Entscheidungsdatum
03.12.2019Norm
AuslBG §4 Abs1Spruch
W167 2219515-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , mit dem der Antrag der XXXX GmbH auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die GmbH beantragte eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer.
2. Die belangte Behörde wies diesen Antrag ab. Begründend führte sie zusammen gefasst im Wesentlichen aus, dass keine eindeutigen Angaben zur Tätigkeit und Entlohnung gemacht wurden, weshalb von Bauhilfsarbeitertätigkeit ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer bei der GmbH vorläufig gemeldet sei und auch einen knappen Monat ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung bei der GmbH beschäftigt gewesen sei. Aufgrund von mehr als 400 vorgemerkten Ersatzarbeitskräften für die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter wurde von einem Ersatzkraftverfahren abgesehen.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
4. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
5. Die GmbH äußerte sich im Rahmen des Parteiengehörs nicht.
6. An der mündlichen Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer und je ein Vertreter der GmbH sowie der belangten Behörde teil. Antragsgemäß wurde für den Beschwerdeführer gedolmetscht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1. Die GmbH ist im Geschäftszweig "Baumeisterarbeiten und Bauträger" tätig und beantragte eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer (Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter). In der Arbeitgebererklärung ist die monatliche Bruttoentlohnung nicht eindeutig angegeben.
2. Der Beschwerdeführer war jedenfalls im XXXX für die GmbH, im Jahr
XXXX darüber hinaus auch für ein anderes Unternehmen in Österreich tätig. Für diese Beschäftigungen lagen keine Beschäftigungsbewilligungen vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der Aktenlage sowie der mündlichen Verhandlung. Der Geschäftszweig der GmbH ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug. Der festgestellten beantragten Tätigkeit des Beschwerdeführers ist weder die GmbH noch der Beschwerdeführer im Verfahren entgegengetreten. Die GmbH hat im Verfahren auch die monatliche Bruttoentlohnung nicht konkretisiert. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, dies wurden auch nicht bestritten. Dass keine Beschäftigungsbewilligungen vorlagen, ergab sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde.
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen:
Gemäß § 32a Absatz 11 AuslBG gelten die Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung sinngemäß für kroatische Staatsangehörige.
Gemäß § 4 Absatz 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. (...)
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. bis 11. (...)
3.1.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Da die GmbH im Verfahren keine Konkretisierung des Bruttolohns vornahm, ist schon aus diesem Grund keine Überprüfung möglich, ob die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer bei der GmbH und einem weiteren Unternehmen ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung tätig, weshalb wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
Daher stehen § 4 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen; weitere Voraussetzungen sind daher nicht mehr zu prüfen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu B) UnZulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Beschäftigungsbewilligung, Entgelt, illegale Beschäftigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2219515.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020