TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/30 W261 2193893-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W261 2193893-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Maga. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 24.10.2015 in die Republik Österreich ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 25.10.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass er vor vier Jahren auf dem Weg von der Schule nach Hause von einem Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei, sollte er weiter in die Schule gehen. Er habe dann nur mehr in der Nähe seines Hauses gearbeitet, sei aber auch da von zwei Taliban mit dem Umbringen bedroht worden. Seine Eltern hätten gemeint, es wäre besser zu flüchten, als um sein Leben zu fürchten. Der BF habe nicht mehr in die Schule gehen und auch nicht mehr arbeiten können, weswegen er das Land verlassen habe. Sein Leben sei im Falle einer Rückkehr in Gefahr, weil rund um seine Heimatprovinz Ghazni Taliban seien.

Mit Eingabe vom 19.09.2017 ersuchte der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, um die Durchführung der Ersteinvernahme.

Am 06.11.2017 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Er gab an, er sei in der Provinz Ghazni geboren und sei verheiratet. Der BF habe in einer Koranschule schiitische Werte propagiert. Eines Tages sei er nach der Schule von einer vermummten Person aufgehalten worden, welche ihn gefragt habe, wer er sei und ihn fotografiert habe. Diese Person habe ihm verboten, weiter schiitische Werbung zu machen, ansonsten würden die Taliban ihn töten. Er sei dann zwei Monate zu Hause geblieben und habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er habe dann sein Heimatdorf verlassen und sei nach XXXX gegangen, wo er als Taglöhner gearbeitet und nebenbei eine Koranschule besucht habe. Er habe ca. fünfeinhalb Jahre unter diesen Umständen gelebt. Er sei eines Abends wieder von zwei bewaffneten Taliban aufgehalten worden, welche ihm vorgeworfen hätten, wieder schiitische Werbung zu machen. Auch diese hätten ihn wieder fotografiert. Die Taliban hätten ihm zwei Monate Zeit gegeben, alle Dokumente vorzulegen, danach hätte er für sie arbeiten müssen. Er habe dann nach zwei Monaten Afghanistan verlassen und sei geflohen. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.

Mit Eingabe vom 16.02.2018 legte der BF, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ergänzende Integrationsunterlagen und seine neu ausgestellte Tazkira vor.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, der BF habe eine aktuelle Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Er könne seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Er liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und in eine aussichtlose Lage zu geraten.

Der BF erhob mit Eingabe vom 18.04.2018, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass der Bescheid vollinhaltlich angefochten werde. Der belangten Behörde sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, weil nicht jene Person, welche die Einvernahme des BF durchführte, den Bescheid erließ. Der BF sei, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, als Person glaubwürdig. Die belangte Behörde habe den asylrelevanten Fluchtgrund verkannt und sei auf das Vorbringen des BF nicht eingegangen. Eine Rückkehr nach Kabul sei für den BF aufgrund der volatilen Sicherheitslage nicht möglich. Dem BF wäre internationaler Schutz, jedenfalls jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Der BF habe sich in Österreich innerhalb kurzer Zeit hervorragend integriert, weswegen eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und dem BF jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu gewähren sei. Der BF beantragte, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde stattzugeben.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 27.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein.

Der BF übermittelte durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Eingabe vom 10.07.2018 ergänzende Integrationsunterlagen.

Mit Eingabe vom 07.09.2018 gab Maga. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in Wien, bekannt, dass der BF ihr die Vertretungsvollmacht erteilt habe.

Der Verein Menschenrechte Österreich informierte mit Schreiben vom 11.09.2018 über die Niederlegung der Vollmacht durch den BF.

Mit Eingabe vom 01.10.2018 gab der BF, bevollmächtigt vertreten durch seine Rechtsanwältin, eine Stellungnahme ab, wonach der BF als Zugehöriger zur Volksgruppe der Hazara und praktizierender schiitischer Glaubensangehöriger einer aslyrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage und der Dürre im Norden Afghanistans bestehe für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der BF führte zu seiner konkreten Situation und zu seiner Identität aus und legte ergänzende Integrationsunterlagen vor.

Das BVwG führte am 14.11.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der BF wurde im Beisein seiner Rechtsanwältin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.

