TE Vwgh Erkenntnis 1963/9/24 1276/62

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Veröffentlicht am 24.09.1963
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Index

Lohnsteuer

Norm

BAO §115 Abs4
EStG 1953 §10
EStG 1953 §54 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Eichler, Dr. Raschauer und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzoberkommissärs Dr. Zatschek, über die Beschwerde des AB in D, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 11. Juni 1962, Zl. S 29- 136-II-62, betreffend Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Postbediensteter. Er hat am 29. Jänner 1962 unter Verwendung des amtlichen Formulars an das Finanzamt den Antrag gestellt, eine am 31. Juli 1961 geleistete Darlehensrückzahlung an eine Bausparkasse von S 60.606,-- als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat diesen Antrag abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung hat es darauf hingewiesen, daß die Frist für die Geltendmachung einer Aufwendung aus dem Jahre 1961 mit 31. Dezember 1961 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer berief und wendete ein, er habe die Rückzahlung des Darlehens gegen Ende 1961 gemeldet und sich erkundigt, wie er diese Ausgabe, von der er bei der Stellung des Antrages auf Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten und Sonderausgaben zu Beginn des Jahres 1961 noch nicht Kenntnis haben konnte, nunmehr geltend machen könne. Er habe daraufhin die Mitteilung erhalten, daß dies mit dem Antrag auf Steuerausgleich im Jänner 1962 "durchzuführen sein werde". Er habe sich auf diese Auskunft verlassen und in einem Antrag auf Berücksichtigung von Werbungskosten und weiteren Sonderausgaben für das Kalenderjahr 1961, den er im Dezember 1961 einbrachte, nur andere Sonderausgaben, nicht aber die Darlehensrückzahlung geltend gemacht. Als er im Jänner 1962 in einem Formular für die Durchführung des Steuerausgleiches die Darlehensrückzahlung geltend machen wollte, habe er bemerkt daß dies dem Formular nicht entspreche. Daraufhin habe er am 29. Jänner 1962 einen schriftlichen Antrag auf Berücksichtigung der Darlehensrückzahlung für 1961 gestellt. Der Begründung des abweislichen Bescheides des Finanzamtes halte er entgegen, daß er durch die Vorsprache beim Finanzamt im Dezember 1961 den Antrag auf Geltendmachung der Darlehensrückzahlung gestellt habe. Wenn die Behörde ihm einen formal unrichtigen Weg vorgeschlagen habe, so dürfe dies ihm nicht zum Schaden gereichen. Weiters gab der Beschwerdeführer in den Berufungsausführungen der Rechtsmeinung Ausdruck, daß die Geltendmachung von Werbungskosten und Sonderausgaben für 1961 nicht nur bis zum 31. Dezember 1961, sondern bis zum 28. Februar 1962 möglich sei und daß daher der Antrag vom 29. Jänner 1962, obzwar er ihn ohne die unrichtige Rechtsbelehrung des Finanzamtes früher gestellt hätte, noch rechtzeitig gestellt worden sei.

Die belangte Behörde wies die Berufung, nachdem das Finanzamt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung erlassen und der Beschwerdeführer die Entscheidung der belangten Behörde beantragt hatte, ab. Aus den Bestimmungen der §§ 51 Abs. 4 und 54 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebe sich eindeutig, daß ein Freibetrag für Sonderausgaben, die ein abgelaufenes Kalenderjahr betreffen, nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden kann. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gegen Ende des Jahres 1961 beim Finanzamt die Berücksichtigung der Darlehensrückzahlung mündlich begehrt zu haben, könne nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides führen. Wie das Finanzamt dazu festgestellt habe, sei dem Beschwerdeführer anläßlich seiner Vorsprache lediglich mitgeteilt worden, daß die ihm im Laufe des Jahres 1961 bereits zuerkannten und auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge durch den Jahresausgleich Berücksichtigung finden.

