TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/22 W182 2219545-2

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Veröffentlicht am 22.11.2019
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Entscheidungsdatum

22.11.2019

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W182 2219545-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2019, Zl. 751878406 - 181060944/BMI-BFA_BGLD_RD, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 05.11.2005 im Bundesgebiet einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.12.2007, Zl. 309.028-C1/6E-VIII/22/07, wurde dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBGl. I Nr. 76/1997 idF 101/2003, Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im ersten Tschetschenienkrieg bei der Dorfverteidigung eingesetzt und im zweiten Tschetschenienkrieg den Widerstand durch Transportdienste und die Versorgung von Verwundeten unterstützt habe, weshalb er in das Visier russischer Kräfte gelangt sei und zwischen Ende 2002 und Sommer 2004 dreimal mehrere Tage festgehalten, äußerst brutal behandelt und nur gegen Lösegeldzahlung freigelassen worden sei. Der Unabhängige Bundesasylsenat ging nicht vom Bestehen einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative für den BF aus, die vom UNHCR bei Tschetschenen generell verneint werde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 07.11.2018 wurde dem BF schriftlich zu Kenntnis gebracht, dass aufgrund der dem Bundesamt zugegangenen Informationen, dass der BF und seine Familie zumindest in den Jahren 2016, 2017 und 2018 nachweislich in die Russische Föderation eingereist seien und sich seine Frau für sich und die gemeinsamen drei Kinder bei der russischen Botschaft russische Reisepässe ausstellen hat lassen, ein Aberkennungsverfahren gegen ihn und seine Familie eingeleitet werde. Dazu wurde ein Fragenkatalog beigefügt, der neben Fragen zu seinem Aufenthaltsstatus sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich u.a. auch die Frage enthielt, ob er "hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens etwas vorzubringen" habe.

Mit Antwortschreiben des BF vom 13.11.2018 gab dieser u.a. an, dass er zu keinem Zeitpunkt und niemals seit seiner Flucht im Jahr 2005 in die Russische Föderation gereist sei, wobei ihm nicht erklärbar sei, worauf sich die Vorhaltung der Einreise in die Russische Föderation stütze. Sie entspreche nicht der Wahrheit. Es gebe Angehörige im Herkunftsland, doch würden diese aus eigenem Sicherheitsbedürfnis keinen Kontakt zum BF haben. Seit 2005 sei der Kontakt gänzlich abgerissen. Der BF habe Deutschkurse absolviert und sei seit 2010 durchgehend in Vollzeit berufstätig. Er lebe mit seiner Frau und seinen drei Kindern in Österreich. Sie würden keine Sozialleistungen beziehen. Hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens führte der BF schriftlich aus, dass seine Asylgründe durchgehend anhalten würden, er aufgrund der politischen Regierungssituation sowohl in Tschetschenien als auch in der Russischen Föderation weiterhin unter Verfolgung, Verhaftung oder gar Schlimmerem leiden würde. Da er niemals und zu keinem Zeitpunkt seit seiner Flucht im Jahr 2005 in die Russische Föderation gereist sei und es auch in Zukunft zu seiner eigenen Sicherheit nicht tun könne, da selbst seine restlich verbleibenden Angehörigen jeglichen Kontakt zu ihm aus Sicherheitsgründen verweigern würden, beantrage er hiermit, vom Aberkennungsverfahren abzusehen und ihm weiterhin den Schutz durch Asyl aufrecht zu erhalten. Er sei nach wie vor auf das Höchste gefährdet und entspreche als politisch Verfolgter nach wie vor dem Flüchtlingsschutz der GFK.

In weiterer Folge verständigte das Bundesamt nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 die Niederlassungsbehörde von der beabsichtigten Aberkennung und ersuchte um Mitteilung im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG.

