RS Vwgh 1984/10/12 84/02/0096

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Veröffentlicht am 12.10.1984
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §12 Abs1
StVO 1960 §15 Abs5
StVO 1960 §7 Abs1
VStG §31 Abs1
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass die falsche Angabe eines Wiener Gemeindebezirkes der zutreffenden Umschreibung eines Tatortes dann nicht Abbruch tut, wenn der Tatort auf andere Weise klar umschrieben ist. Ferner Ausführungen über die Unzulässigkeit der Auswechslung eines - wenn auch nur 20 Meter - entfernten Tatortes außerhalb der Verjährungsfrist, aber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984020096.X01

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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