Das BVwG legte im Rahmen der Verhandlung die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan, genauer das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 29.10.2108, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 zur Dürre in Herat und Mazar-e Sharif und den Landinfo Report Afghanistan zum Thema "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Der BF, bevollmächtigt vertreten durch seine Rechtsanwältin, führte in seiner Stellungnahme vom 04.12.2018 im Wesentlichen aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat, wie dies die zitierten Länderinformationen belegen würden, für den BF nicht vorliegen würde. Der BF würde landesweit von seinen Verfolgern verfolgt werden. Die Versorgungslage sei bedingt durch die Dürre katastrophal. Der BF habe seit einem Taliban Angriff in der Provinz Ghazni im August 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, dh er könne nicht auf eine familiäre Unterstützung zurückgreifen. Der BF gehöre einer von der IS verfolgten und von den Taliban zumindest schwer diskriminierten Minderheit an, er sei aufgrund seiner Gesichtszüge leicht als Hazara zu identifizieren. Der BF sei praktizierender Schiit und es sei ihm nicht zuzumuten, seinen Glauben im Stillen zu praktizieren. Der BF sei aufgrund seiner religiösen Tätigkeiten bereits zwei Mal von den Taliban bedroht worden. Dem BF stehe aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Verbindung mit den fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten keine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF legte eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 25.09.2018 zu den Folgen der Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vor. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Der BF legte mit Eingabe vom 07.05.2019 durch seine Rechtsanwältin ergänzende Integrationsunterlagen vor.

Das BVwG übermittelte mit Schreiben vom 04.09.2019 ergänzend das Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 04.06.2019, Auszüge aus den aktuellen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 und ein ecoi.net Themendossier zur Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Sharif, vom 30.04.2019 und räumte den Parteien die Möglichkeit ein hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Das BVwG führte am 05.09.2019 eine Abfrage im GVS System durch, wonach der BF seit 13.11.2015 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht.

Aus dem vom BVwG am 05.09.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den BF keine Verurteilungen aufscheinen.

Der BF führte durch seine bevollmächtige Vertretung in seiner Stellungnahme vom 18.09.2019 im Wesentlichen aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nach wie vor als prekär zu bewerten sei. RückkehrerInnen würden zu den am stärksten vulnerablen Personen gehören, deren Lage teils deutlich von der Lage der übrigen afghanistan Bevölkerung abweichen könne. Aufgrund seiner besonderen Vulnerabilität drohe dem schiitischen BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan, im besonderen nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK und sei ihm daher eine Rückkehr bzw. die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht zumutbar. Der BF sei als "westlich orientierter" Rückkehrer, der nunmehr schon vier Jahre außerhalb Afghanistans verbracht habe, einer erhöhten Gefahr der Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK verbrieften Rechte ausgesetzt. Betreffend die mangelnde innerstaatliche Fluchtalternative für den BF werde auch auf die Stellungnahme vom 01.10.2018 verwiesen.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, gesund und kinderlos. Die Muttersprache des BF ist Dari. Neben seiner Muttersprache spricht der BF Farsi, ein wenig Paschtu, Englisch auf Hauptschulniveau und Deutsch. Der BF ist Zivilist.

Der BF wuchs in seinem Heimatdorf auf. Er besuchte sieben Jahre lang die Grundschule. Parallel dazu besuchte er auch eine schiitische Koranschule. Er verließ sein Heimatdorf ca. im Jahr 2010 und lebte sodann für ca. fünfeinhalb Jahre in XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Dort arbeitete er als Hilfsarbeiter, genauer aus Schweißer und Schneider.

Der Vater des BF heißt XXXX . Seine Mutter hieß XXXX , sie verstarb, als der BF ein Baby war. Der BF hat Geschwister, zwei Brüder und drei Schwestern. Ein Bruder, XXXX , er ist ca. 39 Jahre alt, und lebt in Kabul. Er ist Schuster bzw. Schuhverkäufer. Der zweite Bruder des BF heißt XXXX , er ist ca. 31 Jahre alt und sein Aufenthaltsort ist dem BF nicht bekannt. Die drei Schwestern des BF, XXXX , ca. 38 Jahre alt, XXXX , ca. 34 Jahre alt und XXXX , ca. 33 Jahre alt, leben allesamt in Afghanistan. Die Schwestern sind verheiratet und leben bei ihren Ehemännern. Der BF hat Kontakt zu seinem Bruder, welcher in Kabul lebt.

Der BF hat zwei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan.

Der Vater des BF lebt nach wie vor in seinem Heimatdorf. Er ist Eigentümer eines Hauses und von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Er lebt von den Einkünften aus seiner Landwirtschaft und von der finanziellen Unterstützung seines Sohnes aus Kabul.

