RS Vwgh 1982/2/9 81/14/0072

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Veröffentlicht am 09.02.1982
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):81/14/007481/14/007581/14/007681/14/0077

Rechtssatz

Primäre sachliche (objektive) Voraussetzung dafür, daß eine Haftung nach § 9 BAO überhaupt in Betracht kommen kann, ist von Seite der hereinzubringenden Abgabe gesehen deren Uneinbringlichkeit beim ursprünglichen Abgabenschuldner sowie einem allenfalls neben diesem mit in Betracht kommenden uneingeschränkt haftenden Gesamtschuldner. Erst wenn diese Uneinbringlichkeit feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach § 9 BAO maßgebenden weiteren an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981140072.X01

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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