TE Bvwg Beschluss 2019/11/22 W165 2195356-1

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Veröffentlicht am 22.11.2019
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Entscheidungsdatum

22.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

W165 2195356-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Nairobi vom 13.04.2018, GZ. Nairobi-OB/KONS/0288/2018, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 15.02.2018, GZ. Nairobi-ÖB/KONS/0133/2018, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Somalias, brachte am 30.05.2017 bei der österreichischen Botschaft Nairobi (im Folgendem: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ein.

Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der BF genannt, welchem nach Antragstellung vom 22.02.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2017, GZ. W234 2136366-1/11E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Dem Antrag waren diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen:

Ua eine Reisepasskopie der BF; eine somalische Geburtsurkunde der BF in englischer Sprache; eine somalische Heiratsurkunde in Originalsprache (undatiert) und in englischer Sprache (mit einer darauf angebrachten Bestätigung des somalischen Außenministeriums vom 30.01.2013 ua der Echtheit der Unterschrift des Ausstellers), derzufolge die BF und die Bezugsperson am 30.01.2013 vor einem Sheikh traditionell geheiratet hätten; eine italienische Übersetzung der Sterbeurkunde des gemeinsamen Kindes der BF mit der Bezugsperson vom 08.04.2017, wonach dieses am 05.04.2014 verstorben sei; eine englische Übersetzung der Sterbeurkunde des Kindes der BF mit der Bezugsperson vom 08.04.2017, wonach dieses am 05.04.2017 verstorben sei; eine Kopie des Konventionsreisepasses der Bezugsperson; das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Asylzuerkennung an die Bezugsperson; einen Arbeitsvertrag der Bezugsperson vom 03.07.2017; Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Bezugsperson vom Juli 2017 und August 2017; eine Bestätigung aus dem ZMR betreffend die Bezugsperson.

In ihrer Befragung vor der Botschaft Nairobi am 31.10.2017 gab die BF an, dass sie die Bezugsperson am 30.01.2013 in ihrem Elternhaus traditionell geheiratet habe. Als Sterbedatum des gemeinsamen Sohnes der BF mit der Bezugsperson scheint in der Niederschrift über die Befragung der 01.03.2014 auf. Dieses Datum wurde händisch durchgestrichen und findet sich der Vermerk im Akt, dass das Befragungsorgan der Botschaft in der Niederschrift irrtümlich das Sterbedatum mit dem Geburtsdatum des Kindes (01.03.2014) angeführt habe.

Im Einreiseantrag der BF waren das Heiratsdatum mit der Bezugsperson mit 30.01.2013 und das Sterbedatum des gemeinsamen Kindes mit der Bezugsperson mit 05.04.2017 angegeben worden.

Die Bezugsperson gab in ihrer Erstbefragung am 22.02.2015 unter namentlicher Nennung ihrer Ehegattin an, dass sie traditionell verheiratet sei. In ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 14.11.2016 gab die Bezugsperson unter Nennung der zutreffenden Personalien ihrer Ehegattin an, die BF am 30.01.2013 traditionell geheiratet zu haben. Hinsichtlich der Heirat gebe es keine Unterlagen. Das gemeinsame Kind mit der BF sei am 01.03.2014 geboren und lebe nach wie vor mit seiner Mutter im Herkunftsstaat.

Mit Schreiben vom 22.01.2018 teilte das BFA der ÖB Nairobi zum weitergeleiteten Antrag samt Unterlagen der BF gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 nicht nachweisen können und die Einreise erscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

In der angeschlossenen Stellungnahme vom 19.01.2018 führte das BFA näher aus, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von § 35 AsylG 2005 nicht bestehe und kein tatsächliches Familienleben geführt werde. Weiters, dass aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen sei und sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben hätten. Bei einer Gegenüberstellung der Angaben hätten sich Widersprüche und massive Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienlebens ergeben. So habe die BF im Rahmen ihrer Antragstellung angegeben, dass das gemeinsame Kind noch am Tag der Geburt (01.03.2014) verstorben wäre. Aus der der Behörde vorgelegten angeblichen Sterbeurkunde gehe jedoch hervor, dass das Kind am 05.04.2014 verstorben wäre. Die Bezugsperson habe den Tod ihres Kindes weder in ihrer Einvernahme vor dem BFA noch in ihrer Einvernahme vor dem BVwG erwähnt und in beiden Einvernahmen zu Protokoll gegeben, dass ihre Frau und ihr Sohn noch in Somalia aufhältig wären. Da die Bezugsperson nicht gewusst habe, dass das gemeinsame Kind bereits am Tag der Geburt verstorben sei und sich die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt sogar noch in Somalia aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt werde. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen.

Mit Schreiben der ÖB Nairobi vom 23.01.2018 wurde der BF die negative Mitteilung des BFA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) zur Kenntnis gebracht.

