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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des NB, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Herrengasse 8/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Jänner 1998, Zl. SD 34/98, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 26. Jänner 1998 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage am 16. Juli 1994 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 19. Juli 1994 einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf.
Daran vermöge auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 1997, mit dem seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, nichts zu ändern. Entgegen der offensichtlichen Auffassung des Beschwerdeführers könne er daraus keine Aufenthaltsberechtigung für sich ableiten. Der Beschluß bedeute nämlich nur, daß der Beschwerdeführer bis zum Abschluß des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht in sein Heimatland abgeschoben werden dürfe.
Im Hinblick darauf, daß gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukomme, sei die Ausweisung des Beschwerdeführers im Grunde des § 33 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 leg. cit. - gerechtfertigt.
Bezüglich des § 37 FrG sei zunächst festzuhalten, daß der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen zum Bundesgebiet habe und solche auch nicht behaupte. Selbst wenn man aufgrund seines etwa dreieinhalbjährigen inländischen Aufenthaltes von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgehen wollte, wäre für ihn nichts gewonnen. Denn diesfalls wäre die Ausweisung aufgrund des Dringend-geboten-seins dieser Maßnahme im Grunde des § 37 FrG zulässig. Wie dargelegt, habe der Beschwerdeführer zu keiner Zeit über eine behördliche Bewilligung für seinen Aufenthalt in Österreich verfügt. Er habe zunächst - sofern sein Aufenthalt überhaupt jemals rechtmäßig gewesen sei - die Rechtmäßigkeit seines inländischen Aufenthaltes aufgrund einer allfälligen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Rahmen des Asylverfahrens erreicht, wobei sich sein diesbezüglicher Antrag mittlerweile als unbegründet erwiesen habe. In einem solchen Fall sei die Ausweisung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (konkret: im Interesse eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten. Jedenfalls hätten die - "ohnehin nicht sehr ausgeprägten" - privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber diesem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse in den Hintergrund treten müssen. Verstärkt werde dieses Abwägungsergebnis durch den Umstand, daß der Beschwerdeführer rechtens nicht in der Lage sei, seinen Aufenthalt in Österreich von hier aus zu legalisieren. Sohin erweise sich die Ausweisung des Beschwerdeführers auch im Grunde des § 37 FrG als zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer läßt die Auffassung der belangten Behörde, daß ihm keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zukomme, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen hegt der Gerichtshof gegen diese Aufffassung keinen Einwand.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG.
Der Beschwerdeführer halte sich mittlerweile seit nahezu vier Jahren in Österreich auf und habe sich seit seiner Einreise in Österreich "vorbildlich vehalten". Er sei "in keinster Weise auffällig geworden" und habe "finanzielle Belastungen für die Republik Österreich" nicht entstehen lassen. Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthaltes "ausgezeichnet in die österreichischen Verhältnisse integriert" und verfüge über "exzellente deutsche Sprachkenntnisse". Nach seinem "so langen, integrierten Aufenthalt" in Österreich sei eine "massive Aufenthaltsverfestigung" gegeben; angesichts seines in Österreich gegebenen Privatlebens bliebe für seine Ausweisung kein Raum.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vetretenen Ansicht auf, daß § 37 der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid festgestellte Dauer seines Aufenthaltes private Interessen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG an seinem Verbleib in Österreich bestehen. Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde aber die Auffassung vertreten, daß dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 98/18/0145, mwH). Dieses öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unberechtigten Aufenthalt in der Dauer von etwa dreieinhalb Jahren gravierend beeinträchtigt. Demgegenüber treten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in den Hintergrund, läßt er doch die Auffassung der Behörde, er habe nie über eine behördliche Bewilligung für seinen Aufenthalt in Österreich verfügt, (wie erwähnt) unbekämpft; überdies hat er in seiner Beschwerde nicht einmal behauptet, über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 verfügt zu haben. Die Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides geschlossen und konnte somit von der belangten Behörde aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden.
Das Vorbringen, er habe sich in Österreich vorbildlich verhalten und sei "in keinster Weise" auffällig geworden, kann im Lichte des § 37 Abs. 1 FrG nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen, weil diese Umstände weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge haben; aus demselben Grund versagt auch das Vorbringen, daß der Beschwerdeführer dem Staat in finanzieller Hinsicht nicht zur Last gefallen sei (vgl. aus der ständigen, zwar auf dem Boden des Fremdengesetzes BGBl. Nr. 838/1992 ergangenen, aber insofern auch für das FrG volle Gültigkeit beanspruchenden hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 28. Mai 1998, Zl. 97/18/0663).
2.3. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe in bezug auf § 37 FrG den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, nicht zielführend.
3.1. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wendet der Beschwerdeführer schließlich ein, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern rechtswidrig sei, als dieser die "wesentliche Einschränkung" hätte aufweisen müssen, daß die Ausweisung nicht in die Demokratische Republik Kongo erfolgen dürfe, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 20. November 1997 seiner Beschwerde gegen den ihm gegenüber nach § 54 des Fremdengesetzes aus dem Jahr 1992 erlassenen Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.
3.2. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß mit der Ausweisung kein Ausspruch darüber verbunden ist, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er (allenfalls) abgeschoben wird; schon deshalb war es nicht geboten, im Spruch des angefochtenen Bescheides auf die allfällige Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in ein bestimmtes Land Bedacht zu nehmen.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180203.X00Im RIS seit
20.11.2000