Entscheidungsdatum
13.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G306 2215544-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde der XXXX geb. am XXXX, tschechischer Staatsangehöriger, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. XXXX:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Am 22.10.2019 fand an der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung betreffend des Verfahrens ihrer Mutter XXXX, geb. XXXX statt. Nach Aufruf zur Sache, gab sie - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - ausdrücklich bekannt, dass sie die Beschwerde zurückziehe. Da ihre Mutter für sie die alleinige Obsorge hat und sie bereits mit ihr wieder in die Republik Tschechiens verzogen sind, gilt auch ihre Beschwerde als zurückgezogen. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2215544.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020