TE Bvwg Beschluss 2019/11/13 G306 2215544-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G306 2215544-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde der XXXX geb. am XXXX, tschechischer Staatsangehöriger, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. XXXX:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Am 22.10.2019 fand an der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung betreffend des Verfahrens ihrer Mutter XXXX, geb. XXXX statt. Nach Aufruf zur Sache, gab sie - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - ausdrücklich bekannt, dass sie die Beschwerde zurückziehe. Da ihre Mutter für sie die alleinige Obsorge hat und sie bereits mit ihr wieder in die Republik Tschechiens verzogen sind, gilt auch ihre Beschwerde als zurückgezogen. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2215544.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten