TE Vwgh Erkenntnis 1968/10/28 1239/66

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.1968
beobachten
merken

Index

Baurecht - Wien

Norm

BauO Wr §109 Abs2
BauRallg
VStG §5 Abs1
VStG §9

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Magistratskonzipist Dr. Macho, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. ES in W, vertreten durch Dr. Gerhard Millauer, Rechtsanwalt in Wien I, An der Hülben 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Juni 1966, Zl. M. Abt. 64-101/66/Str., betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 109 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 21. Juli 1965, langte beim Magistrat der Stadt Wien - MBA XI, eine Anzeige ein, daß die Bewohner der Häuser Wien, Ggasse 16 und 20, durch den Motorenlärm der im Hause G-gasse 18 der X-Gesellschaft AG - Wien installierten Klimaanlage in ihrer Nachtruhe empfindlich gestört würden. Diese Klimaanlage war anfangs 1964 im Zuge des Einbaues bzw. der Aufstellung einer IBM.- Lochkartenanlage installiert worden, ohne daß hiefür eine Baubewilligung im Sinne des § 109 Abs. 2 der Bauordnung für Wien eingeholt worden ist. Am 10. August 1965 wurde dem Beschwerdeführer, der Generaldirektor und Vorstandsmitglied der X ist, vom Magistrat der Stadt Wien - MBA XI ein Beschuldigtenladungsbescheid für den 10. August 1965 zu eigenen Handen zugestellt. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 21. Juli 1965 im Hause Wien, G-gasse 18, eine Klimaanlage, mit deren Betrieb eine Lärmbelästigung für die Bewohner der Umgebung verbunden sei, betrieben zu haben, ohne hiefür die baubehördliche Bewilligung zu besitzen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs. 2 der Bauordnung für Wien im Zusammenhang mit § 9 VStG 1950 begangen. Da der Beschwerdeführer laut einem Aktenvermerk am 10. August 1965 erkrankt war und nicht zur Vernehmung erscheinen konnte, erging an ihn eine zweite Ladung für den 23. November 1965. Zu dieser Vernehmung erschien als Bevollmächtigter des Beschwerdeführers der Prokurist der X Ing. K. Ing. K stellte in der Rechtfertigung, die er namens des Beschwerdeführers abgab, den von der Behörde angenommenen Sachverhalt ausdrücklich außer Streit, brachte aber vor, die X als Bauherr habe nicht gewußt, daß die Klimaanlage bewilligungspflichtig sei. Inzwischen sei um die baubehördliche Bewilligung bereits angesucht, die Klimaanlage aber weiter bis 9. November 1965 betrieben worden, da ohne sie die für das Unternehmen unbedingt erforderliche IBM.-Lochkartenanlage nicht betrieben werden könne. Am 21. Juli 1965 sei die Maschine probeweise in Betrieb gesetzt worden. Seitens der Firma, die diese Anlage eingebaut habe, sei der X mitgeteilt worden, daß der bauausführende Architekt Dipl.-Ing. W der Firma versichert habe, daß es für den Einbau einer Klimaanlage in ein Bürohaus, das kein Gewerbebetrieb sei, keine Bewilligungspflicht gebe. Dazu sagte der von der Behörde in der Folge als Zeuge vernommene Architekt Dipl.- Ing. W aus, daß er anläßlich der Vorlage eines Konzeptes des Bauplanes beim Magistrat der Stadt Wien - MA 37 einen Beamten ausdrücklich gefragt habe, ob auf dem Dach der Garage Teile der Klimaanlage aufgestellt werden dürfen. Bei dieser Gelegenheit sei auch über die Notwendigkeit einer baupolizeilichen Bewilligung für die Aufstellung dieser Klimaanlage gesprochen worden. Der Beamte habe dazu wörtlich erklärt: "Die Aufstellung einer Klimaanlage ist nach § 109 der Bauordnung für Wien seitens der Baupolizei zu genehmigen, wenn der Verwendungszweck nicht für einen Gewerbebetrieb gegeben ist." Diese Auskunft habe er wörtlich der Firma, die die Klimaanlage dann errichtet habe, mitgeteilt. Die Magistratsabteilung 37 führte in ihrer Stellungnahme zu dieser Zeugenaussage aus, daß den Vertretern der X, nämlich Ing. K und Architekt G, immer die Auskunft gegeben worden sei, für die Klimaanlage sei die Baubewilligung gemäß § 109 der Bauordnung für Wien zu erwirken. Für eventuell notwendige bauliche Abänderungen sei darüber hinaus noch eine Baubewilligung gemäß § 70 der Bauordnung für Wien erforderlich. In einer abschließenden Stellungnahme zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens führte Ing. K, namens des Beschwerdeführers aus, daß er nur einmal bei der Magistratsabteilung 37 vorgesprochen habe, als die Klimaanlage schon aufgestellt gewesen sei. Ob und wann dem Architekten Dipl.- Ing. G gesagt worden sei, für die Klimaanlage sei eine Baubewilligung erforderlich, wisse er nicht. Dipl.-Ing. G habe die Oberbauleitung für den gesamten Bau in der G-gasse 18 einschließlich der Klimaanlage übergehabt. Er sei von der X bevollmächtigt gewesen, alle für das ganze Projekt erforderlichen Schritte einschließlich der Einholung der notwendigen behördlichen Bewilligungen zu unternehmen. