Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Manipulation bei der Zeiterfassung, Betriebsvereinbarung über die "IST - Zeit in der Briefzustellung", GeldbußeText
D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich Paul als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 28. Jänner 2020 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag. Ursula Bachmair, MBA, und des Beschuldigten NN, vertreten durch RA Dr. Karl Heinz Plankel, 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell in der Zustellbasis X
ist
s c h u l d i g.
Er hat als Briefzusteller in der Zustellbasis X
1)
a.) am 08. August 2018 in seinen Zeitaufzeichnungen die Anfahrtszeit zur ersten Abgabestelle mit 37 Minuten falsch dargestellt, obwohl er bereits nach maximal 13 Minuten bei der ersten Abgabestelle war, die Buchung „Dienstgang Ende“ erst um 17:55 Uhr auf seinem Handheld vorgenommen, obwohl er bereits um 17:14 Uhr in die Zustellbasis zurück gekehrt ist,
b.) am 09. August 2018 in seinen Zeitbuchungen die Anfahrtszeit zur ersten Abgabestelle mit 25 Minuten neuerlich falsch dargestellt, obwohl er bereits nach maximal 13 Minuten bei der ersten Abgabestelle hätte sein müssen, die Buchung „Dienstgang Ende“ erst um 17:22 Uhr auf seinem Handheld vorgenommen, obwohl er bereits um 16:33 Uhr in die Zustellbasis zurück gekehrt ist
c.) am 10. August 2018 in seinen Zeitaufzeichnungen die Anfahrtszeit zur ersten Abgabestelle mit 32 Minuten wiederum falsch dargestellt, obwohl er bereits nach maximal 13 Minuten bei der ersten Abgabestelle hätte sein müssen, die Buchung „Dienstgang Ende“ erst um 17:22 Uhr auf seinem Handheld vorgenommen, obwohl er bereits um 16:27 Uhr in die Zustellbasis zurück gekehrt ist
2.) obwohl er am 30. August 2018 ermahnt und ausdrücklich zum Tragen der Dienstkleidung aufgefordert wurde, es unterlassen, dem Dienstgeber eine ärztliche Bescheinigung hinsichtlich einer Unverträglichkeit der Tragens des als Dienstkleidung zur Verfügung gestellten Poloshirts vorzulegen und stattdessen kommentarlos am 13.9.2018 im Rahmen seiner Dienstverrichtung ein privates Poloshirt getragen.
NN hat dadurch
nicht nur gegen die Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“ verstoßen, sondern sich auch gegen Dienstpflichten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), nämlich
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 leg.cit.),
seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.)
schuldhaft verletzt und dadurch schwere Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d b u ß e
in der Höhe von € 500
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 10 Monatsraten bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
Hinsichtlich der Vorwürfe,
regelmäßig betrieblich nicht gerechtfertigte Dienstzeiten durch vorschriftswidrige Zeiterfassungen verrechnet zu haben, so
a) am 8. August 2018 durch Falschbuchungen und ungerechtfertigter Verrechnung von Zeitaufwand für die Outdoortätigkeit ein Guthaben für seinen Gleitzeitkorridor erschlichen zu haben,
b) am 9. August 2018 durch Falschbuchungen und ungerechtfertigter Verrechnung von Zeitaufwand für die Outdoortätigkeit ein Guthaben für seinen Gleitzeitkorridor erschlichen zu haben,
c) am 10. August 2018 durch Falschbuchungen ein Guthaben für seinen Gleitzeitkorridor erschlichen zu haben,
d) am 10. August 2018 eine beim Sparmarkt H. zwischen 11:44 Uhr und 11.50 Uhr verbrachte Pause und am 13. September 2019 einen auf der Rückfahrt zur Zustellbasis bei einer Trafik in x gemachten Zwischenstopp nicht als Pause gebucht zu haben,
wird NN in dubio pro reo bzw. zu Punkt 2d) aufgrund der Einordnung des Punktes unter der disziplinären Erheblichkeitsschwelle freigesprochen.
