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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel, Senatspräsident Dr. Zeizinger und Hofrat Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über den Antrag des Z J, in Wien, vertreten durch DDDr. Franz Langmayr, Rechtsanwalt in 1010 Wien,
Ertlgasse 4/12a, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Dezember 1997, Zl. SD 764/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, und dessen in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit hg. Beschluß vom 24. März 1998, Zl. 98/18/0042, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den obgenannten Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag vom 10. Februar 1998 nicht zur Gänze nachgekommen ist (Unterlassung der Wiedervorlage der Beschwerde und des bekämpften Bescheides).
2.1. Der nunmehr gestellte Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist wird (zusammengefaßt) damit begründet, daß das Versäumnis auf "gänzlich unerwarteten Fehlleistungen des im Umgang mit Akten und Postsendungen erfahrenen, verläßlichen Sekretärs" S.G. beruhe, was ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle, welches ohne grobes Verschulden des Vertreters des Antragstellers eingetreten sei.
2.2. Die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages sei gewahrt, denn erst durch die Zustellung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1998 am 30. April 1998 habe der Vertreter des Antragstellers "erfahren, daß ein Fristversäumnis mit der Folge der Verfahrenseinstellung vorgelegen hatte".
Sollte der Gerichtshof diesen Antrag als zu spät eingebracht erachten, so werde hiemit auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist beantragt, weil "auch die Unvollständigkeit der Beilagen des Schreibens des Einschreiters vom 23. April 1998 ohne sein grobes Verschulden erfolgte und ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellt".
II.
1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen. Zufolge § 46 Abs. 6 leg. cit. findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung statt.
2. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist erweist sich als verspätet.
In dem vorerwähnten Schreiben des Vertreters des Antragstellers (Rechtsanwalt DDDr. Langmayr) vom 23. April 1998 an den Verwaltungsgerichtshof nahm dieser - nach seinem "ergänzenden Schriftsatz" vom 24. Februar 1998 - nochmals Bezug auf den hg. Verbesserungsauftrag vom 10. Februar 1998; er wies darauf hin, daß dieser Auftrag "inhaltlich erfüllt" worden sei und führte des weiteren folgendes aus:
"Jedoch aus Gründen, welche im Falle der Verfahrenseinstellung auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, bin ich erst heute in der Lage, die von Ihnen an meine Kanzlei zurückgestellte Originalbeschwerde wieder vorzulegen.
Ich ersuche daher von einer Verfahrenseinstellung abzusehen und verbleibe ...".
Aus diesen Ausführungen ergibt sich eindeutig, daß dem für den Antragsteller (den damaligen Beschwerdeführer) einschreitenden Rechtsanwalt DDDr. Langmayr spätestens im Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens, am 23. April 1998, die nur teilweise Erfüllung des hg. Mängelbehebungsauftrages vom 10. Februar 1998 bekannt war. Damit aber ist jedenfalls schon zu diesem Zeitpunkt (und nicht erst mit der Zustellung des hg. Einstellungsbeschlusses am 30. April 1998) das die Versäumung der Mängelbehebungsfrist verursachende Ereignis (das Hindernis i.S. des § 46 Abs. 3 VwGG) weggefallen.
3. Der am 14. Mai 1998 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag ist somit erst nach dem Verstreichen der Frist des § 46 Abs. 3 VwGG gestellt worden; er war demnach als verspätet zurückzuweisen.
4. Der - in eventu gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages erweist sich im Grunde des § 46 Abs. 6 VwGG als unzulässig; er war daher gleichfalls zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180159.X00Im RIS seit
20.11.2000