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1.2. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Gemäß § 7 Abs. 2 2. Satz in der hier anzuwendenden Fassung der Gerichtgebühren-Novelle 2015 tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich diese nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet.
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen - soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde - auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erweist sich jedoch als unbegründet:
3.2.2.1. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe gegen die Erstbeschwerdeführerin besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, wurden allerdings weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Beschwerdevorbringens lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch - wie aus dem zuvor Ausgeführten erhellt - im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei.
Es wurde von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben.
Sofern die Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde diesem (sich freilich nicht aus dem Ablauf der Frist des - nunmehr im gegebenen Zusammenhang nicht mehr anwendbaren - § 57 Abs. 3 AVG, sondern aus § 7 Abs. 2 2. Satz GEG ergebenden) Umstand Rechnung getragen hat, indem sie im angefochtenen Bescheid nicht etwa über die Vorstellung absprach, sondern ihrerseits die Erstbeschwerdeführerin zur Zahlung der verhängten Geldstrafe (sowie der Einhebungsgebühr) verpflichtete.
Schließlich ist dem in der Vorstellung erstatteten Vorbringen, die Unterfertigung der Zahlungsaufträge durch die Kostenbeamtin in Vertretung sei unzulässig, entgegenzuhalten, dass die Kostenbeamtin die Mandatsbescheide - wie durch § 6 Abs. 2 letzter Satz GEG gedeckt - im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten gefertigt hat.
Die Erstbeschwerdeführerin legt somit keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergibt.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt AII.):
Wie der Beschwerdeschrift klar zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde (wie schon die Vorstellung) auch im Namen des Zweitbeschwerdeführers erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich die Erstbeschwerdeführerin zur Zahlung der gegen ihn verhängten Geldstrafe verpflichtet, nicht aber der Zweitbeschwerdeführer. Eine Rechtsmittellegitimation des Zweitbeschwerdeführers scheidet damit aus, da über seine Rechte nicht abgesprochen wurde (vgl. etwa VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199; auch VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603). Dass der Zweitbeschwerdeführer gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetz zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war daher, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.5. Zu Spruchpunkt B):
3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
3.5.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidadressat, Beschwerdelegimitation, BindungswirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2221181.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020