RS Vfgh 2019/11/28 E2584/2019

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Nigeria; keine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten

Rechtssatz

Zwischen dem angefochtenen Bescheid des BFA und dem Erkenntnis des BVwG liegt ein Zeitraum von beinahe dreieinhalb Jahren. Die im Erkenntnis herangezogenen Erkenntnisquellen stammen zum Großteil aus den Jahren 2014 und 2015 oder sind noch älter. Der VfGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage. Vor diesem Hintergrund kommen den vom BVwG angestellten Ermittlungen bzw herangezogenen Länderfeststellungen in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers besondere Bedeutung zu.

Wenn das BVwG anführt, dass sich die Umstände im Vergleich zu den herangezogenen Länderberichten nicht wesentlich geändert hätten, ist auf die Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach die pauschale Behauptung, dass keine maßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden seien, mangels näherer Belege oder Begründung nicht nachvollziehbar ist.

Vor dem Hintergrund der im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderinformationen geht das BVwG in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art2 und Art3 EMRK verletzt werde. Das BVwG trifft in diesem Zusammenhang Feststellungen auf Grund unzureichender Länderberichte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2584.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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