In ihrer Stellungnahme an die ÖB Nairobi vom 01.02.2018 brachte die BF zusammengefasst vor, dass eine traditionelle Eheschließung mit der Bezugsperson am 30.01.2013 erfolgt sei. Das am 01.03.2014 geborene gemeinsame Kind mit der Bezugsperson sei am 05.04.2017 verstorben. Die Sterbeurkunde sei von derselben Behörde in italienischer und englischer Sprache ausgefertigt worden. In der italienischen Fassung sei fälschlicherweise als Sterbedatum der 05.04.2014 angegeben worden. In der englischen Fassung sei das richtige Sterbedatum, der 05.04.2017, vermerkt worden. Im Rahmen des Interviews vor der ÖB Nairobi am 31.10.2017 habe die BF angegeben, dass ihr Sohn am 05.04.2017 verstorben sei und habe gleichzeitig auf die vorgelegten Sterbeurkunden verwiesen. Als Sterbedatum des Sohnes scheine in der Niederschrift der Befragung jedoch das Geburtsdatum des Sohnes als Sterbedatum auf. Die zuständige Sachbearbeiterin der Botschaft habe in der Niederschrift der Einvernahme versehentlich das Geburtsdatum als Sterbedatum angeführt. Da der Sohn der BF und der Bezugsperson nicht am 05.04.2014, sondern erst am 05.04.2017 verstorben sei, sei es richtig, dass der Ehemann der BF in seinen Einvernahmen von einem aufrechten Familienleben mit seiner Ehefrau und seinem Sohn gesprochen und den Tod seines Kindes nicht erwähnt habe. Der Einreiseantrag sei innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Asylstatus an die Bezugsperson, nämlich am 30.05.2017, gestellt worden und sei dieses Antragsdatum auch explizit in der Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Nairobi als Antragsdatum angegeben. Zwischen der BF und der Bezugsperson habe stets ein aufrechtes Familienleben bestanden, zunächst gemeinsam mit ihrem Sohn, nach dessen Tod im April 2017 weiterhin zwischen den Ehegatten. Wenn die Behörde die Echtheit der eingereichten Dokumente bezweifle, da es in Somalia generell möglich sei, Dokumente unwahren Inhalts ausstellen zu lassen, so könne dies nicht als alleiniger Ablehnungsgrund gelten. Im vorliegenden Fall könnten als weitere Beweismittel sämtliche Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson wie auch der BF herangezogen werden, da beide stets von einem aufrechten gemeinsamen Familienleben - zunächst mit dem gemeinsamen Sohn, danach als Eheleute - gesprochen hätten. Weiters sei der Bezugsperson keine Möglichkeit zur Einvernahme als Zeuge eingeräumt worden. Das BFA hätte die Bezugsperson als Zeugen zum Sachverhalt einvernehmen müssen, was allerdings unterblieben sei. In der Aufforderung zur Stellungnahme durch die ÖB Nairobi sei lediglich auf vermeintliche bestehende Widersprüche verwiesen worden, ohne jedoch von Amts wegen weitere Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes zu tätigen.

Mit Schreiben an die ÖB Nairobi vom 12.02.2018 hielt das BFA an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest und führte an, dass durch die Stellungnahme der BF keine neuen Beweise vorgelegt worden seien und es zu keiner Änderung der Wahrscheinlichkeitsprognose gekommen sei. Es habe nicht bewiesen werden können, dass es sich bei den gänzlich unterschiedlichen Angaben zum Geburts- bzw. Sterbedatum des Sohnes um einen Fehler bzw. um eine Verwechslung gehandelt hätte. Somit habe die BF die Familieneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 im vollen Beweis nicht erfüllen können.

Mit Bescheid der ÖB Nairobi vom 15.02.2018 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass die BF die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 nicht nachweisen habe können und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Die Angaben der BF zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 hätten in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.03.2018, in der wie bisher vorgebracht wurde. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Sachbearbeiterin der ÖB angegeben habe, dass sie selbst irrtümlich statt des Sterbedatums das Geburtsdatum des Kindes festgehalten habe. Darauf sei seitens der Behörde nicht eingegangen worden. Nahezu alle Ausführungen der Stellungnahme der BF seien offensichtlich ignoriert worden, was eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör darstelle.

Am 13.04.2018 erließ die ÖB Nairobi eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit der die Beschwerde mit bisheriger Begründung abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 24.04.2018 brachte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

Mit Schreiben vom 08.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.05.2018, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt.

Die BF im Einreiseverfahren und die Bezugsperson im Asylverfahren gaben an, am 30.01.2013 traditionell im Herkunftsstaat geheiratet zu haben. Die BF legte eine somalische Heiratsurkunde (in Originalsprache und englischer Übersetzung) vor, in der als Datum der (traditionellen) Eheschließung der BF mit der Bezugsperson der 30.01.2013 angeführt wird

Das gemeinsame Kind der BF mit der Bezugsperson war im Zeitpunkt der Einbringung des Einreiseantrages der BF bereits verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Nairobi, den vorgelegten Unterlagen, den Angaben der BF und den amtswegig beigeschafften Einvernahmeprotokollen der Bezugsperson in deren Asylverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

...

