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StVONorm
StVO 1960 §23 Abs3Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 3 StVO ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigte "gehalten" hat. Dass er ein Fahrzeug "abgestellt" hat, genügt nicht bei Angabe der Tat im Sinne des § 44a lit a VStG, weil dies auch ein "Parken" (mit der Rechtsfolge, dass gegen § 24 Abs 3 lit b StVO verstoßen worden wäre) gewesen sein könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983020029.X01Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020