RS OGH 2019/11/27 7Ob136/19d, 8Ob119/20p, 8Ob115/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2019
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Norm

AußStrG 2005 §127 Abs3
AußStrG 2005 §128 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtsmittellegitimation der Angehörigen „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ gilt nach § 127 Abs 3, § 128 Abs 1 AußStrG auch für den Fall, dass das Erstgericht einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abweist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 136/19d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 136/19d
  • 8 Ob 119/20p
    Entscheidungstext OGH 03.05.2021 8 Ob 119/20p
    Vgl; Beisatz: Angehörige haben kein Recht, einen Umbestellungsantrag zu stellen. Ein Angehöriger kann eine Umbestellung bloß anregen. Darüber muss das Gericht nicht zwingend mit Beschluss entscheiden, sondern es kann auch einen Aktenvermerk verfassen, wenn es der Anregung nicht nähertritt. Gegen einen solchen Aktenvermerk besteht kein Rekursrecht des Angehörigen. (T1)
    Veröff: SZ 2019/114
  • 8 Ob 115/21a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 115/21a
    Beisatz: Hier: Nahe Angehörige haben jedoch bei Unterbleiben der Umbestellung in einem bloß über ihre Anregung eingeleiteten Verfahren keine Rechtsmittellegitimation. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132952

Im RIS seit

21.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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