TE Bvwg Beschluss 2019/11/21 W235 2126454-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W235 2126454-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, Zl. 1054407902-150304797, beschlossen.

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.04.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt, und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.04.2017 erteilt.

Diese Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer wiederholt verlängert; zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und vom 18.03.2019, Zl. 1054407902-150304797, bis zum 18.04.2021.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.04.2016 erhob der Beschwerdeführer am 17.05.2016 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4. Am 30.10.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seiner Vertreterin teilnahm.

5.1. Wie in der mündlichen Verhandlung vereinbart, holte das Bundesverwaltungsgericht die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der zwischenzeitig ins Bundesgebiet nachgereisten Ehegattin des Beschwerdeführers ein und übermittelte diese dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

5.2. Am 19.11.2019 langte ein Schreiben der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht mit folgendem Inhalt ein:

"Anlässlich des Wunsches unseres Klienten, ziehen wir als rechtliche Vertreter des og. Herrn XXXX im anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG seine Beschwerde vollinhaltlich zurück."

Dieses Schreiben wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seinem Vertreter unterfertigt (vgl. OZ 20).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 24.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang als Sachverhalt fest, wie er unter Punkt I. dieses Beschlusses wiedergegeben ist.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung seine Beschwerde vom 18.04.2016 mit Schreiben vom 19.11.2019 eindeutig und zweifelsfrei zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit) und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 30.10.2019.

Ebenso folgen die Feststellungen zum Verfahrensgang unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.

Dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, ergibt sich aus der im Wege der ausgewiesenen Vertretung eingebrachten Erklärung zur Zurückziehung der Beschwerde, die vom Beschwerdeführer und vom Vertreter unterfertigt wurde. Dieser Erklärung ist eindeutig zu entnehmen, dass es der Wunsch des Beschwerdeführers ist, die Beschwerde vollinhaltlich zurückzuziehen (vgl. OZ 20).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 leg.cit. nicht anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn eine Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens (in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfangs) auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte", Seite 37 zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung, wobei besondere Formerfordernisse nicht bestehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, "Verwaltungsgerichtsverfahren", 2. Auflage, Anm. 8 zu § 7 VwGVG).

3.2.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor; der Beschwerdeführer hat seinen Wunsch, die Beschwerde zurückziehen zu wollen, eindeutig und zweifelsfrei schriftlich geäußert und dieses von ihm und von seinem Vertreter unterfertigte Schreiben im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. hierzu VwGH vom 29.04.2015, Ra 2014/20/0047).

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016 ist somit in Rechtskraft erwachsen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2126454.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten