Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W198 2221465-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der MMag. Dr. XXXX , vertreten durch Dr. Karin Zahiragic, RA, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.05.2019, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 24.05.2019, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag festgestellt, dass MMag. Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) von 05.08.2010 bis 30.11.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 05.08.2010 die Versicherungserklärung der Beschwerdeführerin bei der SVA eingelangt sei und die Beschwerdeführerin die Einstellung ihrer selbstständigen Tätigkeit mit 30.11.2011 bekannt gegeben hätte. Eine Versicherungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG löse nur für die Zukunft die Rechtsfolge des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens aus, nicht aber auch für die Vergangenheit. Werde für vergangene Zeiträume eine Versicherungserklärung im Vorhinein nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe nachträglich vorgelegter rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide. Nur nach Vorliegen derartiger rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide sei eine Versicherungspflicht rückwirkend festzustellen (Anmerkung: zitiert wird die entsprechenden Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes). Es sei kein Einkommensteuerbescheid für die Kalenderjahre 2010 und 2011 über den technisch-automatischen Datenaustausch (§ 229a GSVG) mit dem Bundesrechenzentrum an die SVA übermittelt worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Bestimmungen des GSVG zu entnehmen sei, dass auch eine rückwirkende Anmeldung zur Pflichtversicherung nach dem GSVG jederzeit möglich sei. Es handle sich um eine ex lege Versicherung, die unabhängig vom Wissen und Willen der Beschwerdeführerin und unabhängig von ihrer Anmeldung eintrete. Daher sei die Beschwerdeführerin - mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zur Geschäftszahl W156 2006356-1/10E - für den Zeitraum vom 16.11.2009 bis 30.11.2011 in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung einzubeziehen. Selbst dann, wenn kein Einkommensteuerbescheid für die Kalenderjahre 2010 und 2011 der SVA vorliege, sei der gesetzliche Zustand herzustellen.
In einem werde eine Versicherungserklärung nachgeholt, dass die Beschwerdeführerin Einkünfte für den Zeitraum 16.11.2009 bis 04.08.2010 gehabt hätte, welche die Versicherungsgrenze überschritten hätten.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Versicherungserklärung vom 05.08.2010 (bei der SVA einlangend) gab die Beschwerdeführerin bekannt, ab 16.11.2009 eine selbstständige Erwerbstätigkeit als wissenschaftliche Forscherin (Biologie) für das XXXX -Institut auszuüben. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit werden voraussichtlich die relevante Versicherungsgrenze übersteigen.
Mit Einstellungsanzeige vom 30.11.2011 (bei der SVA einlangend) gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Forscherin (Biologie) für das XXXX -Institut mit eben diesem Datum eingestellt hat.
Aufgrund des Zuständigkeitsüberganges gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 BVG wurde mit nicht bekämpften Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Entscheidungsdatum 22.08.2017, Geschäftszahl: W156 2006356-1/10E, letztlich, nach einem jahrelangen Verfahren zwischen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und dem damals noch zuständigen Landeshauptmann von Niederösterreich, entschieden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Forscherin (Biologie) für das XXXX -Institut im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht Dienstnehmerin gewesen ist und daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i. V.m. Abs. 2 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherung und Arbeitslosenversicherung unterliege.
Am 14.01.2019 beantragte die Beschwerdeführerin - per E-Mail - die Erlassung eines Bescheides betreffend ihrer Pflichtversicherung nach dem GSVG. In einem begehrte sie die Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 40a GSVG.
Die SVA gewährte der Beschwerdeführerin am 28.02.2019 Parteiengehör zu ihrem Antrag bzw. Begehren vom 14.01.2019. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass ein zusätzlicher Versicherungsmonat für August 2010 gespeichert werden konnte, eine rückwirkende Anmeldung zur Pflichtversicherung nach GSVG für den Zeitraum vom November 2009 bis Juli 2010 nicht möglich ist.
Mit E-Mail vom 19.03.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung und wurde mit Bescheid der SVA, datiert mit 24.05.2019, diesem Antrag entsprochen.
Der SVA wurden keine Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin für die Kalenderjahre 2010 und 2011 über den technisch automatischen Datenaustausch gemäß §229a GSVG mit dem Bundesrechenzentrum übermittelt.
Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2010 und 2011 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Dass am 05.08.2010 eine Versicherungserklärung der Beschwerdeführerin einlangte, in der sie - unstrittig- bekannt gab, ab 16.11.2009 eine selbstständige Erwerbstätigkeit als wissenschaftliche Forscherin (Biologie) für das XXXX -Institut auszuüben und, dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit voraussichtlich die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, ergibt sich aus Anhang ON 8-14 des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Mit Einstellungsanzeige vom 30.11.2011 (bei der SVA einlangend) gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Forscherin mit eben diesem Datum eingestellt hat (Anhang ON 22 des vorgelegten Verwaltungsaktes; unstrittig).
Dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Entscheidungsdatum 22.08.2017, Geschäftszahl: W156 2006356-1/10E, nicht bekämpft wurde und sohin in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich zum einen aus der Elektronische Verfahrensadministration und Aktendokumentations- und Archivierungstool des Bundesverwaltungsgerichts (eVA+) und zum anderen aus der Beschwerde, wo dies außer Streit gestellt wurde.
Dass der SVA keine Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin für die Kalenderjahre 2010 und 2011 über den technisch automatischen Datenaustausch gemäß §229a GSVG mit dem Bundesrechenzentrum an die SVA übermittelt wurden, ergibt sich zum einen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem entsprechende Einkommensteuerbescheide nicht angefügt sind und zum anderen auch aus der Beschwerde, wonach auch dann, wenn keine Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2010 und 2011 der SVA vorliegen, der gesetzliche Zustand herzustellen gewesen wäre und mittels Erlassung eines Bescheides festzustellen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin seit 16.11.2009 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege. Wohl in Entsprechung dieser Rechtsansicht hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2010 und 2011 vorgelegt. Beweiswürdigend wird angemerkt, dass gemäß § 229a Abs. 2 GSVG die Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger [...] zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln haben, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbstständiger Arbeit veranlagt werden. Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Abgabenbehörden im beschwerdegegenständlichen Fall ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde - wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und sohin im Wesentlichen bloß die Beurteilung einer strittigen Rechtsfrage ansteht, deren mündlicher Erörterung jedoch, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
Das System der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird (VwGH 2000/08/00 85 ua; Scheiber in Sonntag, Hrsg, GSVG8 (2019) §2 RZ 89).
Eine Versicherungserklärung löst sohin nur für die Zukunft die Rechtsfolgen des Bestehens einer Pflichtversicherung unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens aus, nicht aber auch für die Vergangenheit. Wurde für vergangene Zeiträume eine Versicherungserklärung im Vorhinein (vergleiche den Wortlaut des § zwei Abs. 1 Z. 4: "übersteigen werden") nicht abgegeben, so besteht die Versicherungspflicht nur nach Maßgabe der nachträglich vorgelegten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide; sie ist nach deren Vorliegen jeweils rückwirkend festzustellen (VwGH 2003/08/0 126; Scheiber in Sonntag, Hrsg, GSVG8 (2019) §2 RZ 94).
Nach Ablauf eines Beitragsjahres ist eine Überschreitungserklärung für dieses Beitragsjahr mit der Wirkung, dass die Pflichtversicherung aufgrund der Überschreitungserklärung festzustellen wäre, nicht mehr möglich. Für abgelaufenes Beitragsjahr können allfällige weitere Veranlassungen nur auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides, aus dem sich für dieses Jahr eine Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze ergibt, getroffen werden (Scheiber in Sonntag, Hrsg, GSVG8 (2019) §2 RZ 95).
Gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.
Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Die Versicherungserklärung der Beschwerdeführerin ist am 05.08.2010 bei der SVA eingelangt. Am 30.11.2011 hat die Beschwerdeführerin die Einstellung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit der SVA bekannt gegeben. Es war daher der SVA nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG "lediglich" für den Zeitraum vom 05.08.2010 bis 30.11.2011 festgestellt hat.
Die Beschwerdeführerin hat nachträglich keine rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide oder sonstige maßgebliche Einkommensnachweise für die Kalenderjahre 2010 und 2011 vorgelegt, sodass eine rückwirkende Feststellung einer Pflichtversicherung ausgeschlossen ist.
Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin - mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zur Geschäftszahl W156 2006356-1/10E - für den Zeitraum vom 16.11.2009 bis 30.11.2011 in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung einzubeziehen sei, dies selbst dann, wenn kein Einkommensteuerbescheid für die Kalenderjahre 2010 und 2011 der SVA vorliege, es sei der gesetzliche Zustand herzustellen, weil es sich "bei diesem System der Pflichtversicherung" um eine ex lege Versicherung handle, die unabhängig vom Wissen und Willen der Beschwerdeführerin und unabhängig von ihrer Anmeldung eintrete, kann aus folgendem Grund nicht gefolgt werden: Richtig ist, dass es sich beim gesamten System der österreichischen Sozialversicherung um eine ex lege Versicherung handelt. Das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts hat ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Forscherin (Biologie) für das XXXX -Institut im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht Dienstnehmerin gewesen ist und daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherung und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Nicht ausgesprochen hat das zitierte Erkenntnis allerdings, dass die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einer Pflichtversicherung nach einem anderen Tatbestand, etwa nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, unterliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hätte mit einer derartigen Entscheidung auch die Sache seines Verfahrens überschritten, weil lediglich die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG zu beurteilen war (siehe dazu zuletzt VwGH vom 9. September 2019, Ro 2016/08/0009-14). Folgerichtig hat die SVA "autonom" eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, sogenannte Neue Selbstständige, festgestellt und auch aufgrund der oben zitierten maßgeblichen Bestimmungen den Versicherungszeitraum festgestellt. Der Versicherungszuordnung ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten, sondern lediglich dem festgestellten Versicherungszeitraum (siehe dazu Ausführungen oben).
Ebenso wenig beachtlich ist das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Versicherungserklärung nachgeholt wird und dass die Beschwerdeführerin Einkünfte für den Zeitraum 16.11.2009 bis 04.08.2010 gehabt hätte, welche die Versicherungsgrenze überschritten, weil nach Ablauf des Beitragsjahres eine Überschreitungserklärung für dieses Beitragsjahr mit der Wirkung, dass die Pflichtversicherung aufgrund der Überschreitungserklärung festzustellen wäre, nicht mehr möglich ist. Allfällige weitere Veranlassungen könnten nur auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides, aus dem sich für dieses Jahr eine Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze ergibt, getroffen werden. Derartiges wurde allerdings nie vorgelegt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Verwiesen wird auf die unter Punkt 3. zitierte Judikatur. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einkommenssteuerbescheid, Einstellung, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2221465.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020