B e g r ü n d u n g
Im Einleitungsbeschluss vom 30. April 2019., GZ I 1/8-DK-IV/19, wurde NN beschuldigt,
1.) regelmäßig betrieblich nicht gerechtfertigte Dienstzeiten durch vorschriftswidrige Zeiterfassungen verrechnet zu haben, wodurch allein im Zeitraum Jänner 2018 bis Jänner 2019 eine weit überdurchschnittliche Überstundenanzahl im Ausmaß von 640 Stunden, die zumindest teilweise nicht gerechtfertigt war, zur Auszahlung gelangte, so
a) am 08. August 2018 in seinen Zeitaufzeichnungen die Anfahrtszeit zur ersten Abgabestelle mit 37 Minuten falsch dargestellt zu haben, obwohl er bereits nach maximal 13 Minuten bei der ersten Abgabestelle war, und dadurch eine Zeitmanipulation von ca. 25 Minuten vorgenommen zu haben beziehungsweise 25 Minuten zu viel für sein Gleitzeitguthaben lukriert zu haben, die Buchung „Dienstgang Ende“ erst um 17:55 Uhr auf seinem Handheld vorgenommen zu haben, obwohl er bereits um 17:14 Uhr in die Zustellbasis zurück gekehrt ist, und dadurch ungerechtfertigt weitere 41 Minuten für sein Gleitzeitguthaben lukriert zu haben, bei einer der Ferienzeit entsprechenden unterdurchschnittlichen Sendungsmenge allein für die Outdoorzeit 8,92 Stunden verrechnet zu haben, was 3,41 Stunden über der Vorgabe liegt, dadurch auf eine durch die Sendungsmengen nicht zu rechtfertigende Tagesarbeitszeit von 11,05 Stunden gekommen zu sein und allein an diesem Tag nachweislich ein Guthaben von zumindest 66 Minuten für seinen Gleitzeitkorridor erschlichen zu haben, welches in Form von Überstunden ausbezahlt wurde,
b) am 09. August 2018 in seinen Zeitbuchungen die Anfahrtszeit zur ersten Abgabestelle mit 25 Minuten neuerlich falsch dargestellt zu haben, obwohl er bereits nach maximal 13 Minuten bei der ersten Abgabestelle hätte sein müssen, und dadurch ungerechtfertigt 12 Minuten für sein Gleitzeitguthaben lukriert zu haben, die Buchung „Dienstgang Ende“ erst um 17:22 Uhr auf seinem Handheld vorgenommen zu haben, obwohl er bereits um 16:33 Uhr in die Zustellbasis zurück gekehrt ist, und dadurch ungerechtfertigt weitere 49 Minuten für sein Gleitzeitguthaben lukriert zu haben, bei einer der Ferienzeit entsprechenden unterdurchschnittlichen Sendungsmenge für die Outdoorzeit 8,32 Stunden verrechnet zu haben, was 2,81 Stunden über der Vorgabe liegt, dadurch ohne dienstliche Notwendigkeit auf eine Tagesarbeitszeit von 10,61 Stunden gekommen zu sein, und an diesem Tag nachweislich ein Guthaben von zumindest 61 Minuten für seinen Gleitzeitkorridor erschlichen zu haben, welches in Form von Überstunden ausbezahlt wurde,
c) am 10. August 2018 in seinen Zeitaufzeichnungen die Anfahrtszeit zur ersten Abgabestelle mit 32 Minuten wiederum falsch dargestellt zu haben, obwohl er bereits nach maximal 13 Minuten bei der ersten Abgabestelle hätte sein müssen, und dadurch ungerechtfertigt 19 Minuten für sein Gleitzeitguthaben lukriert zu haben, die Buchung „Dienstgang Ende“ erst um 17:22 Uhr auf seinem Handheld vorgenommen zu haben, obwohl er bereits um 16:27 Uhr in die Zustellbasis zurück gekehrt ist, dadurch ungerechtfertigt weitere 55 Minuten für sein Gleitzeitguthaben lukriert zu haben und somit an diesem Tag nachweislich ein Guthaben von zumindest 74 Minuten für seinen Gleitzeitkorridor erschlichen zu haben, welches in Form von Überstunden ausbezahlt wurde,
d) am 10. August 2018 eine beim Sparmarkt H. zwischen 11:44 Uhr und 11.50 Uhr verbrachte Pause und am 13. September 2019 einen auf der Rückfahrt zur Zustellbasis bei einer Trafik in x gemachten Zwischenstopp nicht als Pause gebucht zu haben,
2) beharrlich gegen die Pflicht zum Tragen der zur Verfügung gestellter Dienstkleidung verstoßen zu haben, so nachweislich am 8., 9. und 10. August sowie am 13. September 2018, obwohl er am 30. August 2018 ermahnt und ausdrücklich zum Tragen der Dienstkleidung aufgefordert wurde.
