TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/7 G306 2216763-1

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Veröffentlicht am 07.11.2019
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Entscheidungsdatum

07.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

G306 2216763-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, Zl.: XXXX, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Verständigung vom XXXX.2018 des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon in Kenntnis gesetzt, dass über den Beschwerdeführer (BF) wegen des Verdacht des § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 223 Abs. 1 StGB, § 224 StGB, die Untersuchungshaft verhängt wurde.

Mit Schreiben vom 21.12.2018 des BFA, Regionaldirektion Wien, zugestellt am 27.12.2018, wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 10 Tagen, dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX, wurde der BF aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels, gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, § 27 Abs. Z 1 2. Fall SMG sowie § 224a StGB zu einer 21-monatigen Freiheitsstrafe wobei der überwiegende Teil von 14 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde daher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Mit oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von dem BF persönlich am 06.03.2019 übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I., II. u III.); des Weiteren wurde dem BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes sowie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemüß § 55 Abs. 4 FPG gewährt sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Der BF wurde am XXXX.2019 über den Luftweg nach Serbien abgeschoben.

Mit Schreiben des BF - durch seinen vormals ausgewiesenen Rechtsvertreter vom 28.03.2019, eingelangt beim BFA am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, dass erlassene Einreiseverbot behoben werde, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, bzw. dass erlassene Einreiseverbot zu reduzieren.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte am 01.04.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige von Serbien.

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX, aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels, gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, § 27 Abs. Z 1 2. Fall SMG sowie § 224a StGB zu einer 21-monatigen Freiheitsstrafe wobei der überwiegende Teil von 14 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde daher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

Dem BF wurde bereits zuvor mit Schreiben vom 21.12.2018 des BFA, Regionaldirektion Wien, zugestellt am 27.12.2018, über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei - falls er verurteilt werde - über ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 10 Tagen, dazu Stellung zu nehmen. Der BF gab keine Stellungnahme ab.

In Folge wurde gegen den BF der oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA erlassen. Im Spruchpunkt V. führt die belangte Behörde folgendes an:

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, wird gegen Sie ein

. auf die Dauer von 7 Jahren befristetes

. unbefristetes

Einreiseverbot erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erweist sich der angefochtene Bescheid auf Grund von inhaltlichen Mängeln und unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen sowie infolge des nicht erkennenden Ausspruches über die Dauer des Einreiseverbotes in seiner Gesamtheit als rechtswidrig:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegen den BF ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen hat. Gemäß Abs. 1 kann das Einreiseverbot höchsten auf 10 Jahre erlassen werden. Die belangte Behörde hat in ihrem Spruchpunkt V. jedoch ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren aber auch gleichzeitig ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie hier die relevante Rechtslage völlig verkennt. Es ist weder aus der Beweiswürdigung noch aus der rechtlichen Beurteilung im bekämpften Bescheid ersichtlich in welcher Dauer sie das Einreiseverbot erlassen wollte. Fest steht, dass die belangte Behörde in ihrem Spruchpunkt V. ein befristetes als auch ein unbefristetes Einreiseverbot erließ.

Insgesamt war der belangten Behörde aber auch vorzuwerfen, dass sie die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes nur völlig unzureichend begründet hat. Die belangte Behörde hat das Ergebnis der Beweisaufnahme dem BF bereits zugestellt, als sich der BF noch in Untersuchungshaft befand und über ihn noch gar nicht strafrechtlich abgesprochen war. Die belangte Behörde traf keinerlei Feststellung zum Privat- und Familienleben in Österreich, seinem Heimatland bzw. anderen Schengenstaaten.

Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) durch die belangte Behörde - jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des BVwG in der vorliegenden Entscheidung - nicht entgegensteht.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2216763.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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