Der BF heiratete im Jahr 2014 seine Ehefrau, XXXX , welche ca. 22 Jahre alt ist und als Lehrerin arbeitet. Er lebte zuletzt bei der Familie seiner Ehefrau in einem Mietshaus. Die Ehefrau des BF lebt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor in XXXX .

Der BF reiste im Sommer 2015 im Rahmen der großen Flüchtlingswelle aus Afghanistan aus und gelangte über den Iran, die Türkei über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien nach Österreich, wo er spätestens am 24.10.2015 illegal einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen betreffend die Gefahr, von den Taliban verfolgt und getötet zu werden, ist nicht glaubhaft.

Der BF war in seinem Heimatland Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten.

Dem BF droht wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder als praktizierender Schiit konkret und individuell keine physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Nicht jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion ist in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.

Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich seit ca. vier Jahren in Europa aufhält bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner "westlichen Wertehaltung" psychische oder physische Gewalt drohen würde.

Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem BF in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben.

1.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im Oktober auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit 13.11.2015 Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Der BF besuchte Deutschkurse, zuletzt auf Niveau B1, und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. In seiner Freizeit spielt der BF Fußball. Er arbeitete ehrenamtlich für die Gemeinde und in seiner Unterkunft. Er absolvierte eine Ausbildung als Workshop-Leiter des Projektes " XXXX " des Roten Kreuzes. Er nahm am Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss beim bfi XXXX und an diversen Qualifizierungskursen des bfi XXXX , unter anderem am Kurs "Lernen lernen mit dem Computer", teil. Er beteiligte sich beim Roten Nasen Lauf 2017. Er arbeitete im Rahmen des Projektes " XXXX " mit. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF hat eine Bezugsperson, welche ihn auch beim Lernen unterstützt. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden.

Der BF wird von seinen Vertrauenspersonen als aufgeweckt, fleißig, lernwillig, zielstrebig, hilfsbereit, enthusiastisch, motiviert, respektvoll, unterstützend, ehrgeizig, schüchtern, zurückhaltend, offen, neugierig, interessiert, eigenständig, engagiert, freundlich, fröhlich, aufmerksam, mit schneller Auffassungsgabe, liebenswürdig, nett, verlässlich, zuvorkommend, handwerklich geschickt, gewissenhaft, lernbegierig, mit großem Durchhaltevermögen, flexibel, umsichtig, mit hervorragender Arbeitsmoral und mit unbedingtem Willen zur Integration beschrieben.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz Ghazni aufgrund der volatilen Sicherheitslage und der dort stattfinden willkürlichen Gewalt im Rahmen von internen bewaffneten Konflikten ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem BF steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF droht bei seiner Rückkehr in diese Stadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Der BF ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, sodass er im Falle der Rückkehr - neben den eigenen Ressourcen - auf eine zusätzliche Unterstützung zur Existenzsicherung greifen kann. Diese Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls auch die notwendigen Kosten der Rückreise. Er hat eine siebenjährige Schulausbildung, weiters hat er bereits Berufserfahrung als Schweißer, Schneider und in der Landwirtschaft seines Vaters gesammelt, die er auch in Mazar-e Sharif wird nutzen können. Seine in Afghanistan lebende Ehefrau ist selbst berufstätig.

Der BF ist gesund. Der BF läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 04.06.2019 (LIB), in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 (UNHCR), den notorischen EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2019 (EASO 2019), in der Arbeitsübersetzung Landinfo report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 (Landinfo) und im ecoi.net Themendossier vom 30.04.2019 zur Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Sharif (ECOI 2019) enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:

1.5.1 Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren. (LIB)

1.5.1.1 Herkunftsprovinz Ghazni

Ghazni, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt entfernt und liegt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Ghazni grenzt im Norden an die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan, im Osten an Logar, Paktia und Paktika, im Süden an Zabul und im Westen an Uruzgan und Daikundi. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist Ghazni die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl, die auf 1.270.3192 Bewohner/innen geschätzt wird. Hauptsächlich besteht die Bevölkerung aus großen Stämmen der Paschtunen sowie Tadschiken und Hazara; Mitglieder der Bayat, Sadat und Sikh sind auch dort vertreten, wenngleich die Vielzahl der Bevölkerung Paschtunen sind.

Die Provinz Ghazni zählt zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv, wobei es in der Provinz kommt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen kommt.

