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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des Y J in Wien, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. Juni 1995, Zl. SD 356/95, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
4. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1998 teilte die belangte Behörde mit, daß dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 1997 von der österreichischen Botschaft in Preßburg ein Sichtvermerk gültig bis zum 16. Juni 1998 erteilt worden sei.
5. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1998 teilte der Beschwerdeführer mit, daß ihm von der Fremdenpolizei Wien eine bis 8. Juni 1999 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Wird der Aufenthalt eines Fremden nach Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG rechtmäßig, so ist dadurch - ebenso wie durch die Ausreise - der mit der Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes erfüllt. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Beschwerde gegen einen Ausweisungsbescheid käme ab der Legalisierung des Aufenthaltes des Fremden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 21. April 1998, Zl. 95/18/1298).
2. Durch die Erteilung eines Sichtvermerkes und einer Niederlassungsbewilligung wie oben I.4. und 5. dargestellt, ist somit das Rechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid nachträglich weggefallen. Die Beschwerde war daher - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluß, Zl. 95/18/1298).
3. Im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise rechtswidrig in Österreich aufgehalten habe und seine Ausweisung im Grunde des § 19 FrG zulässig sei, noch die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers sind ohne nähere Prüfung zu lösen - hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995181229.X00Im RIS seit
20.11.2000