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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des R K, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Mai 1998, Zl. SD 276/98, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe erstmals am 28. Juni 1991 einen Sichtvermerk erhalten und sei seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die Gültigkeit des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes habe am 10. Juli 1994 geendet. Ein vom Beschwerdeführer am 6. Juli 1994 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei in zweiter Instanz mit Bescheid vom 7. Juni 1995 rechtskräftig abgewiesen worden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 9. November 1995 als unbegründet abgewiesen worden. Ein neuerlich gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Mai 1998 ebenfalls rechtskräftig abgewiesen worden.
Nach rechtswirksamer Erlassung des besagten Bescheides vom 7. Juni 1995 habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet jedoch nicht verlassen, sondern seinen Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig fortgesetzt. Der Beschwerdeführer sei deshalb zweimal rechtskräftig bestraft worden. Nach erfolgter Abmeldung von seiner (näher genannten) Wohnanschrift in Wien am 29. Februar 1996 habe der Beschwerdeführer an mehreren Adressen Unterkunft genommen, ohne sich polizeilich zu melden.
Das dargelegte Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodaß sich die Ausweisung des Beschwerdeführers - vorbehaltlich der Bestimmungendes § 37 Abs. 1 FrG - im Grunde des § 33 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG betreffe, sei zunächst darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer seit etwa sieben Jahren in Österreich aufhältig sei, davon zuletzt beinahe drei Jahre unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer sei geschieden, familiäre Bindungen bestünden zu seinen beiden Kindern, welche sich aber offenbar - ebenso wie die Mutter und die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers - in Österreich unrechtmäßig aufhielten. Während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer rechtmäßig beschäftigt gewesen. Es sei sohin von einem mit der Ausweisung des Beschwerdeführers verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei aber zulässig, weil dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer sei aber unter den gegebenen Umständen rechtens nicht in der Lage, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen und so seinen Aufenthalt zu legalisieren. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, daß die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten gewesen seien, als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich. Dies umso mehr, als die familiären Bindungen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich des offenbar ebenfalls unrechtmäßigen Aufenthaltes seiner beiden Kinder, zu relativieren gewesen seien; allfälligen Sorgepflichten könne der Beschwerdeführer durchaus auch vom Ausland aus nachkommen. Es liefe dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwider, wenn ein Fremder auf diese Weise den Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde läßt die Auffassung der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen, daß die Gültigkeit des dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Sichtvermerkes am 10. Juli 1994 geendet habe und er danach eine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr habe erlangen können, besteht gegen diese Auffassung kein Einwand. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Auffassung vertreten, daß im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG zweiter Halbsatz gegeben ist.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 37 FrG.
Die belangte Behörde sei in "keiner Weise .. darauf eingegangen", daß sich der Beschwerdeführer seit sieben Jahren in Österreich aufhalte, seine Familie in Österreich lebe und er hier während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes einer geregelten und rechtmäßigen Beschäftigung nachgehe; über die Aufenthaltsbewilligung sei derzeit "ein Verfahren offen"; eine endgültige Erledigung des Verfahrens wegen Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung sei bis dato nicht erfolgt. Bei richtiger Abwägung der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers erscheine eine Ausweisung daher nicht geboten.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Entgegen der Beschwerde hat die belangte Behörde die geltend gemachten privaten Interessen bei ihrer Beurteilung nach § 37 FrG berücksichtigt. Die belangte Behörde hat zutreffend die Auffassung vertreten, daß dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1998, Zl. 98/18/0145, mwH). Dieses öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unberechtigten Aufenthalt in der Dauer von etwa drei Jahren gravierend beeinträchtigt. Dem gegenüber treten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in den Hintergrund, werden doch - zum einen - die in der Beschwerde genannten familiären Interessen des Beschwerdeführers (was die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat) dadurch relativiert, daß sich die Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid offenbar ebenfalls unberechtigt in Österreich aufhalten und kommt doch - zum anderen - der aus der beruflichen Tätigkeit (allenfalls) abzuleitenden Integration des Beschwerdeführers im Hinblick auf die lange Dauer seines unberechtigten Aufenthaltes kein entscheidendes Gewicht zu.
Das Vorbringen, es sei derzeit noch ein Verfahren betreffend einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers "offen", ist in keiner Weise substantiiert (so nennt die Beschwerde weder den Zeitpunkt der Stellung eines entsprechenden Antrages noch das Stadium, in welchem sich das Verfahren befinden soll), weswegen der Verwaltungsgerichtshof nicht gehalten ist, diesem Vorbringen weiter nachzugehen, zumal die Beschwerde nicht in Abrede stellt, daß ein neuerlich gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Mai d.J. rechtskräftig abewiesen worden sei (vgl. oben I.1.).
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180195.X00Im RIS seit
20.11.2000