Entscheidungsdatum
29.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W129 2222314-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die erziehungsberechtigten Eltern XXXX und XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.07.2019, 401-25/1522-Admin-LI/2019, zu Recht:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit ausgefülltem Formular vom 01.03.2019 stellte die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, einen Antrag auf Änderung der Lehrplaneinstufung (sonderpädagogischer Förderbedarf).
2. Mit Bescheid vom 04.07.2019 wurde gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) dem Antrag vom 01.03.2019 auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die mj. Beschwerdeführerin stattgegeben und ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Es wurde ausgesprochen, dass die mj. Beschwerdeführerin ab sofort in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik, Englisch, Geografie und Wirtschaftskunde und Biologie und Umweltkunde nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist. Die Schülerin hat weithin die Neue Mittelschule
XXXX , zu besuchen.
Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass dem Ansuchen vollinhaltlich entsprochen wurde, eine nähere Begründung könne daher gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen.
Die Einstufung in den Lehrplan der Allgemeinen Sonderschulen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik, Englisch, Geografie und Wirtschaftskunde und Biologie und Umweltkunde entspreche den Lern- und Entwicklungsbedingungen der Schülerin und sei daher durch den Verbleib in einer Klasse der Neuen Mittelschule XXXX die bestmögliche sonderpädagogische Förderung der Schülerin sichergestellt.
3. Dagegen erhob die mj. Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter, fristgerecht eine Beschwerde und brachte sinngemäß und zusammengefasst vor: Sie hätten von Anbeginn keinen SPF für ihre Tochter gewollt. Sie seien zu einem Gespräch in die Schule bestellt worden, wo man ihnen erklärt habe, dass ein SPF eine besondere Förderung und Unterstützung für die mj. Beschwerdeführerin sei. Sie hätten der Untersuchung zustimmen sollen. Deshalb hätten sie schließlich zugestimmt, obwohl sie dies eigentlich nicht gewollt hätten. Sie würden wissen, dass die mj. Beschwerdeführerin viel Lernstoff nachlernen müsse. Dafür habe sie auch schon sehr viel geschafft. Sie würden zusätzliche Unterstützung für ihre Tochter suchen, damit sie den Lernstoff möglichst schnell nachlernen könne. Die mj. Beschwerdeführer habe in Geografie und Biologie zu wenig verstanden, da sie die deutsche Sprache noch nicht gut genug beherrsche. Wenn sie Deutsch besser beherrsche, werde sie auch besser lernen können.
4. Mit Schreiben vom 08.08.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 12.08.2019 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die mj. Beschwerdeführerin absolvierte im Schuljahr 2018/2019 ihr 7. Schulbesuchsjahr und die 5. Schulstufe. Sie besuchte die 1 Klasse der NMS.
1.2. Bisher erfolgten Fördermaßnahmen: Besuch der Offenen Sprachklasse im Schuljahr 2017/2018 (gemeinsam mit der Schwester, die sie tatkräftig unterstützte und weitaus mehr Lernerfolg hatte), Besuch der Nachmittagsbetreuung der NMS XXXX mehrmals in der Woche, mehr Zeit für die Aufgaben, mehrfache Erklärung von Arbeitsaufträgen, Besuch des Förderunterrichtes, Einzelbetreuung durch Lehrerinnen im "Korridor" (Montag Mittag) und zusätzliche Sprachförderung an jedem Dienstag.
1.3. Diagnostik nach ICD-10:
Achse III - Intelligenzniveau - Ausprägung: Niedrige Intelligenz 4
Achse V - Assoziierte aktuelle abnorme psychosoziale Umstände: 7.1. Migration oder soziale Verpflanzung
Das nonverbal-intellektuelles Fähigkeitsniveau der mj. Beschwerdeführerin liegt insgesamt im unterdurchschnittlichen Bereich ihrer Altersnorm.
Individuelle Stärken zeigen sich bei ihr im sprachfreien Lernen mit bildhaften Materialien, wohingegen Defizite im fluiden Schlussfolgern, dem Verstehen von Teil-Ganzes-Beziehungen und der sozialen Antizipationsfähigkeit deutlich werden. Weiters ergibt sich der Hinweis auf eine Schwäche in der verbalen Datenaquisition, wohingegen die Kapazität ihres verbalen Langzeitgedächtnisses altersendsprechend ausgeprägt ist.
Aufgrund der nicht durchgehenden oder ungenügenden Beschulung der mj. Beschwerdeführerin fehlen ihr die Grundkenntnisse des Volksschullehrplanes. Von diesem Standpunkt aus gesehen, kann die mj. Beschwerdeführerin dem Lehrplan der Mittelschule nicht ausreichend folgen. Aufgrund ebendieser unzureichenden Beschulung kann jedoch keine Diagnose auf Achse II - Umschriebene Entwicklungsstörungen (ICD 10: F81.3 kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten) - gestellt werden, da eine fehlende Schullaufbahn ein Ausschlusskriterium darstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten.
Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem sonderpädagogischen Gutachten.
Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus dem eingeholten schulpsychologischen Gutachten. Das sonderpädagogische Gutachten verweist hinsichtlich des unterdurchschnittlichen Intelligenzniveaus auf das schulpsychologische Gutachten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 8 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG):
Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 8. (1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.
(2) Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es - allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung - dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für denFall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.
(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
3.2. Zunächst ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 8. Abs. 1 Satz 1 SchPflG hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.
Daraus ergibt sich, dass für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ein Antrag nicht erforderlich ist und die Bildungsdirektion diesen auch von Amts wegen feststellen kann. Daher ist das Vorbringen, demnach die gesetzlichen Vertreter für die mj. Beschwerdeführerin eigentlich keinen sonderpädagogischen Förderbedarf wollten, irrelevant.
Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder in der Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 5a zu § 8 SchPflG).
Bei der Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs ist die entsprechende Sachverhaltsdarstellung und Würdigung der Gutachten wichtig. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.01.1992, Zl. 91/10/0154, ist in Ansehung der Beweiswürdigung die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis dahingehend beschränkt, ob die Behörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind.
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt genügend erhoben, jedoch teilt das Gericht nicht das Ergebnis der belangten Behörde und ist dieses nach Ansicht des Gerichtes nicht schlüssig:
Es stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Behinderung bei der mj. Beschwerdeführerin vorliegt. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem Wort "Behinderung" im § 8 Abs. 1 SchPflG nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff handelt (Vgl. BVwG 11.05.2015, W128 2008793-1; BVwG 24.08.2018, W227 2201621-).
Unter Behinderung ist im Sinne des Gesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Wie festgestellt, liegt das nonverbale-intellektuelle Fähigkeitsniveau insgesamt im unterdurchschnittlichen Bereich der Altersnorm. Individuelle Stärken zeigen sich bei ihr im sprachfreien Lernen mit bildhaften Materialien, wohingegen Defizite im fluiden Schlussfolgern, dem Verstehen von Teil-Ganzes-Beziehungen und der sozialen Antizipationsfähigkeit deutlich werden. Weiters ergibt sich der Hinweis auf eine Schwäche in der verbalen Datenaquisition, wohingegen die Kapazität ihres verbalen Langzeitgedächtnisses altersendsprechend ausgeprägt ist.
Eine nicht nur vorübergehende körperliche, geistige oder psychische Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist beiden Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr beruhen die schulischen Probleme der mj. Beschwerdeführerin auf einer ungenügenden Beschulung, so fehlen ihr daher die Grundkenntnisse des Volksschullehrplanes. Von diesem Standpunkt aus gesehen kann die mj. Beschwerdeführerin dem Lehrplan der Mittelschule nicht ausreichend folgen.
Das sonderpädagogische Gutachten verweist hinsichtlich des unterdurchschnittlichen Intelligenzniveaus auf das schulpsychologische Gutachten. Soweit es weiter folgert, dass die mj. Beschwerdeführerin aufgrund des unterdurchschnittliches Intelligenzniveaus und zur Vermeidung der Selbstverletzung aufgrund von ständiger Überforderung eine gezielte sonderpädagogische Förderung in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik, Englisch, BU und GW brauchen werde, ist dem nicht zu folgen, weil keine Behinderung im Sinne des § 8 Schulpflichtgesetz vorliegt. Dabei wird auch nicht verkannt, dass bei der mj. Beschwerdeführerin sehr wohl auch Defizite vorliegen.
Maßgeblich ist nämlich, ob die mj. Beschwerdeführerin auf Grund einer Behinderung dem Unterricht zu folgen vermag oder nicht. Wie bereits ausgeführt, fehlen der mj. Beschwerdeführerin aufgrund der nicht durchgehenden oder ungenügenden Beschulung die Grundkenntnisse des Volksschullehrplanes. Von diesem Standpunkt aus gesehen kann die mj. Beschwerdeführerin dem Lehrplan der Mittelschule nicht ausreichend folgen.
Weiters ist zu beachten, dass ein Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes nur dann zulässig ist, wenn zuvor alle pädagogischen Möglichkeiten des allgemeinen Schulwesens (wie zum Beispiel Förderwesen, Beratung, Wiederholung von Schulstufen) voll ausgeschöpft wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 3 zu § 8 SchPflG).
Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, wurden zwar im Vorfeld umfangreiche Fördermaßnahmen gesetzt. Es finden sich aber im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen dahingehend, ob damit auch tatsächlich alle pädagogischen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden bzw. warum diese zusätzlichen Fördermaßnahmen verfahrensgegenständlich nicht zur Anwendung gelangt sind.
Die Voraussetzungen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes sind daher gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG als nicht gegeben anzusehen. Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des Aktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Schlagworte
Begründungsmangel, Behinderung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2222314.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020