TE OGH 2019/12/16 1Ob151/19s

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Veröffentlicht am 16.12.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj B*****, geboren am ***** 2005, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Kindes, vertreten durch das Land Niederösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger), gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 3. Juni 2019, GZ 16 R 156/19h-51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 9. April 2019, GZ 13 Pu 27/14t-44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Kind befindet sich in Pflege und Erziehung der (berufstätigen) Mutter. Es besteht bereits ein Unterhaltstitel über die Zahlungspflicht des Vaters in Höhe von 320 EUR monatlich (13 Pu 27/14t-10).

Über den Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes war der seit 7. 1. 2019 wieder berufstätige Vater vom Erstgericht zusätzlich zu einer (weiteren) Leistung von 65 EUR monatlich ab 1. 1. 2019 verpflichtet worden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und änderte den Beschluss dahin ab, dass es den Unterhaltserhöhungsbetrag auf monatlich 40 EUR verminderte und diesen Betrag (wegen des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses am 7. 1.) erst ab 1. 2. 2019 zuerkannte. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es zur Frage der Berechnung des Unterhalts bei Bezug des (halben) Familienbonus Plus für zulässig.

Nur das Kind erhob gegen diese Entscheidung Revisionsrekurs. Dieser bedarf einer Verbesserung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Revisionsrekurswerber muss deutlich angeben, inwieweit und aus welchen Gründen er die Entscheidung des Rekursgerichts anficht (§ 65 Abs 3 AußStrG). Er kann sich im Revisionsrekursverfahren – soweit er nicht bloß die Aufhebung der Entscheidung begehrt – bei einem Geldbegehren (wie dem hier zu beurteilenden Begehren auf Zahlung des Unterhalts) weder die ziffernmäßige Bestimmung der angestrebten Entscheidung vorbehalten, noch diese dem Obersten Gerichtshof übertragen (RIS-Justiz RS0130730). Fehlt der Rechtsmittelantrag, ist der Revisionrekurs zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen fristgebundenen Verbesserungsverfahrens dem Erstgericht zur Behebung dieses Inhaltsmangels zurückzustellen (vgl 1 Ob 133/17s mwN).

2. Das durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene Kind beantragte im Revisionsrekurs (lediglich), „die Entscheidungen der Vorinstanzen“ (also auch jene des Erstgerichts) dahingehend abzuändern, „dass der Familienbonus Plus sehr wohl eine Auswirkung auf die Anrechnung der Familienbeihilfe hat und mittelbar dem Kind durch geringere Anrechnung der Transferleistungen zugute kommt“. Es wäre aber an ihm gelegen, als Revisionsrekurswerber die begehrte Abänderung ziffernmäßig zu präzisieren.

3. Das Erstgericht wird – in Entsprechung des § 71 Abs 4 iVm § 51 Abs 2 AußStrG – dem Revisionsrekurswerber einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, damit ein eindeutiger Rechtsmittelantrag nachgetragen werden kann.

Textnummer

E127400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00151.19S.1216.000

Im RIS seit

23.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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