TE Vfgh Erkenntnis 2019/12/11 E2438/2019 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend eine sechsköpfige Familie afghanischer Staatsangehöriger; keine Bezugnahme auf das Nichtbestehen einer internen Schutzalternative für die Familie in Kabul nach der UNHCR-Richtlinie

Spruch

I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise jeweils abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Insoweit werden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 3.400,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.        Sachverhalt, Beschwerden und Vorverfahren

1.       Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien. Sie alle sind Staatsangehörige Afghanistans, Angehörige der Volksgruppe der Sadat, schiitischen Glaubens und stammen aus der Stadt Kabul. Vor der Einreise in das Bundesgebiet lebte die Familie längere Zeit im Iran. Mit Anträgen vom 10. Oktober 2015 bzw vom 27. Dezember 2017 (hinsichtlich des in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführers) beantragten die beschwerdeführenden Parteien internationalen Schutz.

2.       Mit Bescheiden vom 23. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge jeweils bezüglich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Es erteilte keine Aufenthaltstitel, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt III.) und setzte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.).

3.       Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:

Dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, dass letztere von ihrem Bruder entführt worden sei und nochmals zwangsverheiratet werden hätte sollen, könne angesichts widersprechender Angaben der beiden nicht gefolgt werden. Dem Vorbringen mangle es zudem an Aktualität, da mehr als zehn Jahre vergangen seien, der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls keine weiteren Handlungen mehr gesetzt habe und sich durch die nunmehr vier Kinder des Ehepaares die Parameter geändert hätten. Dass die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Lebensweise, die keinen nachhaltigen Bruch mit in Afghanistan verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstelle, einer Verfolgung in Afghanistan unterliegen könnte, sei nicht ersichtlich. Ausgehend von den Aussagen ihrer Eltern, dass sie die Ausbildung der Tochter vorantreiben wollten und sich diese ihren Ehemann einmal selbst aussuchen könne, drohe der Fünftbeschwerdeführerin keine Zwangsheirat und könnten diese sowie ihre minderjährigen Brüder, die Dritt-, Viert- und Sechstbeschwerdeführer, in Afghanistan eine Schule besuchen und eine Ausbildung absolvieren.

Die Rückverbringung der beschwerdeführenden Parteien stehe nicht im Widerspruch zu §8 Abs1 AsylG. Eine Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sei ihnen möglich und zumutbar. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügten über zahlreiche Familienangehörige in Afghanistan und im Speziellen in Kabul. Zudem hätten sie dort bereits mehrere Jahre gelebt, sodass davon auszugehen sei, dass sie über zahlreiche soziale Kontakte verfügten, die sie bei der Arbeitssuche oder bei der Kinderbetreuung unterstützten könnten. Ebenso gebe es im Ausland lebende Familienangehörige. Wohnmöglichkeiten der Familie stünden den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr sofort zur Verfügung. Auf Grund der Unterstützung durch Familienangehörige, die über die aktuelle Sicherheitslage aufklären könnten, träfen die von den beschwerdeführenden Parteien aufgezeigten Gefahren in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage nicht zu. Dass sich die Familienangehörigen in Afghanistan die lebensnotwendigen Güter nicht besorgen könnten, hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht erwähnt. Da für Kabul auf das familiäre Netzwerk zurückgegriffen werden könne, würde die Wiedereingliederung der Familie dort am leichtesten gelingen, während auch in Herat oder Mazar-e Sharif zumindest in finanzieller Hinsicht ausreichend Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Familie gewährleistet wäre.

Die minderjährigen dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien würden im Familienverband zurückkehren, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit maßgeblich eingeschränkt wären. Darauf, dass die Sicherheitslage derart gefährlich wäre, dass den Minderjährigen eine reale Gefahr der Verletzung der in §8 AsylG genannten Rechte drohe, gebe es nach den Länderfeststellungen keine Hinweise.

