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StVONorm
StVO 1960 §12 Abs1Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass die falsche Angabe eines Wiener Gemeindebezirkes der zutreffenden Umschreibung eines Tatortes dann nicht Abbruch tut, wenn der Tatort auf andere Weise klar umschrieben ist. Ferner Ausführungen über die Unzulässigkeit der Auswechslung eines - wenn auch nur 20 Meter - entfernten Tatortes außerhalb der Verjährungsfrist, aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984020096.X01Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020