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien - MBA XI vom 16. März 1966 wurde der Beschwerdeführer als das satzungsgemäß zur Vertretung der X nach außen berufene Organ für schuldig befunden, in der Zeit vom 21. Juli bis 9. November 1965 im Hause Wien, G-gasse 18, eine Klimaanlage, mit deren Betrieb eine Lärmbelästigung für die Bewohner der Umgebung verbunden sei, betrieben zu haben, ohne hiefür die baubehördliche Genehmigung erhalten zu haben (§ 109 Abs. 2 der Bauordnung für Wien) und ihm eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- bzw. eine Ersatzarreststrafe von drei Tagen auferlegt. In der Begründung des Bescheides wurde das gesamte Ermittlungsergebnis wiedergegeben und dazu ausgeführt, daß gemäß § 109 der Bauordnung für Wien Anlagen, mit deren Betrieb eine Belästigung der Bewohner des Gebäudes oder der Umgebung verbunden seid, auch hinsichtlich des Betriebes dann einer baubehördlichen Genehmigung bedürfen, wenn sie nicht der gewerbebehördlichen oder einer anderen behördlichen Genehmigung unterliegen. Die Auffassung, daß diese Anlage nur dann baubehördlich zu genehmigen sei, wenn es sich um einen Gewerbebetrieb handle, sei unrichtig. Abgesehen davon habe Architekt Dipl.-Ing. G als Zeuge vernommen bestritten, der X eine derartige Mitteilung gemacht zu haben. Daß in der Zwischenzeit um eine baubehördliche Bewilligung angesucht worden sei, könne sich auf das Strafverfahren nicht auswirken. In der dagegen eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß er zu Unrecht als das nach § 9 VStG verantwortliche Organ der X herangezogen worden sei. Er sei zwar Generaldirektor und Vorstandsmitglied dieser Aktiengesellschaft und vertrete sie nach § 7 der Statuten gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen. Für das Gebiet der Hausverwaltung sei jedoch der Prokurist Ing. K. bevollmächtigt worden, dem auch die Verantwortung für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften obliege. Die Strafbehörde habe auch übersehen, daß die X mit der gesamten Durchführung aller in diesem Zusammenhang notwendigen Arbeiten den Architekten Dipl.-Ing. G, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker und Konsulent für Elektronenrechenmaschinen, betraut habe. Dieser habe wiederum ausdrücklich erklärt, daß die Herstellung und Inbetriebnahme der Klimaanlage an keine Genehmigung gebunden sei, da es sich bei der X um keinen konzessionierten Gewerbebetrieb handle. Damit sei aber der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG gegeben. Als letztes Argument wurde geltend gemacht, daß überhaupt keine Verantwortlichkeit der Organe der X bestehe, da dieser die Klimaanlage von der Baufirma noch gar nicht übergeben worden sei. Die Anlage habe daher von Organen oder Dienstnehmern der X gar nicht in Betrieb genommen werden können.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 1966 wurde das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage und hinsichtlich des Ausspruches der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges (richtig: Strafverfahrens) mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit auf den 21. Juli 1965 eingeschränkt und die Strafe gemäß § 51 Abs. 4 VStG auf S 500,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 50,-- ermäßigt wurde. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, daß der mit Vollmacht hinsichtlich der Hausverwaltung ausgestattete Prokurist Ing. K nicht dem Kreis der die X nach außen vertretenden Organe zugezählt werden könne. In der Sache selbst wurde ausgeführt, daß die Beauftragung eines befugten Gewerbetreibenden bzw. eines Architekten zur Einrichtung einer Klimaanlage den Beschwerdeführer keineswegs von der Verpflichtung des § 109 Abs. 2 der Bauordnung für Wien befreie. Die Behauptung, die Klimaanlage sei von der Baufirma noch nicht an die Liegenschaftseigentümerin übergeben worden, sei unerheblich, da zugegebenermaßen diese Anlage zum angelasteten Zeitpunkt in Betrieb gewesen sei. Da sohin der Tatbestand des § 109 Abs. 2 der Bauordnung für Wien in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen sei, habe auf Durchführung weiterer (angebotener) Beweismittel verzichtet werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde die Tatzeit auf den 21. Juli 1965 beschränkt hatte, behauptet der Beschwerdeführer nun in erster Linie, daß bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, denn die erste Verfolgungshandlung sei erst durch Zustellung des Beschuldigtenladungsbescheides vom 23. November 1965 gesetzt worden. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, erging die erste Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer bereits am 4. August 1965. Diese Aufforderung wurde laut dem in den Akten erliegenden Rückschein vom Beschwerdeführer selbst am 10. August 1965 übernommen. Die zweite Ladung des Beschwerdeführers erfolgte lediglich deshalb, weil er krankheitshalber am Erscheinen bei der für den 10. August 1965 angesetzten Verhandlung verhindert war. Daraus ergibt sich eindeutig, daß trotz der im angefochtenen Bescheid verfügten Einschränkung des Tatzeitraumes auf den 21. Juli 1965 eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist, da die erste Verfolgungshandlung bereits zwei Wochen nach der Tat, sohin innerhalb der im § 31 VStG normierten Frist, gesetzt worden war.

