TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 G314 2218096-1

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §8a Abs2
ZPO §66

Spruch

G314 2218096-1/8E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde desXXXX, geboren amXXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beschlossen und zu Recht erkannt:

A) Der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des

angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

"1. Gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.

3. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

4. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer (BF) wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 15.01.2017 eine mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Am 09.04.2017 wurde er abermals in Österreich aufgegriffen und am 13.04.2017 nach Serbien abgeschoben.

Am 14.03.2019 wurde der BF bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne Reisedokument angetroffen. Zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung wurde mit dem Bescheid vom 15.03.2019 gemäß § 77 Abs 1 und 3 iVm § 76 Abs 2 Z 2 FPG angeordnet, dass er sich ab 16.03.2019 täglich bei der Polizeiinspektion Pottendorf-Landegg melden müsse.

Der Bescheid des BFA vom 15.03.2019, Zl. XXXX, mit dem dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt, gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde dem BF nicht zugestellt.

Der BF wurde am 17.03.2019 erneut bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX aufgegriffen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass gegen ihn (unter seinem früheren Namen) ein Einreiseverbot bestand, wurde über ihn mit Bescheid vom 18.03.2019 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Nachdem das serbische Innenministerium der Rücknahme des BF zugestimmt hatte, wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt VI. [sic]). Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Der BF erhob dagegen eine Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Behebung des Einreiseverbots, in eventu dessen Verkürzung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass das BFA den angefochtenen Bescheid nicht hätte erlassen dürfen, weil es an den Bescheid vom 15.04. (gemeint wohl: 03.) 2019, Zl. XXXX, gebunden sei. Ein vierjähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig, zumal sich der BF im Verfahren äußerst kooperativ verhalten habe und die enge Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Schwester nicht berücksichtigt worden sei. Gleichzeitig beantragte der BF die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr für die Beschwerde, weil er mittellos und ohne regelmäßiges Einkommen sei, und legte dazu ein rudimentär ausgefülltes Vermögensbekenntnis vor.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss einer Stellungnahme vor.

Mit Teilerkenntnis vom 06.05.2019 behob das BVwG den die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffenden Spruchteil und erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

Der BF kam der Aufforderung des BVwG vom 08.05.2019, den Verfahrenshilfeantrag binnen vier Wochen durch Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses zu verbessern sowie Namen, Anschrift und Aufenthaltsstatus seiner in Deutschland lebenden Schwester bekannt zu geben und Nachweise für seine Besuche bei ihr vorzulegen, nicht nach.

Am 05.06.2019 gab die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), die den BF bis dahin im Beschwerdeverfahren vertreten hatte, die Zurücklegung der Vollmacht bekannt, weil ihm kein Kontakt mehr hergestellt werden könne.

Feststellungen:

Der BF, dem nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt wurde, stammt aus dem serbischen Ort XXXX. Er spricht Serbisch. In seiner Heimat besuchte er die Grundschule, machte aber keine weitere Ausbildung. Danach war er als Hilfsarbeiter erwerbstätig. Er hat eine Wohnmöglichkeit in Serbien, wo seine Eltern weiterhin leben. Er hat zwei außereheliche Kinder (geboren 2013 und 2014), die bei ihren Müttern in Bulgarien bzw. Serbien leben und zu denen er keinen Kontakt hat.

Am 14.01.2017 wurde der BF, der damals den Namen XXXX führte, von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX mit einem Fahrzeug mit der Aufschrift "Maschinenring Winterdienst und Straßenkehrung" angetroffen, als er in Arbeitskleidung Streusalz auf einem Gehsteig verteilte. Er war mit seinem am 30.10.2014 ausgestellten und bis 30.10.2024 gültigen serbischen Reisepass zuletzt am 24.09.2016 über Slowenien in das Bundesgebiet eingereist, hielt sich ohne Wohnsitzmeldung in der Wohnung eines Verwandten in XXXX auf und hatte keine eigenen finanziellen Mittel. Mit dem Bescheid des BFA vom 15.01.2017, Zl. XXXX, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt, eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und 7 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Der BF erhob dagegen kein Rechtsmittel.

Der Aufforderung, freiwillig auszureisen und dies dem BFA entsprechend nachzuweisen, kam der BF nicht nach. Er hielt sich in weiterer Folge in Ungarn und Tschechien auf und kehrte Ende März 2017 in das Bundesgebiet zurück, wo er am 08.04.2017 neuerlich aufgegriffen wurde. Er wurde in Schubhaft genommen und am 13.04.2017 nach Serbien abgeschoben.