Sowohl Das Haqqani-Netzwerk, als auch die Taliban sind in manchen Regionen der Provinz aktiv. Sicherheitsbeamte sprechen von mehreren Gruppierungen, die in der Provinz aktiv sind, während die Taliban selbst behaupten, die einzige Gruppierung in der Provinz Ghazni zu sein. Basierend auf geheimdienstlichen Informationen, bestritt das afghanische Innenministerium im Jänner 2018, dass der IS in der Provinz Ghazni aktiv sei (LIB).

Die Provinz Ghazni zählt laut EASO zu jenen Provinzen Afghanistans, wo willkürliche Gewalt stattfindet und allenfalls eine reelle Gefahr festgestellt werden kann, dass der BF ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie nehmen könnte - vorausgesetzt, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse von derartigen Risikofaktoren konkret betroffen ist (EASO 2019).

1.5.1.2 Provinz Balkh bzw. Stadt Mazar-e Sharif

Bei der Provinz Balkh handelt es sich um eine jener Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019).

Die Stadt Mazar-e Sharif wird von EASO als eine jener Regionen eingestuft, in welcher willkürliche Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein reales Risiko besteht, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird (EASO 2019).

Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt an Usbekistan, Turkmenistan und Tadschikistan sowie an Kunduz, Baghlan, Samangan, Sar-e Pul und Jawzjan. Die Provinz besteht aus 15 Bezirken. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif (EASO 2019). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (LIB).

Die Stadt Mazar-e Sharif ist nach wie vor eine der stabilsten Regionen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Städten in Nordafghanistan (LIB). Die Bevölkerung wird offiziell mit 454 457 Einwohnern angegeben. Der Rücktritt von Atta Mohammed Noor als Gouverneur von Balkh im Dezember 2017 führte Berichten zufolge zu vermehrten kriminellen Aktivitäten, wie bewaffneten Raubüberfällen, Mord, Zusammenstößen und Entführungen in Mazar-e Sharif. Mazar- e Sharif steht unter staatlicher Kontrolle (EASO 2019).

Am 31. März 2019 wurden laut ACLED im Distrikt Nahri Shahi drei "Arbaki"-Kämpfer von Taliban-Kämpfern getötet. Am 27. März 2019 wurde laut ACLED im Dorf Kampirak im Distrikt Nahri Shahi ein afghanischer Polizist von Taliban-Kämpfern getötet und zwei weitere verwundet. Am 27. März 2019 wurden laut ACLED im Distrikt Masar-e Scharif zwei afghanische Polizisten von Taliban-Kämpfern getötet und ein weiterer verwundet. Am 16. März 2019 wurde laut ACLED in der Stadt Masar-e Scharif ein "Arbaki" von Taliban-Kämpfern getötet. Im März 2019 kam es laut RFE/RL in der Stadt Masar-e Scharif zu einem Feuergefecht zwischen der Polizei, die dem einflussreichen ehemaligen Provinzgouverneur Atta Mohammad Noor die Treue hält, und den Streitkräften des Innenministeriums, die geschickt wurden, um einen neuen von Präsident Ashraf Ghani ernannten Polizeichef zu unterstützen. Dabei haben nach Angaben von Krankenhaus-Sprechern mindestens 13 Menschen Schusswunden erlitten, darunter fünf Zivilistlnnen und acht Polizistlnnen.

Am 21. Oktober 2018 wurde berichtet, dass vier Wahlbeobachter im Distrikt Nahr-e Shahi von nicht identifizierten bewaffneten Kämpfern getötet wurden. Am 10. Oktober 2018 griffen Taliban-Kämpfer in der Stadt Masar-e Scharif den Justizminister Syed Mohammad Jafar Misbah und seine beiden Leibwächter an. Der Minister wurde leicht verletzt, seine Leibwächter wurden schwer verletzt. Am 1. September 2018 wurde in Masar-e Scharif laut PAN[v] ein Imam von bewaffneten Männern erschossen. Am 9. August 2018 wurden laut ACLED bei einem Angriff von Taliban-Kämpfern im Shahrak Turkamani-Gebiet im Nahri Shahi-Distrikt drei afghanische Polizisten getötet und ein weiterer verletzt. Am 24. Mai 2018 wurden laut PAN in Masar-e Scharif bei einem Angriff bewaffneter Männer auf einen Polizeikonvoi zwei Personen, darunter ein Gefangener, getötet, sieben weitere Gefangene wurden entführt; ACLED dokumentiert für diesen Vorfall nur eine getötete Person. (ECOI 2019)

1.5.2 Sichere Einreise

Die Stadt Mazar-e Sharif ist über den internationalen Flughafen sicher erreichbar. Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher. (EASO 2019)

1.5.3 Wirtschafts- und Versorgungslage

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut auch im Jahr 2018 weiterhin zu.

