RS Vfgh 2019/11/28 A18/2019

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137
GlücksspielG §23 Abs2, §24 Abs2
RechtsanwaltstarifG §23a, TP1
ZPO §43 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Teilweise Stattgabe eines Zinsbegehrens ab Begehren des obsiegenden Beschwerdeführers auf Refundierung und teilweiser Ersatz der Prozesskosten auf Grund begründet erhobener Klage und gerechtfertigter Kostenersatzforderung

Rechtssatz

Da das eingeschränkte Klagebegehren nicht dem bedingten Anerkenntnis der beklagten Partei entspricht, ist zunächst über das noch offene Zinsbegehren zu entscheiden; dieses ist nur teilweise begründet:

Wenn das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt, sind auch bei öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen Verzugszinsen zu entrichten, und zwar ab dem Zeitpunkt des Verzuges. Nach stRsp des VfGH tritt der Verzug nicht bereits mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses, sondern erst ab dem Begehren des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführers auf Refundierung ein. Ein solches Begehren erhob die klagende Partei dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien entsprechend erst am 24.07.2019. Dementsprechend gebühren der klagenden Partei für den Zeitraum vom 24.07.2019 bis zum 23.09.2019 die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 %, sohin € 58,17. Das Mehrbegehren für den Zeitraum vom 01.06.2018 bis zum 23.07.2019 ist demgegenüber abzuweisen.

Nur teilweise Begründung des Begehrens auf Ersatz der Prozesskosten:

Kostenersatzansprüche sind bei Klagen gemäß Art137 B-VG vom Erfolgsprinzip beherrscht; sie hängen demnach vom Prozessausgang ab. Die klagende Partei hat ihr Klagebegehren nach Erfüllung der Klagsforderung auf Zinsen und Kosten eingeschränkt. Da die Klage begründet erhoben wurde, ist die Kostenersatzforderung der klagenden Partei grundsätzlich gerechtfertigt. Die klagende Partei ist überdies gemäß §43 Abs2 ZPO nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruches - der Nebenforderung von 4 % Zinsen aus € 8.702,06 seit 01.06.2018 bis 23.07.2019 - unterlegen, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, weshalb der beklagten Partei der Ersatz der der klagenden Partei entstandenen Kosten aufzuerlegen ist.

Die der klagenden Partei zustehenden Kosten sind nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz auszumessen. Für die Abfassung und Einbringung der Klage stehen der klagenden Partei Kosten im beantragten Ausmaß, sohin € 1.279,20, zu. Die Klagseinschränkung ist - entgegen der Auffassung der klagenden Partei - als kurzer Schriftsatz iSd TP 1 RATG zu qualifizieren, wofür ihr zusätzlich ein Betrag von € 29,20, einfacher Einheitssatz iHv € 17,52, die Erhöhung für die Einbringung im Weg des elektronischen Rechtsverkehres iHv € 2,10 (§23a RATG) sowie Umsatzsteuer iHv € 9,76 zustehen. Der klagenden Partei sind somit insgesamt € 1.337,78 an Prozesskosten zuzusprechen; das Mehrbegehren ist abzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beschlagnahme, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Prozesskosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:A18.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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