Am 14.03.2019 wurde der BF, der mittlerweile mit einer in Serbien lebenden Serbin verheiratet ist und den Namen XXXX führt, in XXXX mit einer am 06.08.2018 auf diesen Namen ausgestellten serbischen Geburtsurkunde, aber ohne gültiges Reisedokument und ohne finanzielle Mittel aufgegriffen. Er hielt sich seit ca. drei Wochen ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, nachdem er zuvor in Deutschland gewesen war. Nach seiner Festnahme und der Einvernahme vor dem BFA wurde von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen und als gelinderes Mittel verfügt, dass er sich ab 16.03.2019 täglich bei der Polizeiinspektion XXXX melden müsse, weil er gegenüber dem BFA angegeben hatte, er könne dort bei einem Angehörigen Unterkunft nehmen. Der Bescheid des BFA vom 15.03.2019, Zl. XXXX, konnte dem BF nicht zugestellt werden, weil er sich nicht an der von ihm angegebenen Adresse in XXXX aufhielt.

Der BF kam der ihm auferlegten Meldeverpflichtung nicht nach. Am 17.03.2019 wurde er in XXXX aufgegriffen, wo er sich zunächst wieder als XXXX ausgab. Er wurde festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt, wobei sich die Identität von XXXX und XXXX herausstellte. Der BF wurde hierauf in Schubhaft genommen und am 04.04.2019, nach der Zustellung des angefochtenen Bescheids, nach Serbien abgeschoben, nachdem am 01.04.2019 für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Abgesehen von einer Meldung mit Hauptwohnsitz im Polizeianhaltezentrum XXXX in XXXX zwischen 17.03.2019 und 04.04.2019 bestehen für ihn unter dem Namen XXXXkeine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Unter dem Namen XXXX war er von 07.07.0211 bis 30.11.2011 mit Nebenwohnsitz und von 30.11.2011 bis 15.06.2012 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet; zwischen 08. und 13.04.2017 bestand eine Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum XXXX in XXXX.

Der BF hat Angehörige außerhalb seiner Kernfamilie, die in Österreich bzw. Deutschland leben; darüber hinausgehende Anbindungen bestehen nicht.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zur Identität des BF basieren auf dem auf seinen früheren Namen lautenden Reisepass, aus dem auch sein Geburtsort hervorgeht, auf der auf seinen nunmehrigen Namen lautenden Geburtsurkunde und auf seinen Angaben im Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Die beiden Identitäten wurden im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF zusammengeführt (siehe Seite 123 der Verwaltungsakten). Serbischkenntnisse sind aufgrund von Herkunft und Schulbesuch des BF in Serbien plausibel, zumal eine Verständigung mit den seinen Einvernahmen beigezogenen Dolmetschern für diese Sprache augenscheinlich problemlos möglich war.

Die Feststellungen zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit des BF in Serbien folgen seinen Angaben vor dem BFA am 15.01.2017. Der Umstand, dass seine Eltern und seine Ehefrau in Serbien leben, ergibt sich aus seinen Angaben am 15.03.2019, ebenso die Feststellungen zu seinen Kindern.

Die Feststellung, dass der BF in Serbien eine Wohnmöglichkeit hat, beruht auf der von ihm angegebenen Adresse dort und auf dem Vermögensbekenntnis, wonach er dort ohne Entrichtung eines Entgelts wohnt.

Die Feststellungen zur Betretung des BF am 14.01.2017 und zu den Begleitumständen beruhen auf der Niederschrift vom 15.01.2017 und den entsprechenden Feststellungen im (vom BF nicht bekämpften) Bescheid vom selben Tag. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er der darin festgelegten Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat oder einen Drittstaat nachkam, zumal er dem BFA entgegen einer entsprechenden Aufforderung keinen Nachweis dafür vorlegte. Damit in Einklang steht, dass er bei der Einvernahme am 09.04.2017 erklärte, er habe sich in Ungarn und Tschechien (und somit weiterhin im EU-Raum) aufgehalten. Da er am 08.04.2017 angab, seit ca. zwei Wochen wieder in Österreich zu sein, ist davon auszugehen, dass er Ende März 2017 zurückkehrte. Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung nach Serbien im April 2017 lassen sich den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen.