In der Begründung des Einleitungsbeschlusses wurde Folgendes ausgeführt:
NN steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde am 1. April 1994 zum Beamten ernannt und wird als „Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ bei der Zustellbasis X eingesetzt.
Der Beamte nimmt am Gleitzeitdurchrechnungsmodell für den Zustelldienst teil und ist mit den verpflichteten Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Artikel 13 der Betriebsvereinbarung vom 05. September 2012 laut eigener Aussage vertraut.
Laut Leistungsfeedback seiner Gebietsleiterin B. vom 29. März 2019 erbringt NN in qualitativer und quantitativer Hinsicht keine hochwertige Arbeitsleistung, da er insbesondere sein Leistungspotenzial nicht ausschöpfe und es ihm in Teilbereichen an Kundenorientierung fehle. Von den beurteilten 14 relevanten Dimensionen wurden in keiner die zu erwartenden Leistungen übertroffen und nur in zwei Dimensionen die Erwartungen erfüllt.
Da NN eine das übliche Maß bei weitem übersteigende Anzahl an Plusstunden in seinem Gleitzeitkorridor aufwies (202,34 Stunden im Juli 2018) und es dadurch bei ihm zu regelmäßigen monatlichen Überstundenauszahlungen in beträchtlicher Höhe kam, wurde sein Rayon am 08., 09., und 10. August sowie am 13. September 2018 einer Beobachtung durch das Qualitätsmanagement Mitte unterzogen.
Dabei wurden folgende Ergebnisse verzeichnet:
NN hat am 08. August 2018 den Beginn seiner Outdoortätigkeit mit der Buchung „Dienstgang Anfang“ um 08:30 Uhr dokumentiert. Die erste Abgabestelle hat er allerdings erst um 09:07 Uhr erreicht. Berücksichtigt man, dass die tatsächliche Anfahrtszeit von der Zustellbasis zur Abgabestelle je nach Verkehrsaufkommen ca. 10 bis 13 Minuten dauert, so liegt bereits bei der Anfahrtszeit eine Abweichung von ca. 25 Minuten vor.
Die Rückkehr des Beamten in die Zustellbasis erfolgte laut Aufzeichnungen um 17:14 Uhr. Die Buchung des Einlangens in der Zustellbasis erfolgte jedoch vorschriftswidrig erst um 17:55 Uhr, was eine Manipulation von 41 Minuten zugunsten des Beschuldigten ergibt. Gehen wurde um 18:03 Uhr gebucht.
Bei einem Dienstantritt um 06:30 Uhr ergibt das eine Gesamtarbeitszeit von 11.05 Stunden.
Am 09. August 2018 hat der Beamte die Buchung „Dienstgang Anfang“ um 08:31 Uhr vorgenommen, die erste Abgabestelle x jedoch erst um 08:56 Uhr erreicht, wodurch die tatsächliche Anfahrtszeit von maximal 13 Minuten um 12 Minuten überschritten wurde.
Die Zustellung wurde um 16:23 Uhr beim Postpartner in x abgeschlossen und die Rückkehr des Beamten in die Zustellbasis erfolgte um 16:33 Uhr. Die Buchung „Dienstgang Ende“ wurde jedoch erst um 17:22 Uhr durchgeführt, woraus sich eine Manipulation zugunsten des Beschuldigten um 49 Minuten ergibt. Gehen wurde um 17:38 Uhr gebucht.
Für die Outdoor-Zeit war die Systemisierungsvorgabe unter Berücksichtigung der saisonalen Auslastung an diesem Tag 5,51 Stunden. NN verbuchte an diesem Tag jedoch eine Outdoor-Zeit von 8,32 Stunden und eine Gesamtarbeitszeit von 10,61 Stunden.
Während andere Mitarbeiter der Zustellung an Augusttagen im Schnitt 1 bis 2 Stunden im Gleitzeitkorridor abbauen, erhöhte der Beschuldigte sein Zeitguthaben an diesen beiden Tagen um jeweils ca. 2,5 bis 3 Stunden.
Zusätzlich zu den beiden nachweislich manipulativ durchgeführten Zeitbuchungen wurden am Beobachtungstag 09. August 2018 auch Unstimmigkeiten beim Zeitaufwand für einzelne Abgabestellen beobachtet.
