Entscheidungsdatum
13.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G306 2220070-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, tschechische Staatsangehörige, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zl. XXXX:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Im gegenständlichen Verfahren fand am 22.10.2019 an der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung statt. Nach Aufruf zur Sache, gab die Beschwerdeführerin - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - ausdrücklich bekannt, dass sie die Beschwerde zurückziehe. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2220070.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020