Der Umstand, dass der BF am 15.03.2019 in XXXX ohne Reisedokument und ohne finanzielle Mittel aufgegriffen wurde, ergibt sich aus der an diesem Tag mit ihm aufgenommenen Niederschrift. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er einen Pass oder ein anderes Reisedokument hatte, was er im Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bestätigte. Für den behaupteten Diebstahl seines Personalausweises (der ihn ohnedies nicht zur Einreise berechtigen würde) wurde keine Bestätigung (Diebstahlsanzeige) vorgelegt, sodass keine entsprechende Feststellung getroffen werden kann, zumal der BF dazu nur vage und wenig glaubhafte Angaben machte und nicht einmal den Namen des Hotels, in dem er nach seiner Darstellung überfallen wurde, angeben konnte.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Deutschland und anschließend in Österreich Anfang 2019 basieren auf seinen Angaben vor dem BFA am 15.03.2019. Damit übereinstimmend gab er im Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats an, sich seit drei Wochen in Österreich aufzuhalten.

Der Bescheid über die Meldeverpflichtung ist aktenkundig. Im Amtsvermerk vom 18.03.2019 ist dokumentiert, dass dem BF der Bescheid vom 15.03.2019 nicht zugestellt wurde. Es liegt auch kein Zustellnachweis vor. Die Verletzung der Meldeverpflichtung und der neuerliche Aufgriff am 17.03.2019 gehen aus der Niederschrift vom 18.03.2019 hervor. Der Schubhaftbescheid vom 18.03.2019 und die Zustimmung Serbiens zur Rückübernahme des BF liegen vor. Seine Abschiebung am 04.04.2019 ist dem IZR und dem Vorlagebericht des BFA vom 25.04.2019 zu entnehmen.

Die Unbescholtenheit des BF wird anhand des Strafregisters festgestellt. Es gibt keine Anhaltspunkte für medizinische Probleme, zumal er sich bei der Einvernahme am 15.03.2019 ausdrücklich als gesund bezeichnete. Die Feststellungen zu seinen Wohnsitzmeldungen folgen dem ZMR.

Bei der Einvernahme am 15.01.2017 erklärte der BF, in XXXX bei seinem Cousin XXXX zu wohnen. Dieser weist laut ZMR immer wieder Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf; aktuell ist er mit der Kontaktstelle BXXXX, als obdachlos gemeldet. Am 15.03.2019 gab der BF an, sein Bruder lebe mit Frau und Kind in XXXX. Dies kann anhand der Wohnsitzmeldungen von XXXX, XXXX und XXXX in XXXX, XXXXlaut ZMR nachvollzogen werden. Zwar konnte der Neffe des BF, XXXX, an der vom BF angegebenen Adresse in XXXX nicht angetroffen werden (siehe Seite 100 und 123 ff der Verwaltungsakten), es steht aber trotzdem fest, dass er Verwandte in Österreich (Cousin, Bruder mit Familie) hat. Beweisergebnisse für weitere Anknüpfungen im Inland liegen nicht vor; dergleichen wird weder in der Beschwerde behauptet noch lässt es sich den Verwaltungsakten entnehmen.

Erstmals in der Beschwerde behauptet der BF eine enge Beziehung zu einer in Deutschland lebenden Schwester. Da er trotz einer entsprechenden Aufforderung dazu keine näheren Angaben machte und nicht einmal deren Namen bekannt gab, können dazu keine näheren Feststellungen getroffen werden, zumal der BF seine Schwester zuvor noch nie erwähnt hatte. Da er aber bei der Einvernahme am 15.03.2019 angab, er habe sich vor seiner nunmehrigen Einreise in das Bundesgebiet in Deutschland aufgehalten, geht das Gericht aufgrund des Beschwerdevorbringens davon aus, dass der BF auch dort Angehörige hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Da der BF entgegen dem Gerichtsauftrag kein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorlegte, ist sein Verfahrenshilfeantrag gemäß § 8a Abs 2 VwGVG iVm § 66 ZPO abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Die in der Beschwerde behauptete Bindung an den Bescheid vom 15.03.2019, Zl. XXXX, besteht nicht. Für das Zustandekommen eines Bescheids ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Davor entfaltet er keine Rechtswirkungen nach außen; es liegt vielmehr erst ein interner Willensakt der Behörde vor (siehe VwGH 06.07.2010, 2008/05/0023; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 426). Ein Bescheid ist erst dann erlassen, wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 427).