So wurden für die 5 Abgabestellen x 235-241 14 Minuten aufgewendet, wobei der tatsächliche Aufwand nur 5 Minuten hätte betragen dürfen. Für die Abgabestellen x 246 bis x 3B wurden 21 Minuten aufgewendet, obwohl hier der tatsächliche Aufwand nur 10 Minuten betragen dürfte. Die Abgabestellen x 1 bis 5 wurden in 21 Minuten bedient. Der tatsächliche Aufwand entspräche hier ca. 6 Minuten.
Am 10. August 2018 verbuchte der Beschuldigte am Handheld eine Abfahrtszeit von der Zustellbasis um 08:04 Uhr. Die erste Abgabestelle erreichte er um 08:36 Uhr, woraus sich ein nicht nachvollziehbarer Mehraufwand von 19 Minuten ergibt.
Ein Aufenthalt beim Sparmarkt H. zwischen 11:44 Uhr und 11:50 Uhr wurde nicht als Pause gebucht.
Um 16:10 Uhr erfolgte die Zustellung an der letzten Abgabestelle und um 16:11 Uhr die Entleerung des Briefkastens x. NN kehrte um 16:27 Uhr zur Zustellbasis zurück. Anstatt vorschriftsgemäß sofort „Dienstgang Ende“ zu buchen, erfolgte diese Buchung in manipulativer Weise erst um 17:22 Uhr, woraus sich ein zu Unrecht lukriertes Zeitguthaben von 55 Minuten ergibt.
Auch für diesen Tag ist eine weit über der Norm liegende Ausbleibezeit von 8,77 Stunden dokumentiert. Diese Zeit hätte sich allein durch korrekte Buchungen der Anfahrt zur ersten Abgabestelle und des Dienstendes auf 7,54 Stunden reduzieren lassen.
Für den Monat August 2018 wurden dem Beschuldigten 51,10 Überstunden in der Höhe von brutto Euro 1.137,48 ausbezahlt. Davon war zumindest ein Betrag in der Höhe von Euro 74,57 (3 Stunden und 20 Minuten an Überstunden) erschlichen.
Am 14. September 2018 wurde NN von Herrn H. und Herrn D., Qualitätsmanagement Mitte, im Beisein von Gebietsleiterin H., Personalsteurer A., Hr. M. und Hrn. W. niederschriftlich zu den Unstimmigkeiten seiner Zeiterfassungen einvernommen.
Befragt, warum er am 08. August 2018 für die Anfahrt zu ersten Abgabestelle anstelle realistischer 10 bis 13 Minuten 37 Minuten gebraucht habe, gab NN an, dass er nach der Buchung „Dienstgang Anfang“ noch die Pakete erfasst und in sein Dienstfahrzeug geladen habe und erst dann weggefahren sei.
Über Vorhalt, dass er am 08. August 2018, somit in den Sommerferien, bei unterdurchschnittlicher Sendungsmenge für die Outdoor-Tätigkeit 3,41 Stunden mehr als vorgesehen an Arbeitszeit verrechnet hat, gab NN an, dass er einen sehr großen Bezirk habe.
Auf Vorhalt, dass er am 08. August 2018 um 17:14 Uhr in die Zustellbasis zurückgekehrt ist, jedoch die Dienstgang Ende Buchung erst um 17:55 Uhr durchgeführt hat, wollte der Beschuldigte keine Angaben machen.
Befragt, warum er an diesem Tag allein durch veränderte Anfahrts- und Rückkehrzeiten seine Arbeitszeitaufzeichnungen um 65 Minuten manipuliert habe, teilte der Beschuldigte zuerst mit, dass er dazu keine Angaben machen wolle, erwiderte später aber, dass er „Dinge für den nächsten Tag“ mache.
Die aufgebauten Korridorstunden und deren Auszahlung als Überstunden stünden ihm zu, da dies die Stunden seinen, die er (für die Arbeit) brauche.
Auch die Zeitdifferenz für den Anfahrtsweg zur ersten Abgabestelle am 09. August 2018 und am 10. August 2018 erklärte der Beamte damit, dass er nach der Zeitbuchung „Dienstgang Anfang“ noch die Pakete ins Dienstfahrzeug geladen habe. Er mache jedenfalls während der fraglichen Zeit keine Pause, sondern arbeite. Die Buchung „Dienstgang Anfang“ sei sein Fehler.
