TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/21 W182 2178223-1

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W182 2178225-1/4E

W182 2178227-1/3E

W182 2178223-1/3E

W182 2178222-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX ,

3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 20.10.2017, 1.) Zl. 740611000/160824941, 2.) Zl. 781131308/14881856, 3.) Zl. 791005409/14881872 und 4.) Zl. 811049002/14881929, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide

werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Ehepaar und ihre minderjährigen Kinder, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind Muslime.

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) stellte im Bundesgebiet am 30.03.2004 einen Asylantrag. Seinem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2004 (rechtskräftig mit 07.12.2004), Zl. 04 06.110-BAT, stattgegeben und ihm gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 idF BGBl. I Nr. 2003/105, in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) stellte am 13.11.2008 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihrem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2009 (rechtskräftig mit 29.09.2009), Zl. 08 11.313-BAT, stattgegeben, ihr gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Für den im Bundesgebiet geborenen Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) wurde hier am 21.08.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2009 (rechtskräftig mit 29.09.2009), Zl. 09 10.054-BAT, wurde dem Antrag stattgegeben, ihm gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Für den im Bundesgebiet geborenen Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) wurde hier am 13.09.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 (rechtskräftig mit 06.10.2011), Zl. 11 10.490-BAT, stattgegeben, ihm gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Mit den bekämpften, im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.10.2017 wurde den BF der ihnen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.11.2004 (BF1), 08.09.2009 (BF2 und BF3) und 13.09.2011 (BF4) zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012, gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status von Asylberechtigten wurde festgestellt, dass die BF im Februar 2015 ins Herkunftsland ausgereist seien und sich dort ein Jahr und zwei Monate aufgehalten haben, bis sie im Mai 2016 wieder nach Österreich zurückgekehrt seien. Laut rechtlicher Begründung wurde die Aberkennung vom Bundesamt auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gestützt und dazu ausgeführt, dass die BF sich freiwillig unter dem Schutz des Herkunftsstaates gestellt haben, da sie freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist seien und sich bei der Russischen Botschaft in Österreich Reisepässe ausstellen haben lassen.

Hinsichtlich der BF wurden weder festgesellt, dass diese straffällig geworden sind, noch dass diese nicht im Bundesgebiet gemeldet sind oder ihnen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommt.

3. Gegen die Bescheide wurde seitens der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, dass die Aberkennungen nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zuerkennung sondern später erfolgt seien, die unbescholtenen BF ihren Wohnsitz zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich haben und seitens des Bundesamtes auch keine Verständigung der nach dem NAG zuständigen Aufenthaltsbehörde vorgenommen worden sei. Unter Zugrundelegung von § 7 Abs. 3 AsylG 2005 würden sich die Aberkennungsbescheide sohin als rechtswidrig erweisen.

4. Die BF sind unbescholten. Sie hatten zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und sind hier nach wie vor aufrecht gemeldet. Laut Auskunft im Zentralen Melderegister zum Stichtag war der BF1 mit Ausnahme zwischen September 2014 und Juni 2015 seit April 2004 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, die übrigen BF sind seit 2008, 2009 und 2011 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

Es liegen keine Hinweise auf eine Verständigung der nach dem NAG zuständigen Aufenthaltsbehörde durch das Bundesamt vor. Den BF kommt auch kein Aufenthaltstitel nach dem NAG zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere den vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akten zu den im Spruch genannten Zahlen samt der Beschwerdeschriften, sowie aus zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszügen, Anfragen beim Zentralen Melderegister und Zentralen Fremdenregister.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist. bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die vorliegenden amtswegig durchgeführten Aberkennungen auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt und dies damit begründet, dass der in Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Endigungsgrund eingetreten sei, weil die BF zwischen Februar 2015 und Mai 2016 ins Herkunftsland zurückgekehrt seien bzw. ihnen russische Pässe ausgestellt worden seien.

Dabei hat die belangte Behörde jedoch die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vollkommen außer Acht gelassen.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 idgF kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Die BF sind nach wie vor unbescholten, hatten ihren Hauptwohnsitz jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes im Bundesgebiet und trifft dies auch nach wie vor zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes im Oktober 2017 ist den BF bereits über fünf Jahre der Status von Asylberechtigten zugekommen. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesamt vor Bescheiderlassung die Niederlassungsbehörde verständigt hätte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den BF Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommen würden.

Es deutet auch nichts darauf hin, dass die BF sonstige Aberkennungstatbestände nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder 3 AsylG 2005 verwirklicht hätten.

Aufgrund der Eindeutigkeit der Aktenlage im Rahmen des Umfanges der Anfechtung waren keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen mehr festzustellen oder neue Beweise aufzunehmen, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG in Verbindung mit § 24 VwGVG unterbleiben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2178223.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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