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AbgabenverfahrenNorm
BAO §83 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):81/14/007481/14/007581/14/007681/14/0077Rechtssatz
Aus § 83 Abs 4 BAO lassen sich abgabenrechtliche VERPFLICHTUNGEN der als Vertreter zu VERMUTENDEN Familienmitglieder, Haushaltsangehörigen oder Angestellten eines Abgabenpflichtigen, der voll handlungsfähige Einzelperson ist, nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140072.X03Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020