Den erhöhten Zeitaufwand für die oben genannten Abgabestellen erklärte der Beschuldigte mit der Zustellung von Paketen in Oberstellenmoos, der Umladung seines Fahrzeuges im Bereich In Grüne und Kundengesprächen, wobei er auf den Vorhalt, für ein Paket in Oberstellenmoos 21 Minuten gebraucht zu haben, keine Angaben machen wollte.
Dass er am 10. August 2018 um 16:27 Uhr in die Zustellbasis zurückgekehrt ist, jedoch die „Dienstgang Ende“ Buchung erst um 17:22 Uhr durchgeführt hat, begründete der Beamte damit, dass er „für den nächsten Tag herrichte“.
Zu dem ihm vorgelegten Zeitreihenreport Juli/August 2018, welcher eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 11 Stunden bescheinigt, teilte der Beschuldigte mit, dass sein Bezirk groß sei. Überfordert fühle er sich als Zusteller aber nicht.
Befragt, warum er die Dienstkleidung nicht trage, gab der Beschuldigte an, dass er die Dienstkleidung nicht vertragen und Schweißausbrüche in der Dienstkleidung bekommen würde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vom 14. September 2018 durch Herrn H. und Herrn D. , Qualitätsmanagement Mitte, im Beisein von Gebietsleiterin H., Personalsteurer A., Hr. M. und Hr. W. sowie den Beobachtungsprotokollen für den 08. August 2018, 09. August 2018, 10. August 2018 und 13. September 2018.
Dem Personalamt x wurden die Protokolle am 09. November 2018 und die Niederschrift am 14. November 2018 zur Kenntnis gebracht.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass NN mehrfach gravierend gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten als Zusteller verstoßen hat. So hat er sich durch die ungerechtfertigte Ausdehnung seiner Outdoor-Tätigkeit auf bis zu über 8 Stunden und die regelmäßige Manipulation bei seinen Handheld-Eingaben Vorteile in Form eines nicht gebührenden Zeitguthabens und nicht gebührender Überstunden in erheblichem Ausmaß erschlichen.
Dabei sei es laut Dienstbehörde bezeichnend, dass es sich bei NN um einen Zusteller handle, welcher seit der Einführung des Gleitzeitdurchrechnungsmodells ein überdurchschnittlich hohes Zeitguthaben im Gleitzeitkorridor aufgebaut habe. Im Zeitraum Jänner 2018 bis Jänner 2019 wurden Überstunden in Höhe von gesamt 640,17 Stunden ausbezahlt.
Es besteht daher der dringende Verdacht, dass NN durch seine Manipulationen gegenüber dem Dienstgeber eine längere Dienstzeit vortäuschen wollte, als tatsächlich geleistet wurde, um dadurch Überstundenauszahlungen zu lukrieren. Durch ein solches Vorgehen hat sich NN nicht gebührende Überstunden erschlichen und den Verdacht einer Betrugshandlung gegenüber der Österreichischen Post AG gesetzt. Eine solche Handlungsweise würde bei einem Angestellten zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses führen.
Gemäß der Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“ ist jeder Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verpflichtet, unter anderem seine Pausenzeiten sowie Beginn und Ende des Dienstganges wahrheitsgemäß in sein ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Handheld einzugeben. Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert. Ein Beamter in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell muss demnach die Dienstzeit-Buchungen wahrheitsgemäß über das MDE-Gerät durchführen. Gemäß Abschnitt C lit. h dieser Betriebsvereinbarung sind Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel einer unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit strengstens verboten und können arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Österreichische Post AG ist bei der eingeschränkten Kontrollmöglichkeit im Außendienst in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die Angaben des Beamten über seine Dienstzeiten der Wahrheit entsprechen. Unkorrekte Angaben seien als schwerer Missbrauch zu werten und geeignet, das Vertrauen in die getreue und redliche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben massiv zu beeinträchtigen.
Weiters sind Postbedienstete, denen Dienstkleidung beigestellt wurde, gemäß Punkt I Z. 4 der Organisationsvorschrift 07/2010 „Dienst- Arbeitskleidung / Persönliche Schutzausrüstung“
entsprechend den Bestimmungen des Beamtendienstrechts, der Dienstordnung bzw. allenfalls relevanter Organisationsvorschriften verpflichtet, diese im Dienst zu tragen.
§ 60 Abs 1 Z 1 lautet:
Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen.
Dabei ist das dienstliche Interesse schon durch die oben zitierte generelle Weisung der Österreichischen Post AG als gegeben anzunehmen.
