Entscheidungsdatum
06.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W173 2137280-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Margit Dr. Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag vom 5.10.2016 von XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, Barichgasse 38, 1031 Wein, vom 23.9.2016, Zl 3290-4855170740/4, betreffend Witwenversorgungsbezug zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 2.7.2016 brachte XXXX (in der Folge BF) zu ihrem Witwenversorgungsbezugsantrag vor, als Witwe nach dem Pensionsversicherungsgesetz einen Anspruch auf befristete Pension von 30 Monaten zu haben. Eine Abweisung ihres Anspruches darauf stelle eine schwere Benachteiligung und eine Gleichheitswidrigkeit dar, zumal ihr Ehemann jahrelang Beiträge bezahlt habe. Es werde eine befristete Witwenpension mit einem Abspruch per Bescheid beantragt. Ergänzend wurde mit Schreiben vom 10.7.2016 ausgeführt, dass bereits vor der Eheschließung eine mehr als 25-jährige Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Ehemann bestanden habe. Auch diese langjährige Lebensgemeinschaft sei zu berücksichtigen.
2. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (in der Folge: BVA) vom 19.7.2016, Zl. 3290-4855170740, wurde festgestellt, dass die BF gemäß § 14 Abs. 3 PG 1965 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss nach dem am XXXX verstorbenen Ehegatten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr
XXXX mit Ablauf des 30.9.1994 emeritiert und in den Ruhestand versetzt worden sei. Damit sei die zwischen ihm und der BF am 8.1.2016 geschlossene Ehe während seines Ruhestandes zustande gekommen. Die maßgebliche Bestimmung des § 14 Abs. 3 leg.cit. sehe keine Berücksichtigung einer bereits 25 Jahre dauernden Lebensgemeinschaft vor, sondern stelle bei einer während des Ruhestandes geschlossene Ehe auf andere Umstände ab. Die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen seien ordnungsgemäß zu vollziehen.
3. Mit am 28.8.2016 datiertem Schreiben brachte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung Verbindung mit einem Beschwerdevorbringen ein. Die BF stützte ihren Wiedereinsetzungsantrag auf ihre auslandsbedingte Abwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 19.7.2016. Ihre Tochter XXXX , die während ihrer Abwesenheit das Poststück behoben habe, habe vergessen, sie zu informieren. Erst zwei Tage später nach ihrer Rückkehr habe sie den gegenständlichen Bescheid vorgefunden und beantrage umgehend nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung unter gleichzeitiger Einbringung der Beschwerde. Es sei auf ihre Argumentation der Gleichheitswidrigkeit nicht eingegangen worden. Vielmehr sei nur auf den Gesetzestext verwiesen worden. Als Witwe eines ASVG-Versicherten hätte sie einen befristeten Anspruch. Ihren Ehemann könne sie sich nicht nach der Art der Pensionsversicherung aussuchen. Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann seit Jahren eine Lebensgemeinschaft geführt. Es werde daher eine befristete Witwenpension beantragt.
3. Nach Vorlage weiterer Unterlagen zu ihrem Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 23.9.2016, Zl 3290-4855170740/4, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und mit der gleichzeitig getroffenen Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 19.7.2016 abgewiesen. Die BF habe glaubhaft ihre Abwesenheit im maßgeblichen Zeitraum bescheinigt. Auf Grund der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 PG 1965 würden nicht die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Witwenpension von der BF erfüllt. Eine bereits vor der Eheschließung bestehende 25-jährige Lebensgemeinschaft sei nicht zu berücksichtigen. Vielmehr sei gemäß der zitierten Bestimmung auf eine erst während des Ruhestandes geschlossene Ehe in Verbindung mit dem Vorliegen anderer Voraussetzungen abzustellen. Eine Lebensgemeinschaft finde keine Berücksichtigung. Zu den weiteren Argumenten zur Gleichheitswidrigkeit in der Stellungnahme vom 2.7.2016 und in der Beschwerde wurde abermals auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im PG 1965 verwiesen.
4. Mit Schreiben vom 5.10.2016 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht. Die maßgebliche Bestimmung, wonach eine Witwe bei Eheschließung während der Pension des Ehemannes unter drei Jahren keinen Pensionsanspruch habe, sei gleichheitswidrig. Die Bestimmungen des ASVG würden zumindest eine zeitlich befristete Pension vorsehen. Ihr verstorbener Ehemann habe jahrzehntelang Beiträge eingezahlt und seiner Verdienste wegen das Goldene Ehrenzeichen erhalten. Insbesondere vor diesem Hintergrund sei die Ungleichbehandlung besonders krass. Ihrem Antrag auf Zuspruch einer Witwenpension sei daher stattzugeben.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX , geb. am XXXX , ist als ordentlicher Hochschulprofessor im öffentlichen Dienst am 30.9.1994 emeritiert und in den Ruhestand versetzt worden.