In einer Einvernahme bei der Niederlassungsbehörde vom 18.01.2019 brachte der BF erneut unter Vorlage entsprechender Beweismittel vor, dass er niemals seit 2005 ins Herkunftsland zurückgekehrt sei, da er dort verfolgt werde und sich gar nicht dorthin getraut hätte. Er habe auch keinen russischen Reisepass. Für ihn sei es ausgeschlossen, dass er sich auf russisches Territorialgebiet, dazu zähle auch die russische Botschaft, begeben könne. Er sei im Herkunftsland verfolgt und wolle für sich selbst auch keinen Daueraufenthalt beantragen. Zu den Verfolgungsgründen wurde der BF nicht befragt. Das Protokoll wurde dem Bundesamt am 26.02.2019 mit der Mitteilung der Niederlassungsbehörde übermittelt, dass von Seiten der Behörde dem BF kein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt werde.

Mit Mitteilung des Bundesamtes an die Niederlassungsbehörde vom 05.03.2019 wurde mitgeteilt, dass die Endigungsgründe nach wie vor vorliegen und eine Aberkennung des Asylstatus des BF vorgesehen sei, weshalb das Ersuchen ergehe, dem BF einen Aufenthaltstitel nach dem NAG auszustellen.

Mit Schreiben der Vertretung des BF vom 10.04.2019 wurde dem Bundesamt neuerlich mitgeteilt, dass der BF (seit 2005) niemals und zu keinem Zeitpunkt das Herkunftsland betreten und bis heute nicht einmal die russische Botschaft in Österreich aufsuchen habe können, da er bis heute auf der sog. "Schwarzen Liste" des Kadyrov-Systems geführt werde.

Mit E-Mail vom 18.04.2019 teilte die Niederlassungsbehörde dem Bundesamt mit, dass dem BF mit Bescheid vom 16.04.2019 ein Daueraufenthalt EU nach § 45 Abs. 8 NAG erteilt worden sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.04.2019, Zl. 751878406 - 181060944 / BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem BF der ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.12.2007, Zl. 309.028-C1/6E-VIII/22/07, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2019, Zl. W182 2219545, stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das Bundesamt verabsäumt habe, den BF unter Zugrundelegung seiner ursprünglichen Fluchtgründe zu seinen Befürchtungen bei einer aktuellen Rückkehr ins Herkunftsland in einer Einvernahme persönlich zu befragen.

2.1. In einer Einvernahme durch das Bundesamt am 26.08.2019 wurde der BF unter Zuziehung seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin der russischen Sprache erstmals zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt. Dazu gab der BF vorerst allgemein an, dass er nicht seit 15 Jahren in Österreich wäre, wenn er keine Angst vor Verfolgung hätte. Er habe Angst vor der tschetschenischen Obrigkeit. Im Herkunftsland dürfe er keine eigene Meinung haben und herrsche dort Gesetzlosigkeit. Auf die Frage, ob das eher als Schikane zu sehen oder dies eine ernstgemeinte Verfolgung oder Bedrohung durch die Polizei sei, erklärte der BF: "Das ist eine ernsthafte Verfolgung. Ich möchte keine Details nennen, weil ich mich nicht daran erinnern möchte."

Aufgefordert, dies genauer zu erklären, gab er unter weiterem Nachfragen im Wesentlichen nur an, dass er deshalb nicht ins Herkunftsland fahren wolle, weil er sich dort nicht in Sicherheit fühle. In Moskau oder einer anderen großen Stadt in Russland könnte er nur für zwei oder drei Tage hinfahren, solange seine Anwesenheit dort nicht bemerkt werde. Auf Nachfragen, ob er für die russische Polizei oder die dortigen Behörden eine so wichtige oder gefährliche Person wäre, dass er Angst habe, sich dort aufzuhalten, gab er an:

"Sagen wir ja. Aber wie gesagt, möchte ich keine Details nennen. Jedenfalls habe ich keine kriminelle Vergangenheit und wurde nicht verurteilt." Auf den Vorhalt, dass es allgemein und auch amtsbekannt sei, dass tschetschenische Staatsangehörige ohne weiteres in der gesamten Russischen Föderation unbehelligt leben könnten, und die Frage, warum er dies nicht könne, antwortete der BF: "Deswegen habe ich auch Angst, weil viele Tschetschenen überall in der Russischen Föderation leben. Die Russen kennen mich ja gar nicht. Hier habe ich keine Angst, dort habe ich Angst, weil dort die Ungesetzlichkeit herrscht." Dem BF wurde vorgehalten, dass sich seine Aussagen immer auf allgemeine Sachen, aber nicht auf persönliche auf ihn bezogene Verfolgungen beziehe würden, und wurde er aufgefordert, dazu etwas zu sagen. Dazu führte er aus: "Wenn es die Gesellschaft dort nicht gebe, hätte ich dort keine Probleme, was soll ich dazu sagen." Auf Nachfragen, ob er mit der dortigen Gesellschaft Privatpersonen meine, mit denen er Probleme habe, gab der BF an: "Ich habe gemeint, dass ich Probleme mit der tschetschenischen Obrigkeit bekommen werde." Auf die Frage, wie er, wenn er außerhalb von Tschetschenin leben würden, mit der tschetschenischen Obrigkeit Probleme bekommen würde, erklärte er: "Was wollen Sie von mir, ich will mich nicht daran erinnern, was passiert ist. Ich weiß nicht wie ich das erklären soll, ich habe gesagt, dass ich mit der tschetschenischen Obrigkeit Probleme habe. Ich könnte vielleicht in Russland leben, wenn ich meinen Vor- und Nachnamen ändern würde." Ein letztes Mal ganz konkret befragt, ob er in der gesamten Russischen Föderation behördlich verfolgt werde, gab der BF an: "Von 1996 bis 1997 habe ich mich an Kriegshandlungen beteiligt, ich habe Verwundeten geholfen, sonst möchte ich nichts dazu sagen." Der BF sei gesund und derzeit erwerbstätig.

Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen zur Russischen Föderation (LIB zur Russischen Föderation, Stand 31.08.2018, letzte Kurzinformation 28.02.2019) Einsicht zu nehmen und dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der BF verzichtete darauf.

2.2. Mit dem im Spruch genannten, angefochtenen Bescheid vom 10.09.2019 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid vom 16.02.2007, Zl. 04 17.688-BAS, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.).

Dazu wurde zur Person des BF festgestellt, dass seine Identität bzw. Nationalität feststehe, er Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre. Er sei illegal nach Österreich eingereist und sei seit 10.12.2007 rechtskräftig anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde festgestellt, dass anlässlich seiner Asylgewährung als ausreisekausal befunden worden sei, dass der BF in den Jahren 2002 bis 2004 dreimal von russischen Kräften festgenommen worden sei, wobei die letzte Festnahme im Sommer 2004 erfolgt sei. Begründet worden sei die Festnahmen damit, dass er während des ersten Tschetschenienkrieges (1994 bis 1996) als einfacher Kämpfer bei den "tschetschenischen Rebellen" zur Dorfverteidigung eingesetzt gewesen sei und auch während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999 bis 2009) die tschetschenischen Kämpfer mit Transportdiensten und auch durch die Versorgung von Verwundeten unterstützt habe. Dazu wurde vom Bundesamt festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Asylgewährung der zweite Tschetschenienkrieg noch im Gang gewesen sei, dieser aber mittlerweile vor nun mehr über zehn Jahren beendet worden sei (April 2009). Die Umstände, auf Grund derer der BF als Flüchtling anerkannt worden sei, seien weggefallen und könne er es nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt haben, würden nicht mehr vorliegen. Die Situation im Herkunftsstaat des BF habe sich seit seiner Asylzuerkennung nachhaltig geändert. Dem BF droht im Falle einer nunmehrigen Rückkehr ins Herkunftsland keine Gefahr. Nicht festgestellt werden habe können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sei, die dazu führen, dass er, wenn er sich dort aufhalte, einem realem Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen zu sein.

Als Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde das Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation des Bundesamtes zur Russischen Föderation, Stand: 31.08.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 28.02.2019, zugrundegelegt, das auch in Teilen wiedergegeben wurde.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde beweiswürdigend u.a. ausgeführt, dass dem BF der Asylstatus ausschließlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen und der damaligen allgemeinen (Kriegs-)Lage im Herkunftsstaat (Tschetschenienkriege) zuerkannt worden sei, wobei als ausreisekausal befunden worden sei, dass er in den Jahren 2002 bis 2004 dreimal von russischen Kräften - zuletzt im Sommer 2004 - festgenommen worden sei, weil er während des ersten Tschetschenienkrieges (1994 bis 1996) als einfacher Kämpfer bei den "tschetschenischen Rebellen" zur Dorfverteidigung eingesetzt gewesen sei und auch während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999 bis 2009) die tschetschenischen Kämpfer mit Transportdiensten und auch durch die Versorgung von Verwundeten unterstützt habe. Neue Gründe für eine Zuerkennung habe der BF nicht vorgebracht und seien solche im Aberkennungsverfahren auch nicht hervorgekommen. Die Lage in der Russischen Föderation habe sich seit der Asylgewährung im Jahre 2007 nachhaltig geändert und drohe dem BF im Fall seiner Rückkehr keine Verfolgungsgefahr. Das Bundesamt verkenne nicht, dass es in Tschetschenien zu Menschenrechtsverletzungen komme oder kommen könne, jedoch sei trotzdem eine wesentliche Verbesserung der Sicherheitslage in Tschetschenien seit der Asylgewährung erkennbar. Die Zahl der bewaffneten Auseinandersetzungen sei über die Jahre hinweg deutlich gesunken. Der allgemeine Umfang und die Intensität des Konfliktes seien rückläufig, weshalb es zu einem Abzug russischer Truppen aus Tschetschenien gekommen sei. Es habe mehrere Amnestien gegeben und seien heute auch ehemalige Widerstandskämpfer in Tschetschenien an der Macht. Zentrale Aussage der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes sei, dass sich die Sicherheitslage besser darstelle als vergleichsweise zu den Jahren vor 2007. Großflächige Kampfhandlungen seien in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" würden nicht mehr stattfinden. Im Falle der Rückkehr sei der BF heute in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht mehr gefährdet. Dass dem BF im Falle einer gegenwärtigen Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung drohe, ergebe sich neben den aktuellen Länderfeststellungen auch aus der Aktenlage, insbesondere aus der niederschriftlichen Einvernahmen vom 26.08.2019 und dem Faktum, dass er keine ihn persönlich betreffende gegenwärtige Verfolgungsgefahren bzw. Rückkehrbefürchtungen geäußert/vorgebracht, sondern sich lediglich pauschal und oberflächlich immer wieder ausschließlich auf die allgemeine Lage, die Obrigkeit und die Gesellschaft bezogen habe, die ihn an einer Rückkehr hindern würde.

Dazu wurde weiter ausgeführt:

"Sie wurden gefragt, ob Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien auch heute noch von irgendjemandem etwas zu befürchten hätten. Darauf antworteten Sie, dass Sie Angst vor der Tschetschenischen Obrigkeit hätten, da dort Gesetzlosigkeit herrschen würde. Weiters wurden Sie gefragt, ob es möglich wäre, dass Sie in der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, unbehelligt lebten könnten. Darauf antworteten Sie, dass Sie vielleicht für zwei oder drei Tage hinfahren könnten, so lange Ihre Anwesenheit dort unbemerkt bleiben würde. Sie hätten auch Angst, weil viele Tschetschenen überall in der Russischen Föderation leben würden. Die Russen selbst würden Sie nicht kennen. Da Sie sich bei Ihren Aussagen immer auf allgemeine Dinge bezogen, und keine auf Sie persönlich bezogene Verfolgung vorbrachten, wurde Ihnen dies vorgehalten. Darauf vermeinten Sie wiederum nur oberflächlich bzw. allgemein, dass, wenn es die Gesellschaft dort nicht geben würde, Sie dort keine Probleme hätten. Auch hier machten Sie keine persönliche Verfolgung geltend, sondern bezogen sich auf die Gesellschaft. Auf die Frage, ob Sie mit der dortigen Gesellschaft Privatpersonen meinen, mit denen Sie Probleme haben würden, sagten Sie, dass Sie gemeint hätten, Probleme mit der tschetschenischen Obrigkeit zu bekommen. Daraufhin wurden Sie gefragt:

"Wenn Sie aber außerhalb von Tschetschenien leben würden, wie sollten Sie dann mit der tschetschenischen Obrigkeit Probleme bekommen?" Ihre Antwort: "Was wollen Sie von mir, ich will mich nicht daran erinnern, was passiert ist. Ich weiß nicht wie ich das erklären soll, ich habe gesagt, dass ich mit der tschetschenischen Obrigkeit Probleme habe. Ich könnte vielleicht in Russland leben, wenn ich meinen Vor- und Nachnamen ändern würde." Da Sie trotz mehrfacher Nachfragen nach etwaigen Rückkehrbefürchtungen keine plausiblen Gründe anführen konnten, die darauf hinweisen würden, dass Sie in der Russischen Föderation tatsächlich einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK ausgesetzt sein könnten, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr derartige Verfolgungen auch nicht zu befürchten haben. Selbst für den Fall, dass Sie in Tschetschenien mit der dortigen "Obrigkeit" bzw. der "Gesellschaft", wie Sie es benannten, Probleme hätten, wird angemerkt, dass es Ihnen unter anderem auch möglich wäre, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, ungehindert und verfolgungsfrei niederzulassen."

Mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2019 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

2.3. Gegen den Bescheid wurde binnen offener Frist in vollen Umfang Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, erhoben. Dazu wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Verfolgung des BF nach wie vor aktuell sei, da seine politischen Gegner regelmäßig seinen Bruder aufsuchen würden, um sich nach ihm zu erkundigen. Die Lage für politische Gegner habe sich in der Russischen Föderation auch in den letzten Jahren nicht verbessert. Der BF habe in der Einvernahme vom 26.08.2019 des Öfteren erwähnt, dass er von der Tschetschenischen Obrigkeit im ganzen Land verfolgt werde und diese ihn überall finden könnten. Dennoch habe die Behörde den BF dazu viel zu wenig umfangreich befragt, weshalb das Ermittlungsverfahren erneut an groben Mängeln leidet. Ein "Freund" des BF sei in Weißrussland festgenommen und nach Russland gebracht und festgenommen worden. In der Einvernahme sei der BF wieder nicht zur Verfolgung seiner Familienangehörigen befragt worden. Wäre er dazu befragt worden, hätte er nämlich erklären können, dass eben ein "Familienmitglied" in Weißrussland festgenommen und nach Russland gebracht worden sei und sich dort unrechtmäßig in Haft befinde. Ein Bruder des BF sei mehrmals jährlich aufgesucht und zum BF befragt worden. Es werde nach wie vor nach dem BF gesucht. Im neuen aktuellen Bescheid setze sich die Behörde auch an keiner Stelle mit den konkreten Fluchtgründen des BF auseinander. Zudem seien die Länderfeststellungen unvollständig und veraltet. Ausführliche Berichte zur politischen Verfolgung in der Russischen Föderation - auch Jahrzehnte nach der Ausreise - würden gänzlich fehlen. Die Länderberichte der Behörde würden zudem bestätigen, dass es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen komme und es kaum Aufklärung dafür gebe. Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits würden weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sein. Dazu wurden in der Beschwerden Passagen aus dem LIB zur Russische Föderation vom 28.02.2019 zitiert, die Berichte über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien wie rechtswidriges Festhalten von Gefangenen, die Fälschung von Straftatbeständen sowie das Verschwindenlassen von Personen enthalten. Dazu wurde auch ein Bericht des USDOS vom 20.04.2018 zitiert, demzufolge nach einem Terror-Angriff in Grozny im Dezember 2016 die tschetschenischen Sicherheitskräfte nach eigenen Angaben hunderte Verdächtige festgehalten und nach einem Bericht der Novaya Gazeta 27 der festgehaltenen Personen von tschetschenischen Sicherheitskräften im Jänner 2017 exekutiert worden seien. Weiters wurde ausgeführt, dass sich auch die Begründung des bekämpften Bescheides, wonach dem BF aufgrund seiner antirussischen politischen Gesinnung Asyl gewährt worden sei und diese Gründe nunmehr weggefallen seien, als mangelhaft erweise, zumal nicht nachvollziehbar erscheine, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangt sei. Zu dieser Fehleinschätzung sei die Behörde gelangt, weil sie sich nicht umfassend mit den Asylgründen des BF auseinandergesetzt habe. Entsprechende Feststellungen zur Verfolgung und aktuellen Situation (ehemaliger) politisch Verfolgter würden in der Entscheidung gänzlich fehlen, obwohl dies der zentrale Aspekt des Fluchtvorbringens sei. Selbst wenn die Behörde davon ausgehe, dass der Tschetschenienkrieg beendet worden sei, heiße dies nicht, dass der BF nicht immer noch verfolgt werde. Diese Feststellung widerspreche dem Akteninhalt und sämtlichen Länderberichten. Unter anderem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.12.2007, Zl. 309.028-C1/6E-VIII/22/07, wurde dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBGl. I Nr. 76/1997 idF 101/2003, Asyl gewährt und gemäß § 12 leg.cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF zwischen Ende 2002 und Sommer 2004 in Tschetschenien von russischen Kräften wegen der Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg und Unterstützung des Widerstandes im zweiten Tschetschenienkrieg dreimal festgehalten und gegen Lösegeld wieder freigelassen worden sei. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland außerhalb Tschetscheniens wurde nicht angenommen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Es ist dem BF grundsätzlich zumutbar, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien und des Föderationskreises Nordkaukasus niederzulassen.