Dieses dienstliche Interesse erschließt sich aber allgemein aus der Notwendigkeit, Zusteller/innen von Privatpersonen bei Erfüllung deren Aufgabenstellungen, insbesondere beim Zugang in den Privatbereich/die Privatsphäre der Kunden, unterscheiden zu können.
Die eigentliche Schuld- bzw. Rechtsfrage wird Gegenstand der durchzuführenden Disziplinarverhandlung sein und erst im Disziplinarerkenntnis nach vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes entschieden werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur mündlichen Verhandlung am 28.2.2020:
Ad 1.a-c) des Einleitungsbeschlusses (im Folgenden EB):
Seitens des Senatsvorsitzenden wurde ausgeführt, dass der Dienstgang Anfang erst nach Beendigung der Indoor-Tätigkeiten (diese enthalten u.a. auch die KFZ-Beladung) erfolgen hätte dürfen. NN hatte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.9.2018 angegeben, er buche Dienstgang Anfang und buche dann seine Pakete bzw. fange danach erst mit der Beladung des PKW an. In der Verhandlung führte NN aus, er habe in W. gearbeitet, dort sei diese Buchungsform von seinem damaligen Vorgesetzten so angeordnet worden. Er habe diese Vorgangsweise so in der Zustellbasis (ZB) X übernommen, es sei aber vom Vorgesetzten nicht hinterfragt worden. Die einschlägige Regelung im Kontext Ist-Zeit sei ihm jetzt so bekannt, aber im Rahmen der Bezug habenden Schulung 2012 nicht in diesem Detaillierungsgrad besprochen worden. Hinsichtlich der im EB vorgewordenen Zeitüberschreitung Indoor/Outdoor wurde im Wesentlichen auf die im Bezugszeitpunkt überdimensionierte Rayonsgröße verwiesen. Wie auch von der als Zeugin einvernommenen Gebietsleiterin, Frau H. bestätigt wurde, erfolgte/erfolgt 2019/2020 eine Rayonsverkleinerung.
Hinsichtlich des verspäteten Dienstgangende-Buchens führte NN aus, jetzt wisse er schon, dass er das Dienstgangende sofort nach Beendigung des Zustellganges buchen müsse. Er habe in der Zeitdifferenz zur tatsächlichen Zeitbuchung Vorbereitungen für seine Rayonstätigkeiten am nächsten Tag gemacht.
Frau H., Gebietsleiterin, führte aus, NN müsste wie jeder Zusteller/jede Zustellerin das Regulativ zur Buchung/Ist-Zeit kennen. Eine Überprüfung der ZustellerInnen durch die Teamleiter sei von deren Präsenz in der ZB abhängig (TeamleiterInnen sind selbst als ZustellerInnen tätig).
Herr H,, Qualitätsmanagement, verwies zwar auf die an den Bezug habenden Tagen verfügbare Menge von dem Zustellgang zugeordneten bescheinigten Sendungen, merkte aber hinsichtlich der konkreten Anzahl der nichtbescheinigten Sendungen an, dass diese nicht gezählt wurden, diese dürften aber vermutlich unter dem Durchschnittswert gelegen sein, dies könne man aus den Durchschnittswerten der anderen Zusteller ableiten. Mögliche Zeugenbefragungen zur tatsächlichen Indoor-Tätigkeit des NN morgens wurden unterlassen, auch die tatsächliche Indoortätigkeit des NN nach Beendigung des Zustellganges konnte mangels eigener Beobachtung nicht dargestellt werden. Im Übrigen sei eine Tagesarbeitszeit von 11 Stunden nicht nachvollziehbar, da andere KollegInnen an den Tagen 8.-10.8.2018 bei weitem keine solchen Werte erzielt hätten.
Durch die unrichtige Dienstgang Anfang- Buchungen werde die Ausbleibezeit verlängert.
Hinsichtlich der verspäteten Dienstgangendebuchungen sagte Herr H. aus, NN wisse laut aufgenommener Niederschrift, dass er sich bei Rückkehr in die Zustellbasis „zurückbuchen“ müsse.
Seines Erachtens lasse sich NN bei einzelnen Kunden zu Gesprächen hinreißen, dies summiere sich zu Zeitüberschreitungen.
Ad 1d) des Einleitungsbeschlusses
Herr Halm bestätigte, dass Pausenbuchungen im Handheld erst ab 5 Minuten vorgenommen werden können.