Die Eheschließung zwischen der am XXXX geborenen BF und XXXX erfolgte am 8.1.2016.
XXXX ist am XXXX verstorben.
Die Ehe zwischen der BF und XXXX , die während des Ruhestandes von XXXX geschlossen wurde, hat weniger als drei Jahre gedauert.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Rechtsgrundlagen
Pensionsgesetz 1965
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
................
3.1.2. Interpretation der maßgeblichen Bestimmung und Vorbringen der BF
Wie sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 ergibt, hat der überlebende Ehegatte, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist, nur dann Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Davon ist in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht auszugehen, zumal die am 8.1.2016 geschlossene Ehe zwischen der am XXXX geborenen BF und dem am XXXX geborenen XXXX , die während des Ruhestandes des XXXX geschlossen worden ist, infolge des Todes des Ehemannes am XXXX nicht drei Jahre gedauert hat.
Zum Vorbringen der BF, bereits vor der Eheschließung eine langjährige (mehr als 25 Jahre dauernde) Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehemann gehabt zu haben, wird darauf verwiesen, dass nach den zitierten maßgeblichen Bestimmungen eine solche Form der Lebensführung keine Berücksichtigung beim Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss nach dem PG 1965 findet. Darin kann auch keine Gleichheitswidrigkeit oder Diskriminierung erkannt werden. Die Restriktion des § 14 Abs. 3 PG 1965 geht im Wesentlichen auf die Stammfassung des Pensionsgesetzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1965 zurück. In den Erläuterungen zu § 14 PG 1965 in der Stammfassung (RV 878 BlgNR 10. GP, 25) heißt es (auszugsweise):
"Die Bestimmungen über den Ausschluß vom Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß sind in einer den heutigen Verhältnissen angepaßten Weise aus dem geltenden Recht übernommen. Sie verfolgen - abgesehen von der Vorschrift des Abs. 2 lit. a - den Zweck, die Schließung von sogenannten 'Versorgungsehen' zu erschweren. Die in Abs. 2 lit. b und Abs. 3 in den Ziffern 1 bis 5 enthaltenen Aufzählungen sind alternativ."
Die Restriktion des § 14 Abs. 3 PG 1965 erfolgte vor dem Hintergrund, Versorgungsehen zu erschweren, und ist damit sachlich gerechtfertigt. Auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erkennt in der unterschiedlichen Behandlung von Lebensgemeinschaften und Ehen in Zusammenhang mit § 14 Abs. 3 leg.cit. weder eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts noch eine sonstige Rechtsverletzung. Es handelt sich bei der unterschiedlichen Behandlung von Ehe und Lebensgemeinschaft in einzelnen Rechtsbereichen im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht um einen zulässigen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl dazu VfGH 11.6.2014, B 1227/2013; sowie VfSlg 16.176/2001, 17.451/2005; 17.979/2006; in diesem Sinne auch VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0041).
Auch dem Argument der BF, im Vergleich zu den Regelungen des ASVG mit einem auf 30 Monate befristeten Anspruch auf Witwenpension angesichts der langjährigen Beitragszahlungen ihres verstorbenen, mit dem goldenen Ehrenzeichen ausgezeichneten Ehemannes als Witwe auf Grund der Bestimmungen im PG 1965 schwer benachteiligt bzw. gleichheitswidrig behandelt zu werden, kann nicht gefolgt werden. Die BF lässt außer Acht, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (einschließlich des Ruhestandsverhältnisses) und das Rechtsverhältnis im Rahmen des Sozialversicherungswesens zu grundlegend verschiedenen Rechtsgebieten zählen.
Verfassungsrechtliche Bedenken - wie sie von der BF in Form eines großzügigen "Quervergleichs" zu den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts - vorgenommen werden, gehen daher ins Leere (vgl dazu auch VwGH 28.2.2019, Ra 2016/12/0072; 17.8.2000, 98/12/0489).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die BF mit ihren Ausführungen und verfassungsrechtlichen Bedenken nicht im Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Dauer, Ehe, WitwenversorgungsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2137280.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020