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AbgabenverfahrenNorm
BAO §9Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):81/14/007481/14/007581/14/007681/14/0077Rechtssatz
Primäre sachliche (objektive) Voraussetzung dafür, daß eine Haftung nach § 9 BAO überhaupt in Betracht kommen kann, ist von Seite der hereinzubringenden Abgabe gesehen deren Uneinbringlichkeit beim ursprünglichen Abgabenschuldner sowie einem allenfalls neben diesem mit in Betracht kommenden uneingeschränkt haftenden Gesamtschuldner. Erst wenn diese Uneinbringlichkeit feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach § 9 BAO maßgebenden weiteren an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1981140072.X01Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020