RS Vwgh 2018/12/17 Ra 2017/05/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0021 B 27. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086, und 26.1.2017, Ra 2016/07/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050293.L03

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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