Die von Seiten des UNHCR geäußerte Auffassung, wonach angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe, stelle eine dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und im Falle der Erhebung einer Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht obliegende rechtliche Beurteilung dar, der im Einzelfall gefolgt oder nicht gefolgt werden könne. UNHCR gehe davon aus, dass eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative in Afghanistan nur zumutbar sei, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk habe, das bereit und in der Lage sei, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten. Im vorliegenden Fall bestehe ein unterstützungsfähiges und -williges Netzwerk in Kabul. Im Übrigen würden die beschwerdeführenden Parteien auch auf die Städte Herat oder Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen, in denen die Sicherheitslage nicht derart sei, dass die Verpflichtung zur Rückkehr dorthin gegen Art2 und 3 EMRK verstoßen würde, wovon offensichtlich auch UNHCR ausgehe, da er andernfalls auch für diese Städte eine Empfehlung wie für Kabul ausgesprochen hätte.

4.       Gegen diese Entscheidung richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Moniert wird insbesondere die Verwerfung der Positionen des UNHCR hinsichtlich Rückführungen von Familien in die afghanischen Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durch das Bundesverwaltungsgericht.

5.       Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses abgesehen und die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II.      Erwägungen

Die Beschwerden sind zulässig.

A. Soweit sie sich jeweils gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise richten, sind sie auch begründet.

1.       Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2.       Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1.    In seiner rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif für möglich und zumutbar.

2.2.    Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht explizit von der Position des UNHCR ab, wonach "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar" sei (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, 129). Eine hinreichende Begründung, welche alternativ herangezogenen Länderberichte bzw Einschätzungen anderer internationaler Organisationen und welche besonderen, außergewöhnlichen Umstände im konkreten Fall einer sechsköpfigen Familie, die außerdem zu einem für das Bundesverwaltungsgericht "nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt" in den Iran gezogen ist und dort nach den Beschwerdebehauptungen mehrere Jahre gelebt habe, einen gegenteiligen Schluss zuließen, ist der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen (vgl VfGH 10.10.2019, E28/2019 ua, insbesondere auch dazu, dass die "Tatsache allein", dass Familienangehörige in Kabul leben, an der Unzumutbarkeit einer internen Schutzalternative in der Stadt Kabul nichts zu ändern vermag; zur Berücksichtigungspflicht auch in Fällen, in denen die beschwerdeführenden Parteien aus der Stadt Kabul stammen, vgl VfGH 26.6.2019, E472/2019 ua).

2.3.    In Bezug auf die Städte Herat und Mazar-e Sharif lässt das Bundesverwaltungsgericht, entgegen der eigenen, in diesem Punkt auf den Befund von UNHCR gestützten Prämisse, dass die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Flucht- und Neuansiedlungsalternative von einem Unterstützungsnetzwerk abhängt, das bereit und in der Lage ist, echte Unterstützung zu leisten, eine auf die betreffenden Landesteile bezogene Auseinandersetzung damit, ob in den genannten Städten für die beschwerdeführenden Parteien ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk besteht, vermissen.

2.4.    Das Bundesverwaltungsgericht hat somit sein Erkenntnis mit Willkür belastet, indem es den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht mit aktuellen Länderberichten in Bezug gesetzt und damit die erforderliche Prüfung, ob im konkreten Fall besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Zulässigkeit einer Rückkehr in die Stadt Kabul zu begründen vermögen, ebenso unterlassen hat, wie es die erforderliche Prüfung, ob im konkreten Fall im Hinblick auf die beschwerdeführende Familie in den Städten Herat und Mazar-e Sharif ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk vorhanden ist, nicht durchgeführt hat.

B. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt:

3.       Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

4.       Die Beschwerden rügen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

III.    Ergebnis

1.       Die beschwerdeführenden Parteien sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, und gegen die Festsetzung einer vierzehntätigen Frist zur freiwilligen Ausreise jeweils abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2.       Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerden abgesehen und werden diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

3.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam durch eine Rechtsanwältin vertreten sind, ist der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag von 30 vH des Pauschalsatzes, zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 566,80 enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil die beschwerdeführenden Parteien Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2438.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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