Da der Bescheid vom 15.03.2019 dem BF als einziger Partei weder ausgefolgt noch anderweitig zugestellt wurde, wurde er nicht erlassen. Das BFA konnte daher die später erlangte Information, dass gegen den BF unter seinem früheren Namen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden waren, zum Anlass für einen neuen, geänderten Bescheid nehmen. Der BF kann aus dem (nicht erlassenen) Bescheid vom 15.03.2019 keine Rechtswirkungen ableiten.

Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Sein Aufenthalt in Österreich war gemäß § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, weil er entgegen einem bestehenden Einreiseverbot ohne Reisedokument und ohne ausreichende Unterhaltsmittel einreiste und somit kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorlag, zumal er die Einreisevoraussetzungen des Art 6 Schengener Grenzkodex und die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG):

Es liegen keine Umstände vor, die dazu führen, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen gewesen wäre, weil sein Aufenthalt nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde.

Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; §§ 41 ff FPG) fällt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG hält sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Nichterteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung hat daher zu entfallen (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234 Rz 23).

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das BFA eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9) zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114).

Hier ist mit der Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Familienleben des erwachsenen BF verbunden, zumal weder seine Ehefrau noch eines seiner Kinder in Österreich ist. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Der BF kann den Kontakt zu seinen in Österreich und Deutschland lebenden Angehörigen, zu denen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, auch über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet und bei Besuchen in Serbien (oder in anderen Ländern, für das das Einreiseverbot nicht gilt) pflegen. Er hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er einen großen Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend, verbrachte, die Schule besuchte und erwerbstätig war. Seine Eltern, seine Ehefrau und eines seiner Kinder leben dort und er hat auch eine Unterkunft. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm möglich ist, sich dort auch wieder eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF vermag weder sein Interesse an einem Verbleib zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Sein unrechtmäßiger Aufenthalt und die Missachtung melderechtlicher Vorschriften bilden Verstöße gegen die öffentliche Ordnung iSd § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG. Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen liegen nicht vor.

In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF schwerer wiegt als persönliche Interessen am Verbleib, zumal der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Das BFA ging somit zu Recht davon aus, dass die Rückkehrentscheidung Art 8 EMRK nicht verletzt.

Gegen den BF ist daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die aufgrund seiner mittlerweile erfolgten Abschiebung nicht mehr auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt wird, sondern die weitere Rechtsgrundlage in § 52 Abs 1 Z 2 FPG findet (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist mit dieser Maßgabe als Punkt 1. des neu gefassten Spruchs zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung):

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist festzustellen, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig ist. In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA oder des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (in diesem Sinn etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des BF hervor. Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien sowie der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden und als Punkt 2. des neu gefassten Spruchs zu bestätigen.

Zu Punkt 3. des neu gefassten Spruchs (Frist für die freiwillige Ausreise):

Kommt es - wie hier - nach Vorlage der Beschwerde zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, so hat dieses bei Bestätigung der Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 55 FPG K9). Diese beträgt hier gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, weil der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des oder der Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; siehe auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Aus der Mittellosigkeit des BF resultiert die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Diese Gefahr hat sich beim BF schon durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit 2017 verwirklicht. Da ihm neben dem Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel auch zur Last fällt, dass er ein bestehendes Einreiseverbot missachtete und ohne Reisedokument einreiste, besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr, sodass keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Die vom BFA mit vier Jahren bemessene Dauer des Einreiseverbots ist angesichts der Wirkungslosigkeit der vorangegangenen fremdenrechtlichen Maßnahme keiner Reduktion zugänglich, weil sich der BF ohne Reisedokument und Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt, unrichtige Angaben über seinen Namen und über die beabsichtigte Unterkunftnahme in XXXX machte und seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (sodass von dem in der Beschwerde behaupteten "äußerst kooperativen Verhalten" keine Rede sein kann). Die vergleichsweise geringen privaten Interessen des BF an Besuchen bei Verwandten in Österreich und Deutschland steht dem nicht entgegen, zumal der Kontakt schon jetzt aufgrund des 2017 erlassenen Einreiseverbots eingeschränkt ist.

Zum Entfall einer Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG die beantragte Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.

Zu Spruchteil C):

Die Revision ist weder in Bezug auf Spruchteil A) noch auf Spruchteil B) zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Revision zulässig, Rückkehrentscheidung, Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2218096.1.01

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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