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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137Leitsatz
Teilweise Stattgabe eines Zinsbegehrens ab Begehren des obsiegenden Beschwerdeführers auf Refundierung und teilweiser Ersatz der Prozesskosten auf Grund begründet erhobener Klage und gerechtfertigter KostenersatzforderungSpruch
I. Das Land Wien ist schuldig, der klagenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters Zinsen iHv € 58,17 und die mit € 1.337,78 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Das Mehrbegehren an Zinsen und Prozesskosten wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Klage, Sachverhalt und Vorverfahren
1. Gestützt auf Art137 B-VG begehrt die klagende Partei, den Magistrat der Stadt Wien (gemeint: das Land Wien) schuldig zu erkennen, den Betrag von € 8.702,06 samt 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 2018 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2. Begründend führt die klagende Partei aus, dass der Magistrat der Stadt Wien am 20. April 2017 im Geschäftslokal der klagenden Partei eine Prüfung nach dem Wiener Wettengesetz durchgeführt habe. In einem Nebenraum des Geschäftslokales hätten die einschreitenden Organe der beklagten Partei einen Tresor gefunden und das darin befindliche Bargeld iHv € 8.702,06 mitgenommen. Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 habe der Magistrat gemäß §23 Wr. WettenG die Beschlagnahme des im Tresor vorgefundenen Bargeldes angeordnet. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 sei das im Tresor vorgefundene Bargeld gemäß §24 Abs2 Wr. WettenG für verfallen erklärt worden. Die klagende Partei habe gegen diese beiden Bescheide Beschwerde erhoben. Mit Spruchpunkt I. seines Erkenntnisses vom 1. Juni 2018, Zlen VGW-002/082/9532/2017-12 und VGW-002/V/082/16329/2017, habe das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Mai 2017 teilweise Folge gegeben, indem es den Ausspruch der Beschlagnahme des im Tresor vorgefundenen Geldbetrages iHv € 8.702,06 aufgehoben habe. Mit Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses habe es auch der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2017 teilweise Folge gegeben, indem es den Ausspruch über den Verfall des genannten Bargeldes aufgehoben habe. Die beklagte Partei habe dagegen ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die mit Erkenntnis vom 19. Juni 2019, Ro 2018/02/0024 zurückgewiesen worden sei. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 sei die beklagte Partei zur Bekanntgabe aufgefordert worden, wann die klagende Partei den beschlagnahmten Geldbetrag abholen könne. In weiterer Folge habe die klagende Partei mehrfach versucht, mit der Magistratsabteilung 36 Kontakt aufzunehmen, was jedoch gescheitert sei. Die beklagte Partei sei verpflichtet, den Betrag auszufolgen, weil die Voraussetzungen für die Beschlagnahme dieses Betrages mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien weggefallen seien.
3. Mit Schriftsatz vom 27. September 2019, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 9. Oktober 2019, erstattete die beklagte Partei eine Äußerung, in der sie Folgendes auf das Klagebegehren erwidert:
"I. Sachverhaltsdarstellung:
Am 09.03.2017 fand in 1090 Wien, […], eine Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBl für Wien Nr 26/2016 idF LGBl Nr 48/2016 (im Folgenden: Wiener Wettengesetz), durch den Magistrat der Stadt Wien — Magistratsabteilung 36 statt.
In dieser Betriebsstätte übte die [klagende Partei] die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen aufgrund des Bewilligungsbescheides aus.
Anlässlich dieser Überprüfung wurden zwei Wettterminals samt dem darin befindlichen Geldbetrag in Höhe von EUR 18,-- und ein in einem Tresor befindlicher Geldbetrag in Höhe von EUR 8.702,06 mit Bescheid der Magistratsabteilung 36 vom 11.05.2017, MA 36 — 365333-2017 vorläufig beschlagnahmt. Die klagende Partei erhob Beschwerden gegen diesen Bescheid.
Das Verwaltungsgericht Wien behob mit Erkenntnis vom 01.06.2018, VGW-002/082/9532/2017 die Bescheide der Magistratsabteilung 36 den Spruchpunkt 3 hinsichtlich der Beschlagnahme des im Tresor aufgefundenen Geldbetrages in Höhe von EUR 8.702,06 und wies die Beschwerde darüber hinaus als unbegründet ab. Die klagende Partei brachte gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision und die beklagte Partei ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein. Das Verwaltungsgericht Wien gab mit Beschluss vom 01.08.2018, VGW-002/V/082/9406/2018/R-1 ua dem Ansuchen der beklagten Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.09.2018, E2683/2018-5 ab und trat diese zur Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision der beklagten Partei mit Beschluss vom 11.06.2019, Ra 2019/02/0106-3 und die Revision der klagenden Partei mit Beschluss vom 19.06.2019, Ro 2018/02/0024-6, beim Magistrat der Stadt Wien am 27.06.2019 eingelangt, zurück.
Mit Schreiben vom 24.07.2019 ersuchte die klagende Partei um Übermittlung des im Tresor beschlagnahmten Geldbetrages in Höhe von EUR 8.702,06. Mit Schreiben vom 26.08.2019 wurde der rechtsfreundliche Vertreter um Bekanntgabe eines Kontos zur Überweisung des Geldbetrages ersucht und dieses mit Schreiben vom selben Tage bekanntgegeben.
Die Magistratsabteilung 36 ersuchte die Magistratsabteilung 6 am 27.08.2019 zur Überweisung des beschlagnahmten Geldbetrages in Höhe von EUR 8.702,06 an den Rechtsvertreter der klagenden Partei. Der Geldbetrag wurde am 20.09.2019 auf das Konto des Rechtsvertreters der klagenden Partei überwiesen.
II. Rechtliche Beurteilung:
Der Geldbetrag in Höhe von EUR 8.702,06 wurde am 20.09.2019, somit 85 Tage nach Einbringung der Klage, an den rechtsfreundlichen Vertreter der klagenden Partei überwiesen. Damit besteht seit diesem Datum keine Beschwer mehr, die zur Aufrechterhaltung der Klage berechtigen würde.
Im Falle der Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens auf den Ersatz der Kosten und die Zahlung von 4 % Zinsen aus € 8.702,06 im Zeitraum vom 27.06.2019 bis 20.09.2019 kann folgende Anerkennung abgegeben werden:
III. Anerkennung der Kosten sowie der Zinsen
Die von der klagenden Partei begehrten Kosten in Höhe von EUR 1.279,20 sowie die Zinsen in Höhe von EUR 81,06 (das sind 4 % aus EUR 8.702,06 im Zeitraum vom 27.06.2019 bis 20.09.2019) sohin insgesamt EUR 1.360,26 werden anerkannt."
Sollte das Klagebegehren in diesem Sinne nicht eingeschränkt werden, stellte die beklagte Partei den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Klage auf Zahlung eines € 1.360,26 übersteigenden Geldbetrages als unbegründet abweisen.
4. Mit Schriftsatz vom 30. September 2019 gab die klagende Partei bekannt, dass die beklagte Partei den Klagebetrag am 23. September 2019 auf das Konto der Klagevertretung überwiesen habe. Die klagende Partei schränkte daher das Klagebegehren ein, sodass dieses wie folgt zu lauten habe: "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 4% Zinsen aus EUR 8.702,06 seit 01.06.2018 bis 23.09.2019 und die Prozesskosten zu Handen des Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen".
II. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Ein solcher Anspruch wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.
Soweit in der Klage der Magistrat der Stadt Wien als beklagte Partei genannt wird, dieser aber im vorliegenden Fall in Vollziehung eines Landesgesetzes aufgetreten ist, ist dies nicht geeignet, die Passivlegitimation in Zweifel zu ziehen. Wird nämlich die Stadt Wien als Gemeinde hinsichtlich einer im öffentlichen Recht wurzelnden Forderung vor dem Verfassungsgerichtshof in Anspruch genommen, trifft die Klage die einheitliche Gebietskörperschaft Wien (vgl VfSlg 10.933/1986, 15.839/2000; vgl VfSlg 12.313/1990 zu einer Klagsführung gegen den "Magistrat der Stadt Wien"; VfGH 21.9.2017, A4/2017).
Da im Verfahren auch sonst kein Prozesshindernis hervorgekommen ist, erweist sich die Klage als zulässig.
2. In der Sache
Auf Grund des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Unterlagen geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1. Am 20. April 2017 führte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, eine Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes in einer Betriebsstätte der klagenden Partei durch. Anlässlich dieser Überprüfung beschlagnahmte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, mit Bescheid vom 11. Mai 2017, MA 36 — 365333-2017, einen in einem Tresor befindlichen Geldbetrag iHv € 8.702,06. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017, MA 36 – 365310-2017, erklärte der Magistrat der Stadt Wien das Bargeld gemäß §24 Abs2 Wr. WettenG für verfallen.
2.2. Die klagende Partei erhob Beschwerden gegen diese Bescheide. Das Verwaltungsgericht Wien gab den Beschwerden mit Erkenntnis vom 1. Juni 2018, VGW-002/082/9532/2017 und VGW-002/V/082/16329/2017, insoweit Folge, indem mit Spruchpunkt I. der Ausspruch im Bescheid vom 11. Mai 2017 über die Beschlagnahme des Gelbetrages iHv € 8.702,06 und mit Spruchpunkt II. der Ausspruch im Bescheid vom 10. Oktober 2017 über den Verfall des Bargeldes aufgehoben wurde. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden ab. Die klagende Partei brachte gegen dieses Erkenntnis einerseits Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und andererseits außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein. Die beklagte Partei erhob ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde der klagenden Partei mit Beschluss vom 24. September 2018, E2683/2018, ab.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof wies die ordentliche Revision der beklagten Partei mit Beschluss vom 11. Juni 2019, Ra 2019/02/0106, und die außerordentliche Revision der klagenden Partei mit Beschluss vom 19. Juni 2019, Ro 2018/02/0024, zurück.
