TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/23 97/18/0498

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Veröffentlicht am 23.07.1998
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des H S, vertreten durch Dr. Arno Klecan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bräunerstraße 10/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Juli 1997, Zl. SD 988/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 20. oder am 21. März 1991 mit Hilfe eines Schleppers an unbekannter Stelle zu Fuß "über die Grüne Grenze" nach Österreich gelangt und habe hier am 25. März 1991 um Asyl angesucht. Offenbar infolge eines Versehens sei die Bezirkshauptmannschaft Baden der Auffassung gewesen, der Beschwerdeführer hätte den Asylantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise gestellt und wäre daher nicht zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen. Um dem Beschwerdeführer aber dennoch die Möglichkeit zu geben, den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten, sei ihm vorerst mit Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 des Fremdenpolizeigesetzes bis zum 25. September 1991 erteilt und von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bis 25. März 1992 und in weiterer Folge bis zum 19. Juni 1992 verlängert worden. Der Beschwerdeführer sei aber ohnedies zum vorläufigen Aufenthalt im Sinne des Asylgesetzes berechtigt gewesen; dementsprechend habe der Landeshauptmann von Wien einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid vom 31. März 1994 (zurecht) mit der Begründung abgewiesen, daß der Beschwerdeführer am 1. Juli 1993 aufgrund des Asylgesetzes zum (vorläufigen) Aufenthalt berechtigt gewesen wäre und daß daher gemäß § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) die Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG auf ihn nicht zurträfe.

Der Asylantrag, dem von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zunächst mit Bescheid vom 18. Juni 1991 nicht stattgegeben worden sei, sei in weiterer Folge vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 21. Juni 1994, zugestellt am 27. Juni 1994, abgewiesen worden. Eine Ausweisung sei damals unterblieben, da der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Jänner 1995 einer Beschwerde gegen den Asylbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe und daher dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz während des Asylverfahrens zugekommen sei. Nach Aufhebung des Asylbescheides zweiter Instanz sei der Asylantrag vom Bundesminister für Inneres im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 16. Oktober 1995, zugestellt am 21. Oktober 1995, neuerlich rechtskräftig abgewiesen worden.

Ein mittlerweile am 13. Juli 1994 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei vom Landeshauptman von Wien mit Bescheid vom 8. Mai 1995 und im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 5. August 1996 mit der Begründung abgewiesen worden, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt gewesen sei, weshalb die Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG auf ihn nicht anwendbar gewesen sei und er daher einen "Erstantrag" vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten gehabt hätte. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluß vom 25. Oktober 1996, Zl. AW 96/19/1430, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung dergestalt zuerkannt habe, daß gemäß § 17 Abs. 4 FrG eine Ausweisung dann nicht erfolgen dürfte, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Bewilligungsantrag um einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag gehandelt haben sollte.

Der Beschwerdeführer vertrete den Standpunkt, daß er aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten das "vorläufige Aufenthaltsrecht nicht nach dem Asylgesetz, sondern nach dem Fremdenpolizeigesetz" genossen hätte und daß er daher zu Recht vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hätte.

Auszugehen sei nach Auffassung der belangten Behörde davon, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt sei. Des weiteren stehe fest, daß es sich bei dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Juli 1994 nicht um einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag gehandelt habe, sodaß der Beschwerdeführer daher aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluß vom 25. Oktober 1996 an die gegen die Versagung der Aufenthaltbewilligung gerichtete Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht ableiten könne, daß § 17 Abs. 4 FrG einer Ausweisung entgegenstünde.

Darüberhinaus sei allerdings zu prüfen gewesen, ob die Bestimmung des § 114 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997 "(seit 15.07.1997)" der vorliegenden Ausweisung entgegenstehe. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil der Ausweisung kein Bescheid zugrundeliege, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt worden sei. Dazu wäre es erforderlich gewesen, daß der Beschwerdeführer zuvor bereits über eine Aufenthaltsbewilligung oder doch zumindest zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes am 1. Juli 1993 über einen Sichtvermerk verfügt hätte, der nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes einer Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf § 13 Abs. 1 AufG gleichgekommen und daher einem Antrag auf Verlängerung zugänglich gewesen wäre, weil nur in einem solchen Fall davon gesprochen werden könnte, daß die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagt worden sei. Die seinerzeitige von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten "(irriger- und überflüssigerweise)" erteilte Aufenthaltsberechtigung sei aber einer Verlängerung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht zugänglich, sei doch der Beschwerdeführer bei Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes ausschließlich zum vorläufigen Aufenthalt im Sinn des Asylgesetzes berechtigt gewesen, weshalb er auch nicht in der Lage sei, einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Abgewiesene Asylwerber müßten sich im Wege eines "Erstantrages" vom Ausland aus um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bemühen.