In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten im Jahr 2018 als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können.

Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant. (LIB)

1.5.3.1 Wirtschafts- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif

Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Teppiche und Teppiche anbieten. Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO 2019).

In Mazar-e Sharif besteht laut EASO grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Stadt Mazar-e Sharif die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO 2019).

Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO 2019).

Mazar-e Sharif befand sich im Februar 2019 in Phase 2 des von FEWS NET verwendeten Klassifizierungssystems. In Phase 2, auch "Stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und seien nicht in der Lage sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. (ECOI 2019)

1.5.4 Medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Mazar-e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. In Mazar-e Sharif zählt dazu das Alemi Krankenhaus. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar.

(LIB)

1.5.5 Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.

Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.

Die schiitische Minderheit der Hazara, zu welchen der BF zählt, macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten.

Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können.

Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert.

So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft. So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt. Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke.

Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen.

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.

(LIB)

1.5.6 Religion

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 10-15 % Schiiten, wie es auch der BF ist. (LIB)

Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS. (LIB)

1.5.7 Rückkehrer/innen

In der Zeit von 2012 bis 2017 sind 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Großteil der Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran kommen. Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück. In der Provinz Balkh ließen sich von den insgesamt ca. 1,8 Millionen Rückkehrer/innen in der Zeit von 2012 bis 2017 109.845 Personen nieder.

Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen.

Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig (BFA Staatendokumentation 4.2018). Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist.

Die Großfamilie ist für Zurückkehrende die zentrale soziale Institution in Afghanistan und bildet das wichtigste soziale Sicherheitsnetz der Afghanen. Alle Familienmitglieder sind Teil des familiären Netzes. Die Großfamilie trägt zu Schutz, Betreuung und Versorgung ihrer Mitglieder bei. Sie bildet auch eine wirtschaftliche Einheit; die Männer der Familie sind verpflichtet, die Mitglieder der Großfamilie zu unterstützen und die Familie in der Öffentlichkeit zu repräsentieren. Auslandsafghanen pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in Afghanistan. Quellen zufolge verlieren nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihrer Familie. Die Qualität des Kontakts mit der Familie hängt möglicherweise auch davon ab, wie lange die betreffende Person im Ausland war bzw. wie lange sie tatsächlich in Afghanistan lebte, bevor sie nach Europa migrierte. Der Faktor geographische Nähe verliert durch technologische Entwicklungen sogar an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Ein fehlendes familiäres Netzwerk stellt eine Herausforderung für die Reintegration von Migrant/innen in Afghanistan dar. Quellen zufolge haben aber alleinstehende afghanische Männer, egal ob sie sich kürzer oder länger außerhalb der Landesgrenzen aufhielten, sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan, zu der sie zurückkehren können. Eine Ausnahme stellen möglicherweise jene Fälle dar, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen. Quellen zufolge halten Familien in Afghanistan in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren.

Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere, wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen "professionellen" Netzwerken (Kolleg/innen, Kommilitonen etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind einige Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. (LIB)

1.5.8 Terroristische und aufständische Gruppierungen

Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Die Taliban haben hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten. (LIB)

Im Grunde steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein "Übeltäter" ist, und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. (Landinfo)

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des BF beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Mit der Glaubhaftmachung ist demnach die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Der BF gibt als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner lehrenden Tätigkeit in schiitischen Koranschulen in einem Zeitraum von über fünf Jahren zwei Mal von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Beim zweitem Mal hätten die Taliban von ihm verlangt, für sie zu arbeiten.

Dieses Vorbringen des BF ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:

In der Erstbefragung gab der BF an, auf dem Weg von der Schule nach Hause von einem Taliban mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, sollte er weiter in die Schule gehen. Der BF habe danach nur mehr in der Nähe von zu Hause gearbeitet und sei abermals von zwei Taliban mit dem Umbringen bedroht worden (vgl. S 6 der Erstbefragung am 25.10.2015).

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das BVwG können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.

Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des BF nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass der BF darin jedoch zunächst weder angab, um welche Art von Schule es sich gehandelt habe, noch, dass er dort selbst unterrichtet bzw. die schiitischen Werte "propagiert" habe, und nach der ersten Drohung fünfeinhalb Jahre in einer anderen Stadt gelebt habe, wo er ebenfalls in einer Koranschule gelehrt habe, ist nicht nachvollziehbar, handelt es sich bei dieser Tätigkeit doch um den in weiterer Folge vorgebrachten Grund seiner Verfolgung durch die Taliban.

Dabei ist hervorzuheben, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftssaat geflüchtet zu sein, über wesentlich Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407; 19.09.1990, 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181).

Darüber hinaus blieb der BF sowohl bei der Schilderung seiner Tätigkeit in der Koranschule, als auch der Bedrohungen durch die Taliban äußerst vage und beschränkte sich bei seinem Fluchtvorbringen auf Gemeinplätze mit wenig konkreten Angaben. Auf mehrmalige Nachfragen seitens der erkennenden Richterin, was unter dem "schiitischen Propagieren" zu verstehen sei, gab er ausschweifende, jedoch wenig präzise Antworten (vgl. S 14 und 15 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 14.11.2018). Ebenso führte der BF - auch über mehrfache Nachfrage der erkennenden Richterin und seiner Rechtsvertreterin - die Situation, in welcher er erstmals von einem Taliban angesprochen und bedroht worden sei, nur überblicksartig und unpersönlich an und antwortete ausweichend. Nach der Aufforderung, den Ort, wo der Taliban ihn angesprochen habe, zu beschreiben, antwortete er auf die weitere Frage der Richterin, wie man sich das vorstellen könne: "Er hatte ausreichende Informationen über mich." Als seine Rechtsvertreterin ihn daraufhin anwies, zu schildern, wie es gewesen sei, beschrieb er das allgemeine Aussehen der Taliban ohne persönliche Erlebnisdetails:

"Ok. Ein Talib trägt langes Haar, sein Gesicht ist verhüllt, er trägt eine Waffe. Sie tragen das afghanische Gewand, ein Kleid und eine Hose. Man fürchtet sich vor dieser Gestalt. Als ich diese Person gesehen habe, wusste ich, dass es ein Talib ist und fühlte mich gefährdet. Er sagte mir, dass er Informationen über mich hat. Jeder in Afghanistan kennt einen Talib." (vgl. S 18 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Befragt, wie der zweite Vorfall abgelaufen sei, bei dem der BF von zwei Taliban angesprochen worden sei, blieb er ebenso unkonkret und wiederholte im Wesentlichen die Angaben des ersten Vorfalles, ohne näher auf die Umstände oder Details des Gespräches widerzugeben (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Der BF erweckte mit dieser Art seiner Antworten nicht den Eindruck, sein Vorbringen sei erlebnisbasiert, sondern beschränkte sich auf unsubstantiierte Gemeinplätze. Der BF gab darüber hinaus an, den Mann, der ihn das erste Mal angesprochen habe, noch nie zuvor gesehen zu haben und konnte keine Angaben darüber machen, ob es sich bei einem der beiden Taliban vom zweiten Vorfall um denselben Mann gehandelt habe, der ihn beim ersten Mal angesprochen hatte. Er vermochte weiters nichts zu erklären, woher die Taliban überhaupt von seinem Besuch der Koranschule gewusst haben sollen.

Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum die Taliban den BF, welcher bei der ersten vorgebrachten Bedrohung etwa 14 Jahre alt gewesen sei, überhaupt als Gefahr ansehen sollten. Auf diesbezügliche Frage der Richterin erklärte der BF, er habe Wissen über den Glauben gehabt und Taliban seien dagegen, dass Menschen informiert seien und Informationen untereinander austauschen (vgl. S 16 und 17 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung). Die Beschreibung seiner Tätigkeit in der Schule blieb jedoch - wie zuvor ausgeführt - äußerst vage und konnte der BF gerade nicht glaubhaft machen, dass es sich bei ihm um eine exponierte Person handelt, die speziell als Individuum ins Visier der Taliban geraten ist oder im Falle einer Rückkehr geraten würde.

Dafür spricht auch der Umstand, dass zwischen der ersten und der zweiten Bedrohung fünfeinhalb Jahre liegen, in denen der BF von den Taliban unbehelligt in der Stadt XXXX lebte. Aus dem Landinfo Report Afghanistan zum Thema "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne", welche als Beilage B zur Verhandlungsniederschrift der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018 angeschlossen und der Rechtsvertreterin des BF ausgefolgt wurde, ergibt sich, dass die Taliban in ganz Afghanistan ein Netzwerk an Spitzeln und Nachrichtendiensten haben. Wäre der BF tatsächlich eine Person von erhe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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