Entscheidungsdatum
19.11.2019Norm
ASVG §354Spruch
W156 2162020-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 07.06.2017 von R XXXX B XXXX , A XXXX XXXX , XXXX D XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, vom 08.05.2017 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 08.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Feststellung der Zeit vom 01.03.2008 bis 31.01.2009 als Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2010 eine Gewährung von Krankengeld ab dem 31.05.2010 mangels Arbeitsunfähigkeit abgelehnt wurde. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei, habe mangels Anspruch auf Krankengeld im antragsgegenständlichen Zeitraum keine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG bestanden, die nunmehr rückwirkend als Versicherungszeit festgestellt werden könnte.
2. Mit Schreiben vom 07.06.2017 in Verbindung mit Schreiben vom 23.06.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Erkenntnis vom 06.11.2017, W156 2162020-1/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5. Mit Erkenntnis vom 17.10.2019, Zl. Ra 2018/08/0004-8, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im fallgegenständlichen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:
"§ 15 Abs. 1 APG sieht für Personen, die - wie der Revisionswerber - nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 mindestens einen Versicherungsmonat nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG erworben haben, die Ermittlung einer Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 vor.
Nach § 247 Abs. 1 ASVG hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt (vgl. auch § 117a GSVG).
Gemäß § 354 ASVG sind Leistungssachen insbesondere Angelegenheiten, in denen sind es sich um die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung (Z 1), die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten nach § 247 ASVG (Z 4) bzw. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges nach § 15 APG (Z 5), handelt (vgl. auch § 194 Z 3 GSVG).
Nach § 65 Abs. 1 Z 4 ASGG sind Rechtsstreitigkeiten über den Bestand von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung (§§ 247, 247a ASVG, §§ 117a, 117b GSVG, §§ 108a, 108b BSVG, §§ 46a, 46b NVG 1972), soweit diese Rechtsstreitigkeiten nicht Teil einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG sind (§ 354 Z 4 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG), sowie über Bestand und Umfang einer Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift (§ 15 APG) Sozialrechtssachen.
Gemäß § 367a Abs. 1 ASVG kann gegen die Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 5 ASVG binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Nach § 367a Abs. 4 ASVG ist, wenn die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig ist, das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen.
Der für die Feststellung der Kontoerstgutschrift bzw. einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges nach § 15 APG zuständige Pensionsversicherungsträger hat somit, wenn eine der in § 367a Abs. 4 ASVG genannten Vorfragen strittig ist, das Verfahren auszusetzen. In Abweichung von § 38 AVG ist es ihm verwehrt, über diese Vorfrage selbst zu entscheiden (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm (212. Lfg.) § 367a ASVG Rz 15). Bei den in § 367a Abs. 4 ASVG genannten Fragen handelt es sich um Verwaltungssachen (vgl. § 355 Z 1, 3 ASVG; vgl. zur Feststellung der Angehörigeneigenschaft VwGH 17.11.1992, 91/08/0091). 22 Im vorliegenden Fall hat - nach den Ausführungen der VAEB in ihrem Bescheid vom 8. Mai 2017 - die SVA für den Revisionswerber eine Kontoerstgutschrift erstellt, der Revisionswerber gegen diese Widerspruch erhoben und die SVA die VAEB um die Erlassung eines "Bescheides gemäß § 367a Abs. 4 ASVG" ersucht. Nach dem Schreiben der SVA an die VAEB ersuchte diese unter anderem um Erledigung des Begehrens des Revisionswerbers auf "Feststellung (Berücksichtigung) der Zeit von 1. Juni 2008 bis 31. Jänner 2009". Ungeachtet der Erwähnung des § 367a Abs. 4 ASVG in der Begründung hat die VAEB mit dem im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2017 über keine der in dieser Bestimmung genannten Vorfragen abgesprochen. Nach dem Schreiben der SVA an die VAEB ersuchte diese unter anderem um Erledigung des Begehrens des Revisionswerbers auf "Feststellung (Berücksichtigung) der Zeit vom 01.06.2008 bis 31.01.2009".
Nach dem klaren Wortlaut ihres Bescheides vom 8. Mai 2017 hat die VAEB vielmehr eine Feststellung einer Versicherungszeit in der Pensionsversicherung vorgenommen und dazu einen entsprechenden Antrag des Revisionswerbers zumindest unterstellt. Bei einer derartigen Entscheidung handelt es sich aber um eine Leistungssache im Sinn des § 354 Z 4 ASVG bzw. eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 4 ASGG (vgl. OGH 3.5.2012, 10 ObS 24/12w; RIS-Justiz RS0084976; Sonntag in Sonntag (Hrsg.), ASVG10 § 247 Rz 5, mwN).
Indem das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde meritorisch entschieden hat, hat es somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukam.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr ist der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides geklärt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Leistungssache, Rechtsanschauung des VwGH, Unzuständigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2162020.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020