Dem Beschwerdeführer komme aber auch kein Aufenthaltsrecht im Sinn des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei zu. Aus Art. 6 dieses Beschlusses ergebe sich zwar, daß türkische Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehörten und bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich ihrer bisherigen Beschäftigung erfüllten, daraus auch ein Recht zum Aufenthalt ohne Aufenthaltsbewilligung ableiten könnten. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber in seinem Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/1215, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgeführt habe, sei unter "ordnungsgemäßer" Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des genannten Assoziationsratsbeschlusses nur eine Beschäftigung zu verstehen, die im Einklang mit den arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaat stehe. Der Beschwerdeführer habe am 1. Jänner 1995 - dem Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union und des damit unmittelbar innerstaatlichen Wirksamwerdens des Beschlusses Nr. 1/80 - über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Zu diesem Zeitpunkt habe er

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seit dem 28. Juni 1994 - nicht einmal mehr eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gehabt. Eine solche sei ihm erst wieder durch den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes mit Wirkung vom 20. Jänner 1995 zuteil geworden. In diesem Sinn lasse sich aus einem vorläufigen Aufenthaltsrecht im Sinn des Asylgesetzes (im vorliegenden Fall während des Verfahrens vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof) nicht die Erlaubnis des Zugangs zum regulären Arbeitsmarkt und zur Niederlassung als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Art. 6 (bzw. Art. 7) des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 ableiten. Aus der Beschäftigung des Beschwerdeführers am 20. Jänner 1995 habe daher in der Folge kein Recht auf Aufenthalt im Sinn des Art. 6 des genannten Assoziationsratsbeschlusses entstehen können. Dazu komme, daß auch im Fall der Annahme einer "ordnungsgemäßen" Beschäftigung (beim selben Arbeitgeber) eine solche in der Dauer eines Jahres notwendig gewesen wäre, damit ein Aufenthaltsrecht zwecks Weiterbeschäftigung im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des genannten Assoziationsratsbeschlusses entstehen hätte können. Tatsächlich sei aber die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinn des Asylgesetzes mit der im zweiten Rechtsgang erfolgten Zustellung des ablehnenden Asylbescheides zweiter Instanz vom 16. Oktober 1995, die am 21. Oktober 1995 erfolgt sei, wieder weggefallen, sodaß der Beschwerdeführer jedenfalls auch nicht ein Jahr lang ordnungsgemäß beschäftigt gewesen hätte sein können. Keinesfalls sei dem Beschwerdeführer daher aus seiner Beschäftigung ein Recht auf Aufenthalt zum Zweck der Weiterbeschäftigung beim selben Arbeitgeber entstanden.

Der Beschwerdeführer sei somit jedenfalls nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. In einem solchen Fall sei die Ausweisung zu verfügen, sofern dem nicht § 19 FrG entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen. Er lebe seit 1991 in Österreich, sei aber nur - von einer kurzfristigen "ersatzweisen" Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdenpolizeigesetz abgesehen - zum vorläufigen Aufenthalt während des Asylverfahrens berechtigt gewesen und habe in der Folge keine Aufenthaltsbewilligung erlangt. Soweit man von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgehe, sei dieser Eingriff zur Verteidigung eines geordneten Fremdenwesens

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somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - dringend geboten. Einem geordneten Fremdenwesen komme ein hoher Stellenwert zu. Fremde, die in Österreich die Gewährung von Asyl beantragten, sollten nach Ablehnung des Asylantrages nicht daraus "Rechte ableiten können", um die sich ein anderer Fremder vom Ausland aus hätte bewerben müssen. Die Ausweisung verfolge lediglich den Zweck, den Beschwerdeführer zu verhalten, Österreich zu verlassen; um die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung werde er sich vom Ausland aus zu bemühen haben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, daß dem Beschwerdeführer "das vorläufige Aufenthaltsrecht" (bis 30. Oktober 1993) nicht nach dem Asylgesetz, sondern nach dem Fremdenpolizeigesetz zugekommen und daher in seinem Fall die "Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 1 AufG" anzuwenden gewesen wäre. Weiters sei vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen worden, daß er nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 6. April 1994 "alle notwendigen Voraussetzungen" für eine auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtete "Antragstellung im Inland" erfülle. Die belangte Behörde habe - ein solches Vorbringen läßt der Beschwerdeinhalt erkennen - daher zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß der (unter Punkt I.1. genannte) hg. Beschluß vom 25. Oktober 1996, Zl. AW 96/19/1430, mit dem der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei (vgl. die nähere Darstellung in Punkt I.1.), der vorliegenden Ausweisung nicht entgegenstehe.

