RS Vfgh 2019/11/28 E2526/2019 ua

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art2, Art3
AsylG 2005 §8,§10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine irakische Familie; keine Feststellungen zur Sicherheitslage für Kinder

Rechtssatz

Im angefochtenen Erkenntnis fehlen sämtliche Feststellungen hinsichtlich der im Speziellen Kinder betreffenden Sicherheitslage im Irak. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sohin eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob den zum Zeitpunkt der Entscheidung knapp ein halbes Jahr und zweieinhalb Jahre alten Kindern der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht, nahezu vollständig unterlassen.

Zudem kommt gemäß den "International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq" des UNHCR vom Mai 2019, eine Rückkehr nach Bagdad nur für arabische, sunnitische oder schiitische, alleinstehende, gesunde Männer oder ebensolche kinderlose Paare im erwerbsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten in Betracht. Die Beschwerdeführer als Eltern zweier minderjähriger Kinder fallen jedoch nicht in diese Kategorien. Das BVwG hat sohin die spezifische Situation der Beschwerdeführer als Eltern zweier minderjähriger Kinder nicht ausreichend berücksichtigt und dadurch seiner Entscheidung nicht den konkreten Sachverhalt zu Grunde gelegt.

Entscheidungstexte

  • E2526/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.2019 E2526/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht, Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2526.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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