Ad 2) des Einleitungsbeschlusses
Hinsichtlich des Vorwurfs, die Dienstkleidung nicht zu tragen, rechtfertigte sich NN damit, seit seinem Dienstantritt in der ZB X lediglich das Poloshirt nicht getragen zu haben, da er eine Unverträglichkeit zu gewärtigen hatte, welche in der ZB Wolfurt mit einem ärztlichen Attest belegt worden sei. Er habe das Bezug habende Gespräch-mit Herrn K. /Stabstelle Distribution am 30.8.2018 nicht als Ermahnung empfunden, habe die Dienstkleidung am 30.8.2018 getragen, am 13.9.2018 nicht, da er diese nicht vertragen habe.
Frau H. sagte aus, NN hätte ihr mitgeteilt, dass er das T-Shirt aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen konnte- auf ihre Nachfrage. Sie habe eine ärztliche Bestätigung verlangt, welche nicht vorgelegt wurde. Dies sei mit der neuen Dienstkleidung (diese wird von NN getragen, Anmerkung) obsolet geworden. Sie habe NN aber darauf hingewiesen, dass sie möchte, dass er das T-Shirt (der Dienstkleidung) trägt.
Herr Halm führte an, es sei kritisiert worden, dass NN keine Dienstkleidung getragen hätte.
NN habe nicht das T-Shirt und auch nicht die Hose, jeweils aus dem Bestand der zur Verfügung gestellten Dienstkleidung, angehabt. Herr Halm legte ein Blatt Papier mit Fotos vor, die
NN auf dem Zustellgang zeigten. Für den Senat war auf den Aufnahmen nicht eindeutig erkennbar, ob NN die Hose aus dem Dienstkleidungsbestand oder eine Privathose getragen hat, jedenfalls wurde das Poloshirt der Dienstkleidung nicht getragen.
Ad Leistungsfeedback:
Dem Aktenkonvolut ist ein Leistungsfeedback über NN, verfasst und unterfertigt von Frau H., nicht unterfertigt von NN, beigefügt, welches hinsichtlich der angeführten Kriterien 2x die Anmerkung „erfüllt“,8x „wenig erfüllt“ und 4x „nicht erfüllt“ enthält.
Hierzu befragt gab Frau H. an, sie habe 2 Leistungsbeurteilungen zu NN verfasst. Hinsichtlich der ersten-besseren- habe sie die Information (gefragt, von wem diese Information erfolgt sei, wurde von Frau H. die Aussage verweigert) erhalten, dass diese Erstbeurteilung für NN zu gut sei.
Seine Leistung habe sich seit der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.9.2018 verbessert, zu bemängeln sei nur die Korridorstunden-Quantität. Die Kunden seien sehr zufrieden mit NN. Auf einer Skala 1-10 würde sie ihn im Vergleich mit anderen Zustellern mit 7-8 einstufen. NN verrechne nach wie vor Überstunden aus der Korridorüberschreitung (>150 Stunden).
Der Senat hat dazu erwogen:
Ad 1 a-d) des Einleitungsbeschlusses
Es konnte -mangels persönlicher Beobachtung bzw. Befragung von Zeugen durch das Qualitätsmanagement hinsichtlich der Tätigkeiten des NN im Indoorbereich--nicht erwiesen werden, dass die im Handheld gebuchte Dienstzeit in ihrer Gesamtheit nicht erbracht wurde, somit ist NN vom Vorwurf, sich ein Guthaben für den Gleitzeitkorridor erschlichen zu haben, in dubio pro reo freizusprechen. Auch sei erwähnt, dass die Zeugenbefragung ergab, dass der Rayon des NN in weiterer Folge verkleinert wurde/wird. Dass sich der dennoch über einen langen Zeitraum gegebene Zeitmehrbedarf nur teilweise erklärt sei angemerkt, eine in Bezug auf die Tage 8.-10.8.2018 verzögerte Zustelltätigkeit lässt sich mangels konkreter Kenntnis des Quantums der nichtbescheinigten Sendungen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegen.
Somit ist auch der Vorwurf, sich durch vorschriftwidrige Zeiterfassungen nicht gerechtfertigte Dienstzeiten verrechnet zu haben, nicht weiter zu verfolgen.