2.5. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 forderte die klagende Partei die beklagte Partei zur Übermittlung des beschlagnahmten Geldbetrages iHv € 8.702,06 auf. Die Magistratsabteilung 36 ersuchte am 27. August 2019 die Magistratsabteilung 6 um Überweisung des beschlagnahmten Geldbetrages an den Rechtsvertreter der klagenden Partei. Auf Grund des Vorbringens der Verfahrensparteien ist davon auszugehen, dass die beklagte Partei den Geldbetrag am Freitag, den 20. September 2019, auf das Konto des Rechtsvertreters der klagenden Partei zur Anweisung gebracht hat; der Betrag langte dort am Montag, den 23. September 2019, ein.
2.6. Mit Schriftsatz vom 27. September 2019 gab die beklagte Partei ein bedingtes Anerkenntnis ab: Sollte die klagende Partei das ursprüngliche Klagebegehren auf den Ersatz der Kosten und die Zahlung von 4 % Zinsen aus € 8.702,06 im Zeitraum vom 27. Juni 2019 bis 20. September 2019 einschränken, würde die beklagte Partei Kosten iHv € 1.279,20 sowie Zinsen iHv € 81,06 anerkennen.
2.7. Mit Schriftsatz vom 30. September 2019 schränkte die klagende Partei das Klagebegehren wie folgt ein: "Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 4% Zinsen aus EUR 8.702,06 seit 01.06.2018 bis 23.09.2019 und die Prozesskosten zu Handen des Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen".
3. Da das eingeschränkte Klagebegehren nicht dem bedingten Anerkenntnis der beklagten Partei entspricht, ist zunächst über das insofern noch offene Zinsbegehren zu entscheiden; dieses ist nur teilweise begründet:
3.1. Wenn das Gesetz – wie hier – nichts Gegenteiliges bestimmt, sind auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu entrichten, und zwar ab dem Zeitpunkt des Verzuges (vgl VfSlg 12.197/1989, 16.857/2003). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes tritt der Verzug hiebei nicht bereits mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses, sondern erst ab dem Begehren des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführers auf Refundierung ein (vgl VfSlg 10.496/1985, 16.857/2003).
3.2. Ein solches Begehren erhob die klagende Partei dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien entsprechend erst am 24. Juli 2019. Dementsprechend gebühren der klagenden Partei für den Zeitraum vom 24. Juli 2019 bis zum 23. September 2019 die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % (§§1000, 1333 f. ABGB; VfSlg 5987/1969, 15.175/1998), sohin € 58,17. Das Mehrbegehren für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 23. Juli 2019 ist demgegenüber abzuweisen.
4. Auch das Begehren auf Ersatz der Prozesskosten iHv € 1.836,20 ist nur teilweise begründet:
4.1. Kostenersatzansprüche sind bei Klagen gemäß Art137 B-VG vom Erfolgsprinzip beherrscht; sie hängen demnach vom Prozessausgang ab (vgl OGH 31.8.1972, 3 Ob 84/72; 5.5.1987, 4 Ob 390/86 uva.).
4.2. Die klagende Partei hat ihr Klagebegehren nach Erfüllung der Klagsforderung auf Zinsen und Kosten eingeschränkt. Da die Klage begründet erhoben wurde, ist die Kostenersatzforderung der klagenden Partei grundsätzlich gerechtfertigt (vgl VfSlg 10.533/1985, 10.938/1986; VfGH 24.9.2018, A5/2018).
Die klagende Partei ist überdies gemäß §43 Abs2 ZPO nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches – der Nebenforderung von 4 % Zinsen aus € 8.702,06 seit 1. Juni 2018 bis 23. Juli 2019 – unterlegen, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, weshalb der beklagten Partei der Ersatz der der klagenden Partei entstandenen Kosten aufzuerlegen ist (vgl zB VfGH 24.9.2018, A5/2018).
4.3. Die der klagenden Partei zustehenden Kosten sind nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz auszumessen. Für die Abfassung und Einbringung der Klage stehen der klagenden Partei Kosten im beantragten Ausmaß, sohin € 1.279,20, zu. Die Klagseinschränkung ist – entgegen der Auffassung der klagenden Partei – als kurzer Schriftsatz iSd TP 1 RATG zu qualifizieren (zB VfSlg 15.839/2000), wofür ihr zusätzlich ein Betrag von € 29,20, einfacher Einheitssatz iHv € 17,52, die Erhöhung für die Einbringung im Weg des elektronischen Rechtsverkehres iHv € 2,10 (§23a RATG) sowie Umsatzsteuer iHv € 9,76 zustehen. Der klagenden Partei sind somit insgesamt € 1.337,78 an Prozesskosten zuzusprechen; das Mehrbegehren ist abzuweisen.
III. Ergebnis
1. Das geltend gemachte Zinsbegehren besteht in der Höhe von € 58,17 zu Recht.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §41 iVm §35 Abs1 VfGG, §41 Abs2 und §43 ZPO.
Schlagworte
Beschlagnahme, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, ProzesskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:A18.2019Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020