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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Spruches dürfen nicht überspannt werden und es genügt, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruches der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050293.L04Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020