Gemäß der Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“ ist jeder Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verpflichtet, unter anderem seine Pausenzeiten sowie Beginn und Ende des Dienstganges wahrheitsgemäß in sein ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Handheld einzugeben. Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert. Ein Beamter in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell muss demnach die Dienstzeit-Buchungen wahrheitsgemäß über das MDE-Gerät durchführen. Gemäß Abschnitt C lit. h dieser Betriebsvereinbarung sind Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel einer unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit strengstens verboten und können arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die Österreichische Post AG ist bei der eingeschränkten Kontrollmöglichkeit im Außendienst (auch die TeamleiterInnen sind ZustellerInnen) in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die Angaben des Beamten über seine Dienstzeiten der Wahrheit entsprechen. Unkorrekte Angaben seien als schwerer Missbrauch zu werten und geeignet, das Vertrauen in die getreue und redliche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben massiv zu beeinträchtigen.
Für den Senat steht zweifelsfrei fest, dass NN in Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Ist-Zeit und somit auch der Zeit-Buchungsgrundsätze war und sein musste. Dies umso mehr, als anlässlich der Einführung der Ist-Zeit entsprechende Schulungen vorgenommen wurden. Somit hat NN durch seine bewussten Fehlbuchungen weisungswidrig gehandelt. Aus einer allfälligen vom Regulativ abweichend erfolgten Vorgangsweise -möglicherweise aufgrund betriebsorganisatorischer Gegebenheiten-in der ZB Wolfurt hätte keinesfalls ein Schluss gezogen werden können, dass diese auch in der ZB X zur Anwendung gelangt. Im Zusammenhang wird auch festgehalten, dass eine Kontrolle jedes einzelnen (Buchungs-)Schrittes eines Zustellers/einer Zustellerin durch die Vorgesetzten allein aus betrieblicher Sicht nicht möglich ist, sodass eine „Duldung“ des gesetzten Fehlverhaltens nicht ableitbar wäre.
Ad 1d) des Einleitungsbeschlusses
Im Hinblick auf den Umstand, dass Pausenbuchungen erst ab einer Zeit von 5 Minuten im Handheld erfolgen können, wird dieser Punkt unter der disziplinären Erheblichkeitsschwelle betrachtet.
Ad 2) des Einleitungsbeschlusses
Auch unter Berücksichtigung des Argumentes, dass NN das Poloshirt der zur Verfügung gestellten Dienstkleidung aufgrund einer Unverträglichkeit nicht getragen hat, wäre die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung jedenfalls spätestens nach seinem Gespräch mit Herrn K. am 30.8.2018 angezeigt gewesen, anstatt das Poloshirt am 13.9.2018 wiederum letztendlich kommentarlos nicht zu tragen.
Das Disziplinarrecht hat den Zweck, Beeinträchtigungen des Vertrauensverhältnisses, die durch Fehlverhalten der Beamten entstehen, zu beseitigen bzw. zu vermeiden.
Einerseits soll beim Beschuldigten ein konstruktiver Gesinnungswandel (Einsicht) erreicht werden, der ihn davon abhält, künftig weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen (Spezialprävention), andererseits muss mit dem Strafmittel auch ein Signal an andere Beamte gesetzt werden, diese von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, beziehungsweise ihr normgerechtes Verhalten zu bestätigen (Generalprävention).
Da bei einem so personalintensiven Betrieb wie bei der Österreichischen Post AG eine lückenlose Kontrolle aller Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, muss man mit stichprobenartigen Kontrollen das Auslangen finden. Die Österreichische Post AG ist daher in besonderem Ausmaß von der Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit der beschäftigten Beamten und Beamtinnen abhängig. (vgl. VwGH 23.2.2000, 97/09/0082 m.w.N.). Dabei entspricht es dem gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnis, dass Beamte und Beamtinnen ihre Dienstpflichten aus eigenem Antrieb und eigener Verantwortlichkeit einhalten
Als mildernd wurde die durch die Gebietsleiterin im Rahmen der Disziplinarverhandlung letztendlich positiv erfolgte Leistungsbeurteilung gewertet, ein Qualitätsdenken konnte von NN glaubhaft in der Disziplinarverhandlung dargestellt werden, NN ist disziplinär unbescholten, eine nachweisbare Unterstützung durch die Vorgesetzten bei der Korridorüberschreitungsproblematik konnte nicht glaubhaft dargestellt werden.
Als erschwerend wurde gewertet, dass NN kein reumütiges Geständnis abgelegt hat sowie, dass der Weisungsverstoß wiederholt erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund des von NN/RA Dr. Plankel und der Disziplinaranwältin abgegebenen Rechtsmittelverzichtes ist dieses Disziplinarerkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
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Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020