1.2. Mit den Ausführungen ist für die Beschwerde nichts gewonnen.

Zwar steht das Vorbringen, daß dem Beschwerdeführer - entegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid - eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.1993 zugekommen sei, in Einklang mit dem vorgelegten Verwaltungsakt (vgl. Blatt 141 verso). Wenn auch diese ursprünglich nach § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 1954 erteilte Aufenthaltsberechtigung auf dem Boden des FrG als Sichtvermerk in Bescheidform einzustufen ist (vgl. § 87 Abs. 3 leg. cit.), stand ihrer Verlängerung nach § 13 Abs. 1 AufG durch die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - unabhängig von den Erwägungen in dem den auf Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtete Antrag abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 31. März 1994 - aber entgegen, daß dieser Antrag laut Beschwerde erst nach dem 30. Oktober 1993, somit nach dem Ende der Geltungsdauer der besagten Aufenthaltsberechtigung und daher nicht rechtzeitig im Sinn des § 13 Abs. 1 AufG gestellt wurde.

Von daher versagt weiters der Hinweis auf die in dem zitierten hg. Beschluß angezogene Bestimmung des § 17 Abs. 4 FrG, hat doch der Beschwerdeführer - wie dargestellt - die Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht rechtzeitig beantragt; damit aber geht auch die Bezugnahme auf § 114 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, fehl.

Schließlich ist der Beschwerdehinweis auf ein Rundschreiben "Dris. Matzka vom 6.4.1994" nicht zielführend, handelt es sich dabei doch um eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwendende bloß verwaltungsinterne Norm (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1013).

2. Der Auffassung der Beschwerde, für den Beschwerdeführer käme - da dieser in Österreich bereits seit vier Jahren ordnungsgemäß beschäftigt sei - Art. 6 Abs. 1 dritter Fall des auf dem Boden des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei aus dem Jahr 1963 erlassenen Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 zum Tragen, ist mit der Behörde entgegenzuhalten, daß eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 nicht eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" im Sinn des Art. 6 Abs. 1 des genannten Beschlusses begründen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/18/0150) und daher dem Beschwerdeführer seine etwaige Beschäftigung nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (am 1. Jänner 1995) bis zur Beendigung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz schon deshalb keine Berechtigung im Sinn des genannten Beschlusses verschaffen konnte.

3.1. Im Grunde des § 19 FrG wendet der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid ein, daß er "in Österreich bereits weitestgehend integriert" sei und praktisch "alle Brücken zu seinem ehemaligen Heimatland" abgebrochen habe. In Anbetracht seines langen Aufenthaltes und seines "ordentlichen Lebenswandels" sei die Ausweisung des Beschwerdeführers "keinesfalls im öffentlichen Interesse gelegen".

3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung, daß § 19 FrG der vorliegenden Ausweisung nicht entgegenstehe, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, ist doch der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0373, mwH), im Grunde der genannten Bestimmung dringend geboten. Der Beschwerdeführer hat durch seinen seit der rechtskräftigen Erlassung des seinen Antrag auf Gewährung von Asyl abweisenden (Ersatz-)Bescheides des Bundesministers für Inneres am 21. Oktober 1995 unberechtigten Aufenthalt in der Dauer von etwa eindreiviertel Jahren das besagte maßgebliche öffentliche Interesse gravierend beeinträchtigt, zumal der Beschwerdeführer auch vor diesem Zeitpunkt seinen Aufenthalt - soweit dieser rechtmäßig war - nach seiner Einreise im März 1991 - abgesehen von einem Zeitraum von etwa 15 Monaten in den Jahren 1991 und 1992 (in Anbetracht der besagten fremdenpolizeigesetzlichen Berechtigungen) - lediglich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründen konnte, wodurch die vom Beschwerdeführer behauptete Integration nicht unwesentlich relativiert wird. Mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe in Österreich einen ordentlichen Lebenswandel geführt, macht er keinen Umstand geltend, der eine Stärkung seiner persönlichen Interessen oder eine Minderung des an seiner Ausweisung bestehenden besagten öffentlichen Interesses aufzeigen könnte (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 95/18/0451).

4. Was die Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, zu seinem Heimatland alle Brücken abgebrochen zu haben, entbehrt dieser Umstand im gegebenen Zusammenhang der Relevanz, weil - zum einen - mit der Ausweisung keine Aussage verbunden ist, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird, und - zum anderen - sich § 19 FrG lediglich auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Novemmber 1997, Zl. 97/18/0532, mwH).

5. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist die - im übrigen nicht weiter substantiierte - Behauptung, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und festgestellt, nicht zielführend.

6. Schließlich ist festzuhalten, daß die Beschwerde, soweit sie sich (etwa im Zusammenhang mit der Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus zu stellen) gegen die Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltsbewilligung wendet, keinen Umstand geltend macht, der eine Rechtswidrigkeit des hier bekämpften Bescheides aufzeigen könnte.

7. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997180498.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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