Seine Eigenschaft als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X bestreitet der Beschwerdeführer, wie bereits im Berufungsverfahren, damit, daß seiner Meinung nach der mit der gesamten Verwaltung aller Hausangelegenheiten beauftragte Prokurist Ing. K dieses im Sinne des § 9 VStG verantwortliche Organ der X sei. Er beruft sich hiezu auf § 7 der Satzung der X.

Dieser lautet:

"Die Gesellschaft wird entweder durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Mitglied gemeinsam mit einem. Prokuristen vertreten. Auch zwei Prokuristen gemeinsam können mit den ihnen gemäß Prokura zustehenden Befugnissen die Gesellschaft vertreten."

Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der nach den Statuten der X allein mit seiner Ernennung zum Generaldirektor und Vorstandsmitglied bereits zu einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ der Aktiengesellschaft geworden ist, beruht die Vertretungsbefugnis des Ing. K nicht auf der Satzung selbst, sondern auf der Erteilung dieser Prokura durch die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe. Eine Organstellung im Sinne des § 9 VStG kann aber durch einen Bevollmächtigungsvertrag, wie dies bei einem Prokuristen der Fall ist, nicht erzeugt werden. Selbst wenn man aber dem Prokuristen Ing. K diese Organstellung zubilligen würde, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. § 7 der Statuten der X bestimmt nämlich ausdrücklich, daß ein Prokurist allein die Aktiengesellschaft nach außen gar nicht vertreten kann, sondern nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder mit einem anderen Prokuristen. Damit ist auf jeden Fall die Vertretungsbefugnis der X einem Kollektivorgan übertragen. Ist dem aber so, dann finden die Strafbestimmungen auch auf jedes einzelne Mitglied des Kollektivorganes Anwendung. Dazu kommt noch, daß der Beschwerdeführer gar nicht bestritten hat und auch nicht bestreiten konnte, ein satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu sein. Er hat auch nicht behauptet, daß die X im Sinne des § 9 zweiter Satz VStG der Verwaltungsbehörde gegenüber ein bestimmtes satzungsgemäßes Organ namhaft gemacht hat, das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ausdrücklich bestellt worden sei. Damit finden aber die Strafbestimmungen auf den Beschwerdeführer Anwendung, ohne daß ihm das Recht zustünde zu verlangen, daß ein anderes Mitglied des Kollektivorganes an seiner Stelle bestraft werde. Ein solcher Anspruch ist aus § 9 VStG nicht ableitbar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 5844/A). Eine weitere Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde allein auf Grund der Tatsache der Inbetriebnahme der Klimaanlage und seiner Organstellung bei der X auch schon auf seine strafrechtliche Schuld geschlossen habe. Den verantwortlichen Leiter eines in der Form einer Aktiengesellschaft geführten Großunternehmens könne strafrechtliche Verantwortung nur dann treffen, wenn er das Handeln bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte ändern können. Letzteres sei aber nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdeführer habe alles ihm zumutbare zur Einhaltung der in Betracht kommenden Vorschriften getan. Er habe nicht nur eine Spezialfirma, sondern auch einen auf Anlagen dieser Art spezialisierten Architekten betraut und habe damit darauf vertrauen können, daß insbesondere dem Letzteren alle einschlägigen Spezialbestimmungen der Bauordnung für Wien - worunter auch § 109 Abs. 2 gehöre - bekannt seien und andererseits dieser auch alle erforderlichen behördlichen Schritte unternehmen werde. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 4886/A und andere) könnte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG nur dann straflos sein, wenn er in der Lage gewesen wäre zu beweisen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Mit der Bestellung eines an sich geeigneten Bauführers allein und der Beauftragung einer Spezialfirma mit der Errichtung der Klimaanlage kann aber ein solcher Beweis nicht erbracht werden. Die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und damit auch des § 109 Abs. 2 der Bauordnung für Wien trifft in erster Linie den Bauherrn. Daraus ergibt sich für ihn aber auch die Verpflichtung, die von ihm beauftragten Personen mit aller erforderlichen Sorgfalt zu beaufsichtigen, insbesondere in der Richtung, daß alle für die Bauführung erforderlichen behördlichen Bewilligungen eingeholt werden. Daß für die Inbetriebnahme der Klimaanlage eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sein könnte, war, wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, sowohl Dipl.-Ing. G als auch dem Prokuristen der X Ing. K bekannt. Es wäre daher Pflicht des Bauherrn gewesen, sich bei der Baubehörde darüber zu informieren, ob die von ihm geplante Klimaanlage einer Baubewilligung bedarf oder nicht, denn die Pflicht zur Einholung der nach § 109 Abs. 2 BO für Wien erforderlichen Sonderbewilligung besteht bereits für die Inbetriebnahme einer solchen Anlage, sofern die Voraussetzungen zutreffen (Lärmbelästigung usw.). Dieser Verpflichtung ist der Bauherr aber nicht nachgekommen. Im übrigen handelt es sich - wie die belangte Behörde mit Recht hervorgehoben hat - bei der Bestimmung des § 109 der Bauordnung für Wien um keine andere wie bei allen anderen Paragraphen dieses Gesetzes. Es ist daher nicht einzusehen, warum dem Beschwerdeführer die Kenntnis dieser Bestimmung nicht zugemutet werden kann. Da sohin die Unkenntnis dieser Bestimmung erwiesenermaßen nicht unverschuldet war, kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer das Unerlaubte seines Verhaltens auch einsehen konnte, keine Bedeutung mehr zu. Aus allen diesen Gründen ist der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, daß der Auffassung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei der Beweis, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne Verschulden unmöglich gewesen sei, nicht gelungen, weshalb auch kein Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG vorliege, nicht entgegen getreten werden kann. Der in diesem Zusammenhang auch vorgebrachte Einwand, daß die Klimaanlage von der Baufirma noch gar nicht übergeben worden sei und daher von keinem Organ der X in Betrieb gesetzt worden sei, ist verfehlt, da es jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers geht, daß diese an sich nach § 109 Abs. 2 der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtige Inbetriebnahme der Klimaanlage ohne baubehördliche Bewilligung in Betrieb genommen worden ist.

Da einerseits der äußere Tatbestand im ganzen Verfahren unbestritten geblieben ist, die belangte Behörde aber andererseits alle zur Klärung der Verschuldensfrage erforderlichen Ermittlungen angestellt hat, bestand für sie auch keine weitere Veranlassung, ergänzende Ermittlungen durch Vernehmung weiterer, vom Beschwerdeführer beantragter Zeugen vorzunehmen. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß der Prokurist Ing. K die Hausverwaltung der X im Sinne des § 135 Abs. 3 der Bauordnung für Wien ausübe und daher aus diesem Grunde anstelle des Beschwerdeführers zur Verantwortung hätte gezogen werden müssen, stellt dieses Vorbringen eine erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Neuerung dar, auf die der Verwaltungsgerichtshof zufolge § 41 Abs. 1 VwGG 1965 nicht eingehen konnte. Da sich sohin die Beschwerde in jeder Richtung als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 sowie auf Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am 28. Oktober 1968

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1966001239.X00

Im RIS seit

21.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten