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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine irakische Familie; keine Feststellungen zur Sicherheitslage für KinderRechtssatz
Im angefochtenen Erkenntnis fehlen sämtliche Feststellungen hinsichtlich der im Speziellen Kinder betreffenden Sicherheitslage im Irak. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sohin eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob den zum Zeitpunkt der Entscheidung knapp ein halbes Jahr und zweieinhalb Jahre alten Kindern der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht, nahezu vollständig unterlassen.
Zudem kommt gemäß den "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" des UNHCR vom Mai 2019, eine Rückkehr nach Bagdad nur für arabische, sunnitische oder schiitische, alleinstehende, gesunde Männer oder ebensolche kinderlose Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten in Betracht. Die Beschwerdeführer als Eltern zweier minderjähriger Kinder fallen jedoch nicht in diese Kategorien. Das BVwG hat sohin die spezifische Situation der Beschwerdeführer als Eltern zweier minderjähriger Kinder nicht ausreichend berücksichtigt und dadurch seiner Entscheidung nicht den konkreten Sachverhalt zu Grunde gelegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E2526.2019Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020