In der gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird der Standpunkt der belangten Behörde als rechtswidrig bekämpft und der Vorwurf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Mit der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt Arbeitnehmer beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Sonderausgaben geltend machen können, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 1. April 1963, Zl. 2181/61, befaßt. Danach können Sonderausgaben nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie erwachsen sind, geltend gemacht werden. Eine rechtliche Möglichkeit, einem nach Ablauf des Kalenderjahres eingebrachten Antrag auf Berücksichtigung von Sonderausgaben des abgelaufenen Jahres zu entsprechen, besteht nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 220/1952, auf die Entscheidungsgründe des bezogenen Erkenntnisses verwiesen. Die Behörde hat daher den im Jänner 1962 eingebrachten schriftlichen Antrag auf Berücksichtigung der im Juli 1961 geleisteten Darlehensrückzahlung als Sonderausgabe mit Recht abgewiesen.

In den weiteren Einwendungen stellt der Beschwerdeführer die Behauptung auf, den Antrag auf Berücksichtigung der an die Bausparkasse geleisteten Darlehensrückzahlung rechtzeitig, nämlich noch im Jahre 1961 gestellt zu haben. Die Beschwerde bringt dazu vor, der Beschwerdeführer habe bereits in seinem im Februar 1961 eingebrachten Antrag auf Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten und Sonderausgaben Darlehensrückzahlungen an die Bausparkasse geltend gemacht. Mit diesem Antrag habe er grundsätzlich den Antrag auf Berücksichtigung der Tilgungsraten an die Bausparkasse gestellt. Es sei daher nach diesem Antrag auch die im Juli 1961 geleistete Rückzahlung zu berücksichtigen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist verfehlt. Der Antrag vom Februar 1961 bezieht sich auf die monatlich zu leistenden laufenden Rückzahlungen von S 216,60. Diesem Antrag ist vom Finanzamt mit den geltend gemachten Beträgen entsprochen worden. Der im Juli 1961 geleistete Rückzahlungsbetrag von S 60.606,-- war in dem Antrag vom Februar 1961 nicht enthalten. Zu einer Geltendmachung war daher ein weiterer Antrag erforderlich.

In der Hauptsache vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, er habe im Dezember 1961 beim Finanzamt vorgesprochen und es komme seinem damaligen Vorbringen der Charakter eines Antrages gemäß § 54 Abs. 2 EStG zu. Es bestehe keine Vorschrift, wonach ein Antrag nur mittels des vorgesehenen Formular gestellt werden kann. Wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, habe die Vorsprache im Dezember 1961 lediglich der Erkundigung über die Art der Geltendmachung der Darlehensrückzahlung vom Juli 1961 gedient. Damals sei ihm die unrichtige Auskunft erteilt worden, die Geltendmachung habe im Wege des Jahresausgleiches zu erfolgen. Als er im Jänner 1962 bemerkt habe, daß dieser Weg nicht gangbar sei, habe er am 29. Jänner 1962 einen schriftlichen Antrag gestellt. Nach diesem gemäß § 41 VwGG 1952 für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde maßgeblichen Sachverhaltsvorbringen habe die Erkundigung des Beschwerdeführers zu Ende des Jahres 1961 nur der Klärung der Frage über die zur Geltendmachung der Rückzahlung einzuschlagende Vorgangsweise gedient. Sie war demnach kein konkreter Antrag auf Berücksichtigung der Darlehensrückzahlung.. Die bezüglichen Ausführungen der Berufung lassen in Übereinstimmung mit der Aktenlage erkennen, daß der Beschwerdeführer den Verfahrensschritt der Antragstellung hinsichtlich der in Rede stehenden Darlehensrückzahlung erst im Februar 1962, somit also verspätet, gesetzt hat. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers richtig und die verspätete Einbringung des Antrages tatsächlich durch eine unrichtige oder mißverständlich Auskunft des Finanzamtes veranlaßt worden sein, dann könnte dieser Umstand allenfalls im Nachsichtswege Berücksichtigung finden. An der entscheidungswesentlichen Tatsache der Verspätung des Antrages durch seine Einbringung erst im Februar 1962 wird dadurch jedoch nichts geändert. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen

Wien, am 24. September 1963

Schlagworte

Sonderausgaben Antragsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001276.X00

Im RIS seit

21.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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