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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/18/0034Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel, Senatspräsident Dr. Zeizinger und Hofrat Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über den Antrag der SS, des MS, der MSP, und des SSP, in Ybbs, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des VwGHes vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0502, abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. Juli 1997, Zl. St 274/97, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG, und deren in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der vorgenannten Beschwerde, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Den Anträgen wird nicht stattgegeben.
Begründung
I.
1. Mit Beschluß vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/18/0502, hat der VwGH die von den Antragstellern gegen den nach § 54 Abs. 1 FrG ergangenen Feststellungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. Juli 1997, Zl. St 274/97, erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen und dies damit begründet, daß der angefochtene Bescheid den Bfrn ihren eigenen Angaben in der Beschwerde zufolge am 6. August 1997 zugestellt, die Beschwerde aber erst am 18. September 1997, also nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 erster Satz VwGG), zur Post gegeben worden ist. Dieser Beschluß wurde den Bfrn (zu Handen ihres Vertreters) am 12. Jänner 1998 zugestellt.
2. Mit einem am 26. Jänner 1998, somit unter Wahrung der Fristen des § 45 Abs. 2 und des § 46 Abs. 3 VwGG, zur Post gegebenen Schriftsatz begehren die Antragsteller die Wiederaufnahme des mit dem vorgenannten Zurückweisungsbeschluß abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens und - in eventu - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.
Sie begründen ihren Wiederaufnahmeantrag damit, daß ihnen der angefochtene Bescheid nicht wie im hg. Beschluß Zl. 97/18/0502 angenommen am 6. August 1997, sondern tatsächlich erst am 7. August 1997 zugestellt worden sei, woraus sich ergebe, daß die am 18. September 1997 zur Post gegebene Beschwerde "rechtzeitig abgefertigt worden ist". Es liege eine irrige Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist vor. "Diese Versäumung der Beschwerdefrist" sei nicht von der Partei verschuldet, sodaß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG vorlägen.
Zu ihrem Wiedereinsetzungsantrag führen die Antragsteller aus, daß dem mit der Abfassung der VwGH-Beschwerde betrauten Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters hinsichtlich der Angabe des Zustelldatums des angefochtenen Bescheides ein Diktierfehler unterlaufen sei (anstelle des tatsächlichen Zustelltages 7. August 1997 sei unrichtigerweise der 6. August 1997 angeführt worden); dieser Fehler sei vom Rechtsvertreter bei der "Nachkorrektur" des Schriftsatzes aufgrund des großen Termindruckes am 18. September 1997 nicht erkannt worden. Dieser Umstand stelle ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis (i.S. des § 46 Abs. 1 VwGG) dar. Angesichts der geschilderten Sachlage könne dem Rechtsvertreter kein Verschulden an der Fristversäumung angelastet werden.
II.
1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGHes stellt die irrige Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde - um eine solche Angabe handelt es sich vorliegend zufolge des Antragsvorbringens - ein der beschwerdeführenden Partei zuzurechnendes Verschulden dar, welches der Wiederaufnahme des Verfahrens entgegensteht (vgl. etwa die Beschlüsse vom 30. November 1979, Zl. 2952/79, vom 13. September 1983, Zlen. 83/05/0117, 0118, und vom 8. April 1986, Zlen. 86/14/0039, 0040).
2. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demnach, daß die Partei tatsächlich eine Frist versäumt hat. Gerade das aber wird von den Antragstellern mit der ausdrücklichen Behauptung verneint, daß der angefochtene Bescheid nicht wie in der Beschwerde irrtümlich angegeben am 6. August 1997, sondern tatsächlich erst am 7. August 1997 zugestellt worden sei, woraus sich die Wahrung der sechswöchigen Beschwerdefrist ergebe. Da somit unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragsteller die Beschwerde innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG erhoben wurde, ist für eine Anwendung des § 46 Abs. 1 leg. cit. kein Raum.
3. Nach dem Gesagten mußte sowohl dem Wiederaufnahmeantrag als auch dem (in eventu gestellten) Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180033.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2010