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das

Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose und deren Aufrechterhaltung gehen das BFA und, darauf gestützt, die Vertretungsbehörde von mehrfachen Widersprüchen zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson betreffend die Angehörigeneigenschaft aus.

In seinen Stellungnahmen an die Botschaft dürfte das BFA offenbar allein angebliche widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Sterbedatums des gemeinsamen Kindes der BF mit der Bezugsperson bzw. widersprüchliche Fassungen der vorgelegten Sterbeurkunden vor Augen gehabt haben. Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich des Sterbedatums des Kindes können jedoch schon insofern dahingestellt bleiben, als es gegenständlich keinen Einreiseantrag des im Zeitpunkt der Antragseinbringung der BF jedenfalls bereits verstorbenen gemeinsamen Kindes zu beurteilen gilt.

Allfällige Widersprüche zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson betreffend das gegenständlich allein zu betrachtende Familienangehörigenverhältnis zwischen BF und Bezugsperson (Ehegattenangehörigeneigenschaft) werden hingegen in der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und in der an die BF ergangenen Aufforderung der Botschaft zur Stellungnahme hiezu, nicht einmal ansatzweise thematisiert.

Sowohl die BF im Einreiseverfahren wie auch die Bezugsperson in deren Asylverfahren gaben übereinstimmend an, am 30.01.2013 traditionell im Herkunftsstaat geheiratet zu haben. Allfällige Widersprüche - etwa hat die Bezugsperson in ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 14.11.2016 angeben, dass keine Urkunde zu ihrer Eheschließung vorhanden sei, die BF anlässlich ihrer Antragstellung jedoch eine offenbar zum angeblichen Heiratsdatum (30.01.2013) ausgestellte somalische Heiratsurkunde vorgelegt - wären der BF entsprechend vorzuhalten gewesen.

Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

Ein Antragsteller muss in die Lage versetzt werden, auch zur Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes ein zweckentsprechendes, zielgerichtetes Vorbringen zu erstatten. Dazu wird der Antragsteller regelmäßig nur dann in der Lage sein, sofern ihm die Gründe für die Einschätzung des BFA im Verfahren hinreichend genau dargelegt wurden.

Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH sind mögliche Widersprüche, die sich aus den Einvernahmen mit der Bezugsperson und aus den Angaben des Antragstellers ergeben können, konkret bekannt zu geben, um einem Antragsteller eine entsprechende Stellungnahme dazu zu ermöglichen (VwGH, 09.11.2010, 2007/21/0323).

Allfällige konkrete Widersprüche bezüglich des verfahrensgegenständlich relevanten Angehörigenverhältnisses zwischen der BF und der Bezugsperson, etwa ob bzw. inwiefern die Eheschließung bzw. das Datum der Eheschließung in Zweifel gezogen werde, wurden der BF nicht zur Kenntnis gebracht. Der BF war es daher nicht möglich, ein konkretes und substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches geeignet gewesen wäre, die Zweifel der Behörde am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses (Ehegatteneigenschaft der BF und der Bezugsperson) zu zerstreuen. In weiterer Folge ist offenkundig daher auch eine Gegenüberstellung der divergierenden Aussagen durch Einvernahmen der Bezugsperson und der BF hiezu unterblieben.

Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im gegenständlichen Fall liegt - wie dargelegt - hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine zur Behebung und Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde der BF daher - unter Zurverfügungstellung aller für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlichen Grundlagen - Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen der Angehörigeneigenschaft (Eheschließung) einzuräumen haben. Dazu wird, zumal sich die Behörde in ihrer Entscheidung auf Widersprüche zwischen den entsprechenden Angaben der BF und der Bezugsperson gestützt hat, auch die Bezugsperson zu hören sein.

Je nach Ermittlungsergebnis könnten in der Folge auch Ermittlungen zu den Voraussetzungen der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung nach somalischem Recht bzw den dortigen Gepflogenheiten geboten sein; (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633, wonach ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem grundsätzlich amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen ist).

Was schließlich den Verdacht der Behörde an der Unbedenklichkeit somalischer Urkunden im Allgemeinen und damit auch an den von der BF vorgelegten Urkunden betrifft, so genügt ein solcher bloß allgemeiner Verdacht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell deren Beweiskraft abzusprechen (vgl. etwa VwGH VwGH vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0236 bis 0239, VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Wenn auch die Beweiskraft somalischer Urkunden im Lichte der in Somalia fehlenden staatlichen Strukturen gesehen werden kann, so kann das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft nicht vorweg mit dieser Begründung verneint werden. Es wäre vielmehr unterstützend auf andere geeignete Beweismittel, wie etwa die Gegenüberstellung der Aussagen der BF und der Bezugsperson zu ihrer Angehörigeneigenschaft, zurückzugreifen und diese entsprechend zu würdigen.

Was das Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellung innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson erfolgt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hin, weshalb die Durchführung der erforderlichen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2195356.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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