Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W164 2151986-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch die Wirtschaftskammer Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 23.02.2017, betreffend Beitragsgrundlage und Beitragspflicht, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) folgendes aus:
Die Beitragsgrundlage des BF betrage im Jahr 2013 gem. § 25 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung € 1.745,53 (Spruchpunkt 1.).
Die für das Jahr 2013 zu zahlenden monatlichen Beiträge würden in der Pensionsversicherung € 322,92 und in der Krankenversicherung €
133,54 betragen (Spruchpunkt 2.).
Der BF sei verpflichtet, die sich aus der endgültigen Bemessung 2013 ergebende Nachbelastung an Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen iHv € 2.339,52 zu zahlen, wobei dem Gesetz entsprechend ein Teilbetrag iHv € 584,88 zum 29.02.2016 und ein Teilbetrag von € 1.754,64 zum 31.03.2016 fällig gewesen sei. (Spruchpunkt 3.).
Die SVA entsprach damit einem Bescheidantrag der Rechtsvertretung des BF vom 02.02.2017.
Zur Begründung führte die SVA aus, der BF sei im Jahr 2013 aufgrund seiner Gewerbeberechtigung lautend auf Lüftungstechnik verbunden mit Heizungstechnik der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlegen.
Mit Schreiben vom 16.02.2013 habe er durch seine damalige steuerliche Vertretung die Herabsetzung der vorläufigen Beiträge gem. § 25a Abs 5 GSVG id 2013 geltenden Fassung auf Basis von Einkünften in Höhe von € 12.000,-- beantragt.
Die SVA habe diesem Antrag stattgegeben, und dem BF auf Basis einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1000,--für das Jahr 2013 €
3.138,-- an Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung vorgeschrieben. Der Betrag wurde rechnerisch aufgeschlüsselt.
Der den BF betreffende Einkommenssteuerbescheid 2013 vom 02.02.2015 sei durch technischen Datenaustausch am 21.04.2015 bei der SVA eingelangt und weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 17.808,30 aus. Daraus habe sich eine Nachbelastung an Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung iHv € 2.339,52 ergeben, die dem BF mit 25.04.2015 mitgeteilt worden sei. Seit 01.03.2016 beziehe der BF eine Pension nach dem GSVG.
In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde stellte der BF außer Streit, dass er im Jahr 2013 die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 auf Basis von Einkünften iHv € 12.000,-- beantragt habe, dass die SVA diesem Antrag entsprochen habe und dass der Einkommenssteuerbescheid 2013 vom 02.02.2015 Einkünfte iHv € 17.808,30 aufwies. Jedoch sei zum Stichtag für die Korridorpension des BF, dem 01.03.2016, seitens der SVA die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 2013 noch nicht nachbemessen gewesen. Die vorläufige Beitragsgrundlage des Jahres 2013 habe daher als endgültige Beitragsgrundlage zu gelten.
Mit dem für die Nachbemessung maßgeblichen Zeitpunkt könne nur jener Tag gemeint sein, an dem der BF von der beabsichtigten Nachbemessung Kenntnis erlangt habe. Dies sei im Fall des BF der 23.04.2016 gewesen. Eine andere Auslegung würde darauf abstellen, an welchem Tag die Angelegenheit innerhalb des Sozialversicherungsträgers bearbeitet wurde. Dies wäre nach außen hin nicht feststellbar und nach Meinung des BF unsachlich. Der BF beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu erkennen, dass er nicht verpflichtet sei, für das Jahr 2013 Nachbelastungsbeträge an Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen iHv € 2.339,52 zu bezahlen.
Mit einem an den BF zH seiner Rechtsvertretung gerichteten Schreiben vom 26.08.2019, nachweislich zugestellt am 30.08.2019, übersandte das BVwG ein im Verwaltungsakt befindliches an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben der SVA vom 25.04.2015 mit dem die SVA dem Beschwerdeführer die endgültige monatliche Beitragsgrundlage von €
1.745,53 betreffend das Jahr 2013 sowie eine Nachbelastung vom €
2.339,52 mitteilte und gleichzeitig bekannt gab, dass diese Nachbelastung bei weiterhin aufrechter Versicherung im Jahr 2016 in vier Teilbeträgen eingehoben werde, weiters einen von der SVA an den BF gesendeten Kontoauszug vom 23.01.2016, mit dem der erste Teilbetrag der Nachbelastung von € 584,88 eingefordert wurde, und einen von der SVA an den BF gesendeten Kontoauszug vom 23.04.2016, mit dem der restliche Teilbetrag der Nachbelastung von € 1.754,64 eingefordert wurde - da der BF ab 01.03.2016 nicht mehr weiterhin nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG pflichtversichert war. Das BVwG verwies darauf, dass die SVA, wie diesen Dokumenten zu entnehmen ist, die endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2013 vor dem Pensionsstichtag 01.03.2016 festgestellt und dem BF mitgeteilt habe. Dem BF wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Der BF hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF unterlag im Jahr 2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach §2 Abs 1 Z 1 GSVG.
Der BF beantragte bei der SVA im Jahr 2013 die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 auf Basis von Einkünften iHv € 12.000,--.
Diesem Antrag wurde seitens der SVA entsprochen. Es wurde eine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage iHv € 1000,-- festgestellt.
Der den BF betreffende Einkommenssteuerbescheid 2013 vom 02.02.2015 wies Einkünfte iHv € 17.808,30 aus Gewerbebetrieb aus.
Mit Schreiben vom 25.04.2015 teilte die SVA dem BF die endgültige monatliche Beitragsgrundlage von € 1.745,53 betreffend das Jahr 2013 sowie eine Nachbelastung vom € 2.339,52 mit und teilte dem BF mit, dass diese Nachbelastung bei weiterhin aufrechter Versicherung im Jahr 2016 in vier Teilbeträgen eingehoben werde.
Tatsächlich wurde die Nachbelastung - da die Pflichtversicherung des BF gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG mit 01.03.2016 endete -in zwei Teilbeträgen eingefordert, der erste Teilbetrag von € 584,88 wurde mit dem Kontoauszug vom 23.01.2016 verrechnet. Der restliche Teilbetrag von € 1.754,64 wurde mit Kontoauszug vom 23.04.2016 eingefordert.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Vornahme eines schriftlichen Parteiengehörs. Der Sachverhalt ist ausreichend ermittelt. Die Vornahme einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 25 Abs 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß § 25 Abs 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten, vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Zufolge § 25a Abs 5 GSVG ist die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.
Gemäß § 25 Abs 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Gem. § 25 Abs 7 GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
Im vorliegenden Fall hat der BF mit 16.02.2013 erfolgreich eine Herabsetzung seiner vorläufigen Beitragsgrundlage 2013 beantragt. Die endgültige Beitragsgrundlage 2013 wurde vor seinem Pensionsstichtag 01.03.2016 sowohl festgestellt als auch dem BF mitgeteilt. Eine Anwendung des § 25 Abs 7 GSVG, wie vom BF angestrebt, kommt im vorliegenden Fall im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Beitragspflicht, HerabsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2151986.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020