Das Bundesamt hat nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 die Niederlassungsbehörde von der beabsichtigten Aberkennung verständigt. Dem BF wurde im April 2019 rechtskräftig ein Daueraufenthalt EU nach § 45 Abs. 8 NAG erteilt.

Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.

1.2. Zum Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien werden folgende Feststellungen getroffen:

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 25.1.2018), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB Moskau 12.2017). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien somit mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik.

Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018). So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 12.2017). Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten immer wieder von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 21.5.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die danach trachteten, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtsaktivisten sowie von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grosny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert (ÖB Moskau 12.2017).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute föderale Machtvertikale dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür

des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

-

GKS - Staatliches Statistikamt (25.1.2018): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2018,

http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/demo/PrPopul2018.xlsx, Zugriff 1.8.2018

-

ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation

-

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/,

-

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 28.8.2018a, vgl. BMeiA 28.8.2018, GIZ 6.2018d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 28.8.2018).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sogenannten IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (28.8.2018a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0

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BmeiA (28.8.2018): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/,

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Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden,

https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824,

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (28.8.2018): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html,

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2018d): Russland, Alltag,

https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170,

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf,

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, auch in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).

Im gesamten Jahr 2017 gab es in Tschetschenien 75 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 59 Todesopfer (20 Aufständische, 26 Zivilisten, 13 Exekutivkräfte) und 16 Verwundete (14 Exekutivkräfte, zwei Zivilisten) (Caucasian Knot 29.1.2018). Im ersten Quartal 2018 gab es in Tschetschenien acht Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon sieben Todesopfer (sechs Aufständische, eine Exekutivkraft) und ein Verwundeter (eine Exekutivkraft) (Caucasian Knot 21.6.2018).

Quellen:

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Caucasian Knot (29.1.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus for 2017 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/42208/

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Caucasian Knot (21.6.2018): Infographics.Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2018 under the data of the Caucasian Knot, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43519/

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf

Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Administrativ- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2017). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kreml gebunden (FH 1.2018).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2017). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen: So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexei Ulyukayev im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, FH 1.2018).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2017). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen 61 angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2017, vgl. AA 21.5.2018, US DOS 20.4.2018).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu

Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer "nichtgenehmigten" friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22. Februar überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der "Absicht" angenommen haben, die "Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen". NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).

Bemerkenswert ist die extrem hohe Verurteilungsquote bei Strafprozessen. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet dabei nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 21.5.2018).

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 21.5.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html

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EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html

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ÖB Moskau (12.2017): Asylländerbericht Russische Föderation

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US DOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices for 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430116.html

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013):

Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen ange

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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